Rn 3
Eine freiheitsentziehende Unterbringung iSd I liegt vor, wenn der Betroffene gegen seinen Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einem geschlossenen Krankenhaus oder einer anderen geschlossenen Einrichtung (Anstalt, Heim) für eine gewisse Dauer festgehalten wird, während der er ständiger Kontrolle und der Beschränkung einer Kontaktaufnahme zu anderen Personen außerhalb des abgegrenzten Bereichs unterliegt (BGH FamRZ 01, 149 mwN; LG Bonn FamRZ 15, 1132; BGH FamRZ 21, 303). Wenn der Betroffene keinen natürlichen Willen mehr entwickeln oder (ggf mit der Hilfe Dritter) durchsetzen kann, ist eine Freiheitsentziehung nicht möglich (Soergel/Zimmermann § 1906 aF Rz 18).
Rn 4
Die Unterbringung muss zum Wohl des Betreuten erforderlich sein und kommt nur in zwei Fällen in Betracht: 1. Nach Nr 1 kann sie angeordnet werden, um der konkreten Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Selbstgefährdung oder der Selbsttötung des Betroffenen zu begegnen (BGH FamRZ 10, 1651; 14, 831; 17, 1422; 22, 1648; 23, 310; 468). Die Ursache der Selbstgefährdung muss in einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung des Betroffenen liegen (zB Weglaufen eines dementen Heimbewohners: München FamRZ 06, 63; geschlossene Unterbringung bei völliger Verwahrlosung des Betroffenen (BGH FamRZ 16, 1065; 17, 1342; 18, 950; 19, 552) oder eines Alkohol- und Medikamentenabhängigen: Rostock FamRZ 10, 1272; Alkoholismus für sich gesehen genügt nicht: BGH FamRZ 16, 1068; 18, 1691), da sich nur für diesen Fall das staatliche Eingreifen rechtfertigen lässt (BGH FamRZ 23, 78). Für eine Verlängerung einer bereits länger andauernden Unterbringung gelten dieselben Voraussetzungen (BVerfG FamRZ 16, 1738; 23, 157; BGH FamRZ 18, 950). Die Gefahr von nur geringfügigen Körperschäden oder nur der Gefährdung Dritter genügt nicht. Bei ›Gemeingefährlichkeit‹ des Betroffenen kann zum Schutz Dritter nur eine öffentlich-rechtliche Unterbringung nach PsychKG veranlasst werden (Hamm BtPrax 01, 40, 41), wenn nicht auch die Gefahr besteht, dass sich der Betroffene bei seinen Aktionen selbst schwer verletzt (München BtPrax 06, 105). Die Erforderlichkeit der Unterbringung entfällt, wenn andere Hilfen (zB Überwachung) ausreichen, um ihren Zweck zu erreichen. Bei exzessiven Suchterkrankungen kann aber bereits das Fehlen gezielter Therapiemöglichkeiten für eine Unterbringung ausreichen (BayObLG FamRZ 04, 1135), gleiches gilt auch bei drohender vollständiger Verwahrlosung, wenn damit eine Gesundheitsgefahr verbunden ist (BGH FamRZ 10, 365). Bei Suizidgefahr ist es entscheidend, ob diese konkret droht oder nur latent vorhanden ist.
Rn 5
2. Nach Nr 2 ist die Anordnung der Unterbringung auch zulässig, um ärztliche Untersuchungen und Behandlungen iSv § 1829 zu ermöglichen, deren Notwendigkeit der Betroffene aufgrund seiner Behinderung oder psychischen Erkrankung nicht erkennen kann (Lipp FamRZ 13, 913; BGH FamRZ 20, 1406; 21, 303,; 23, 78; 468). Dabei ist das Drohen einer erheblichen Gesundheitsgefahr erforderlich, die durch die Untersuchung bestätigt werden soll und zu deren Beseitigung die Behandlung notwendig ist. Die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1831 I Nr 2 ist auch über die angeordnete Dauer einer Zwangsbehandlung (§ 1832) hinaus möglich, wenn zu erwarten ist, dass sich der Betroffene im Anschluss an die Zwangsbehandlung fortan freiwillig behandeln lässt oder eine weitere Zwangsbehandlung angeordnet werden kann (BGH FamRZ 18, 525). An der Notwendigkeit fehlt es bei Bagatellerkrankungen oder wenn auch die stationäre Unterbringung keine Besserung der konkreten Erkrankung verspricht (KG FamRZ 05, 17; Köln FamRZ 06, 1874; Naumbg FamRZ 08, 2060; BGH FamRZ 10, 202). Weder jede zweckmäßige Untersuchung noch die Behandlung von Bagatellbeschwerden rechtfertigen die Anordnung der Unterbringung (MüKo/Schwab § 1906 aF Rz 14), die einen weitgehenden Grundrechtseingriff darstellt (BGH FamRZ 12, 1366). Schließlich muss die Weigerung des Betroffenen sich der notwendigen Untersuchung oder Behandlung zu entziehen, ihre Ursache in einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung haben, die seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt (BayObLG FamRZ 99, 1306, 1307). Lehnt er die Heilbehandlung aus anderen Gründen ab (zB wegen der Kosten), ist die Anordnung einer Unterbringung daher ausgeschlossen (Bremen FamRZ 06, 730). Eine Unterbringung zur Erzwingung der Krankheits- und Behandlungseinsicht ist ausgeschlossen (Jürgens/Marschner § 1831 Rz 21; BGH FamRZ 16, 1065). Gleiches gilt, wenn die Unterbringung von vornherein keinen Erfolg verspricht, wie zB bei einer Alkoholentwöhnungsbehandlung, die auf die freiwillige Mitarbeit des Betroffenen angewiesen ist (Schlesw FamRZ 98, 1328; aA Rostock FamRZ 10, 1272). Auch wenn für bestimmte, nach § 1829 genehmigungspflichtige Behandlungsmethoden, die Genehmigung wegen fehlender Heilungs- bzw Besserungsmöglichkeit zu versagen ist, ist eine Unterbringung nach Nr 2 unzulässig (Jürge...