Rn 1
Die Normen entsprechen mit kleinen redaktionellen Änderungen den §§ 1906, 1906a aF. Um den Inhalt der Normen deutlicher zu machen, wurden die Überschriften geändert und der Regelungstechnik des § 1830 angepasst. § 1906 V aF und § 1906a aF sind jetzt in § 1820 II Nr 3 enthalten (BTDrs 19/24445, 261).
§ 1831 regelt die Voraussetzungen der zivilrechtlichen Unterbringung sowohl in der Form der freiheitsentziehenden Unterbringung (I–II) als auch für freiheitsentziehende Maßnahmen, die nicht mit einer Unterbringung verbunden sind (IV). § 1832 regelt die Genehmigung des BtG bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen. Mit dieser bereits im Jahre 2017 mit dem ›Gesetz zur Änderung von Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten‹ erfolgten gesetzlichen Regelung ist die betreuungsgerichtliche Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme von der freiheitsentziehenden Unterbringung entkoppelt werden, um eine bisherige Schutzlücke im Gesetz zu schließen (BVerfG FamRZ 16, 1738; 18, 1021; Spickhoff FamRZ 17, 1633 ff; BVerfG FamRZ 20, 1296). Das Verfahren der zivilrechtlichen Unterbringung (§ 1831) ist zweistufig. Das BtG ist nur für die Genehmigung der Unterbringung bzw der unterbringungsähnlichen Maßnahme zuständig, es ordnet sie nicht selbst an. Dies bleibt vielmehr dem Betreuer überlassen (vgl Lipp FamRZ 13, 913). Dieser entscheidet auch, wo sie konkret durchzuführen ist, denn die Genehmigung bezieht sich nur auf die Art der Maßnahme, nicht auf eine bestimmte Einrichtung (BayObLG FamRZ 95, 1296), er hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind (§ 1831 III 1). Keine Geltung hat § 1831 für öffentlich-rechtliche Unterbringungen, deren Voraussetzungen sich ausschließlich nach den Unterbringungsgesetzen der Länder richten (vgl Übersicht zu den landesrechtlichen PsychKG/Unterbringungsgesetzen bei Soergel/Zimmermann § 1906 aF Rz 6; BVerfG FamRZ 13, 767). Dies gilt auch für weitere Spezialbereiche freiheitsentziehender Maßnahmen, die im Freiheitsentziehungsgesetz des Bundes geregelt sind (Freiheitsentziehung zwecks Abschiebung und zur Verhinderung der Verbreitung gefährlicher Krankheiten). Das Verfahren für beide Unterbringungsformen ist in §§ 312 ff FamFG geregelt. Zur strafrechtlichen Unterbringung vgl §§ 63, 64 StGB. Analogien zu § 1831 sind nur in engen Grenzen zulässig, sodass zB die Genehmigung der zwangsweisen Unterbringung in einer offenen Alten- und Pflegeeinrichtung ausscheidet (Hamm FamRZ 03, 255). § 1831 gilt ausschließlich für Volljährige. Die Zulässigkeit entspr Maßnahmen ggü Minderjährigen richtet sich nach § 1631b (vgl Hoffmann FamRZ 13, 1346). Kann der Betroffene nicht selbst in die freiheitsentziehende Unterbringung oder Maßnahme einwilligen, so ist die Genehmigung des BtG zwingend notwendig. Für die Einwilligung ist die Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich, sondern der Betroffene muss nur in der Lage sein, einen natürlichen Fortbewegungswillen zu bilden und danach zu entscheiden, diesen aufzugeben (Jürgens/Marschner § 1831 Rz 9; krit dazu Kemper FuR 96, 248, 259). Eine rein fiktive Einwilligung genügt nicht (BayObLG FamRZ 96, 1375, 1776). Die Einwilligung des Betroffenen in die Freiheitsentziehung ist jederzeit frei widerruflich. Grds gilt, dass die Unterbringung gegen den Willen oder bei Willenlosigkeit des Betroffenen nicht ohne vorherige Bestellung eines Betreuers erfolgen kann (BGH FamRZ 13, 1726). Das Gericht muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder ein vorläufiger Betreuer bestellt wird. Besteht bereits eine Betreuung, so muss der Betreuer für die Einwilligung in die Unterbringung einen ausreichenden Aufgabenkreis haben (zB ›Aufenthaltsbestimmungsrecht‹), der allgemeine Aufgabenkreis ›Gesundheitssorge‹ bzw. ›Wahrnehmung der Rechte bei psychiatrischer Heilbehandlung‹ reicht nicht aus (KG FamRZ 10, 835). Ggf ist der Aufgabenkreis entspr zu erweitern. Ohne solche Maßnahmen ist die Unterbringung rechtswidrig und muss unverzüglich aufgehoben werden (BGH FamRZ 02, 744; München FamRZ 08, 917; BGH FamRZ 21, 225). Die Unterbringung nach § 1831 I kann auch mit dem Ziel einer Zwangsmedikation des Betroffenen angeordnet werden (§ 1832). IÜ richtet sich die Reichweite der Zulässigkeit medizinischer Zwangsbehandlungen allein nach § 1829u § 1830.
Rn 2
V 1 dehnt das Genehmigungserfordernis auch auf die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen (V 1) aus. Seine Bevollmächtigung muss in Schriftform erfolgen und sich ausdrücklich auf die in I und IV genannten Maßnahmen erstrecken. Dies gilt auch für vor dem 1.1.99 erteilte Vollmachten (Zweibr FamRZ 03, 113, 114). Eine Generalvollmacht genügt nicht (zur Formulierung einer Unterbringungsvollmacht Bühler BWNotZ 99, 275). Für die Zustimmung des BtG gelten keine Besonderheiten ggü der Zustimmung zu einer Maßnahme eines Betreuers.