Rn 6
Die Einwilligung zur Verfügung verschafft dem Nichtberechtigten die Rechtsmacht über ein fremdes Recht in eigenem Namen wirksam zu verfügen (Verfügungsermächtigung). Die Verfügung ist daher von Anfang an wirksam.
1. Erteilung der Einwilligung.
Rn 7
Für die Einwilligung gelten die §§ 182, 183. Ob im Einzelfall eine Einwilligung oder Vollmacht vorliegt, hängt von dem unter Berücksichtigung des Zwecks des Rechtsgeschäfts und der Interessenlage durch Auslegung (§§ 133, 157) zu ermittelnden Willen des Erklärenden ab (MüKo/Schubert 164 Rz 58f). Entscheidend ist nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern Sinn und Zweck ihrer Erklärung (Grüneberg/Ellenberger Rz 7). Die Einwilligung kann auch durch schlüssiges Handeln (konkludent) erfolgen (§ 182 Rn 4) und muss durch den Berechtigten erteilt werden. Der Begriff des Berechtigten entspricht spiegelbildlich dem des Nichtberechtigten (Grüneberg/Ellenberger Rz 6). Berechtigter iSv § 185 ist daher zum einen derjenige, dem die volle Verfügungsmacht zusteht, dh der verfügungsbefugte Rechtsinhaber oder ein Nichtinhaber des Rechts, dem die Verfügungsbefugnis übertragen ist (Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter). Beruht die Nichtberechtigung darauf, dass der Verfügende nicht voll berechtigt ist, so sind die anderen Mitberechtigten zur Einwilligung befugt (BeckOKBGB/Bub Rz 8). Der Ermächtigende kann die Verfügungsbefugnis bei der Erteilung der Einwilligung wie eine Vollmacht beliebig begrenzen und dadurch das Können dem Dürfen anpassen (BGHZ 106, 1, 4).
2. Einzelfälle.
Rn 8
Praktisch wichtige Anwendungsfälle der Einwilligung iSv I sind die Verkaufskommission (§§ 383 ff HGB) und der verlängerte Eigentumsvorbehalt (s § 449 Rn 20 ff). Auch ohne ausdrückliche Einwilligung ist der Vorbehaltskäufer idR stillschweigend zur Weiterveräußerung der Ware in eigenem Namen ermächtigt (BGHZ 68, 199, 202). Die Ermächtigung steht aber unter der Bedingung, dass der Vorbehaltskäufer die Sicherung erlangt, von deren Erhalt er seine Einwilligung zur Weiterveräußerung abhängig gemacht hat. Sie ist daher unwirksam, wenn der Käufer durch eine Abwehrklausel verhindert, dass der verlängerte Eigentumsvorbehalt Vertragsinhalt wird (BGH NJW-RR 86, 1378, 1379). Zudem ist sie auf eine Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang beschränkt. Hierfür ist im Interesse der Rechtssicherheit auf objektive, auch einem Drittabnehmer erkennbare Kriterien abzustellen (BGHZ 68, 199, 202 ff). Die Ermächtigung deckt nicht den Verkauf mit gleichzeitigem Rückkauf zu einem höheren Preis (BGH NJW 89, 895, 896f), den Notverkauf unter Einkaufspreis, um mit dem Erlös dringende Wechselschulden zu bezahlen (BGH MDR 70, 227), die Sicherungsübereignung und den Verkauf im Sale-and-Lease-Back-Verfahren (BGHZ 104, 129, 132 ff), sowie den Verkauf bei Vereinbarung eines Abtretungsverbotes (BGHZ 77, 274, 275 f; aA für dem kaufmännischen Geschäftsverkehr nach § 354a HGB Derleder BB 99, 1561, 1563f). Dagegen ist der Verkauf auch dann von der Einwilligung gedeckt, wenn der Vorbehaltskäufer in eine wirtschaftliche Krise gerät (BGHZ 68, 199, 203f) und wenn der Kaufpreis in ein Kontokorrent eingestellt wird (BGHZ 73, 259, 264f). Die Ermächtigung erlischt durch den Rücktritt vom Kaufvertrag (BGH NJW 07, 2485 Rz 24) und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vorbehaltskäufers (BGH NJW 53, 217, 218f [BGH 02.10.1952 - IV ZR 2/52]). Dagegen bleibt sie in der Insolvenz des Vorbehaltsverkäufers wegen § 107 InsO bestehen (BeckOKBGB/Bub Rz 9). Weitgehend dieselben Grundsätze gelten für die Veräußerungsermächtigung bei der Sicherungsübereignung von Warenlagern (BeckOKBGB/Bub Rz 9). Mit der Auflassung eines Grundstückes ist nach hM idR die stillschweigende Einwilligung in eine Weiterveräußerung ohne Zwischeneintragung des Auflassungsempfängers verbunden (BGH NJW-RR 91, 465 [KG Berlin 22.10.1990 - 24 W 4800/90]), es sei denn, die Weiterveräußerung würde eine vereinbarte Sicherheit (Rückauflassung) des Veräußerers vereiteln (Ddorf OLGZ 80, 343f) oder sonst einer vertraglichen Zweckbestimmung zuwider laufen (BGH NJW 97, 936, 937 [BGH 22.11.1996 - V ZR 233/95]). Die Ermächtigung umfasst jedoch nicht ohne Weiteres die Befugnis zur Belastung des Grundstücks (BayObLG NJW 71, 514f [BGH 18.12.1970 - IV ZR 46/69]).