Gesetzestext
(1) Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser versorgt werden können. In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenbereich betraut wird. Mehrere berufliche Betreuer werden außer in den in den Absätzen 2, 4 und 5 geregelten Fällen nicht bestellt.
(2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen (Sterilisationsbetreuer).
(3) Sofern mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenbereich betraut werden, können sie diese Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Betreuungsgericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(4) Das Betreuungsgericht kann auch vorsorglich einen Verhinderungsbetreuer bestellen, der die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen hat, soweit der Betreuer aus tatsächlichen Gründen verhindert ist. Für diesen Fall kann auch ein anerkannter Betreuungsverein zum Verhinderungsbetreuer bestellt werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 1818 Absatz 1 Satz 1 vorliegen.
(5) Soweit ein Betreuer aus rechtlichen Gründen gehindert ist, einzelne Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, hat das Betreuungsgericht hierfür einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen.
Rn 1
Normzweck. Die Norm übernimmt mit einigen Änderungen § 1899 aF. Sie regelt die Voraussetzungen der Bestellung mehrerer Betreuer und deren Verhältnis zueinander. Wegen des Grundsatzes der Einzelbetreuung hat sie Ausnahmecharakter, sodass das Vorhandensein eines geeigneten Betreuers für alle bestehenden Aufgabenkreise einen wichtigen Grund für die Entlassung der für verschiedene Aufgabenkreise bestellten Mitbetreuer darstellen kann (München FamRZ 06, 506; 07, 853). In erster Linie zur Kostendämpfung bestimmt I 3 außerdem, das grds nicht mehrere berufliche Betreuer bestellt werden können, welche eine Vergütung erhalten. Ausgenommen bleiben lediglich der Sterilisationsbetreuer (II), der Verhinderungsbetreuer (IV) und der Ergänzungsbetreuer (V). Die Vorschrift steht der Bestellung einer ehrenamtlichen Mitbetreuung nicht entgegen, auch dann nicht, wenn dem ehrenamtliche Betreuer gem § 1876 eine Vergütung bewilligt wird.
Rn 2
Die Anordnung der Mitbetreuung (I) ist nach den Umständen des Einzelfalls grds nur zulässig, soweit dadurch die Angelegenheiten des Betreuten besser besorgt werden können (BayObLG FamRZ 03, 1967). Sie kann mit geteiltem oder gemeinsamem Aufgabenkreis erfolgen. Dies wird zB bei Eltern eines volljährig gewordenen behinderten Kindes anerkannt (Jürgens/Brosey § 1817 Rz 4 ff), wobei das Gericht jedoch nicht verpflichtet ist, beide Eltern zu Betreuern zu bestellen (Schlesw FamRZ 05, 1278). Mehrere Betreuer können auch bei großer Entfernung (BayObLG NJWE-FER 00, 259) oder wenn ein Betreuer nicht über genug Sachkenntnis für alle zu regelnden Aufgabenbereiche verfügt (BayObLG FamRZ 97, 114), bestellt werden (vgl zu weiteren Bsp Jurgeleit/Jurgeleit § 1817 Rz 7 ff). Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Betreuern entscheidet das BtG iRd Aufsicht (§ 1862).
Rn 3
Ein Sterilisationsbetreuung (II) ist für die Einwilligung in eine Sterilisation (§ 1830) stets erforderlich, auch wenn bereits eine personensorgerechtliche Betreuung besteht. In den Aufgabenkreis des Sterilisationsbetreuers fallen alle mit der Entscheidung zusammenhängenden Tätigkeiten, wie zB auch der Abschluss des Arztvertrages (Grüneberg/Götz § 1817 Rz 9).
Rn 4
Die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers (IV 1) als Ergänzungsbetreuer kann erfolgen, wenn der Hauptbetreuer nach seiner Bestellung zeitweise an der Erledigung bestimmter Aufgaben aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert ist (BGBl I 22, 959). Sie gilt nur für den Umfang der Verhinderung des Betreuers (Bienwald FamRZ 04, 1750). Die rein abstrakte Möglichkeit einer Verhinderung genügt nicht (BGH FamRZ 20, 47), Unsicherheiten über die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes stehen der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers aber nicht entgegen (Stuttg FamRZ 05, 62). Besteht für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung, so kann der Verhinderungsbetreuer ebenfalls nur vorläufig bestellt werden (BGH FamRZ 20, 370). Nach IV 2 kann nun auch ein anerkannter Betreuungsverein zum Verhinderungsbetreuer bestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn die engen Voraussetzungen des § 1818 I nicht vorliegen. Im Außenverhältnis sind gem § 1823 beide Betreuer vertretungsberechtigt. Wird der Verhinderungsbetreuer außerhalb seines Verhinderungsfalls tätig, so ist dies eine Pflichtverletzung nach § 1826.
Rn 5
Ergänzungsbetreuer (V). Voraussetzung ist, dass ein Betreuer aus rechtlichen Gründen in einzelnen Angelegenheiten von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist (zB Ausschluss von der Vertretung nach § 1824). Anders als beim Verhinderungsbetreuer (IV) hat das BtG hier kein Entscheidungsermessen, sondern muss bei entsprechendem Handlungsbedarf den Ergänzungsbetreuer bestellen, um so die Vorna...