Rn 2
Nr 1 unterstellt verschiedene erbschaftsbezogene Rechtsgeschäfte dem Genehmigungserfordernis: Ausschlagung einer Erbschaft (§§ 1942 ff) einschließlich der Anfechtung der Annahme, weil diese als Ausschlagung gilt (§ 1957 I) und die Ausschlagung eines Vermächtnisses (§ 2180), nicht hingegen die Annahme der Erbschaft (BayObLG Rpfleger 96, 455). Auch der Verzicht auf die Geltendmachung eines Vermächtnisses unterliegt der Genehmigungspflicht, da es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch handelt. Dies gilt auch für einen Teilverzicht, wenn das Vermächtnis mehrere Gegenstände umfasst. Die Ausschlagung eines Erbteils, der einem Betreuten angefallen ist, wird bei nicht überschuldetem Nachlass idR nicht genehmigungsfähig sein (aA LG Leipzig FamRZ 18, 630), besonders dann, wenn dadurch der Zugriff des Sozialhilfeträgers verhindert wird (Stuttg NJW 01, 3484; Köln FamRZ 08, 1113; aA: LG Neuruppin FamRZ 18, 957).
Rn 3
Unter Verzicht auf einen Pflichtteil ist hier ein Vertrag über den Erlass des bereits angefallenen Pflichtteilsanspruchs zu verstehen (§§ 397 I, 2317), der auf den künftigen unterliegt der Genehmigung.
Rn 4
Erbteilungsvertrag ist jeder Vertrag, durch den Miterben hinsichtlich des gesamten Nachlasses oder eines Teils davon (KG KGJ 42, 49) die Erbengemeinschaft aufheben. Erfasst sind sowohl schuldrechtliche Vereinbarungen als auch die dinglichen Vollzugsgeschäfte (Staud/Veit § 1822 aF Rz 23f). Die Genehmigung des BtG ist auch dann erforderlich, wenn der Nachlass nach den gesetzlichen Regeln (§§ 2042 II, 749 ff) verteilt wird. Sie ist nur dann zu erteilen, wenn unter Würdigung aller Umstände die Rechte des Betreuten gewahrt sind (Staud/Veit § 1822 aF Rz 26).
Rn 5
Vormund u Betreuer bedürfen für Erhebung der Teilungsklage (§ 2042) und idR auch für den Antrag auf Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf eines gemeinschaftlichen Gegenstandes (§§ 2042 II, 753) keiner Genehmigung durch das FamG (vgl Staud/Veit § 1822 aF Rz 30). Gleiches gilt für den Antrag auf Vermittlung der Erbauseinandersetzung durch das Nachlassgericht (§§ 363 ff FamFG; Frankf Rpfleger 93, 505 [OLG Frankfurt am Main 20.07.1993 - 20 W 232/93]). Für einen Antrag auf Teilungsversteigerung eines Nachlassgrundstücks ist hingegen die Zustimmung des FamG erforderlich (§ 181 II 2 ZVG). Der Testamentsvollstrecker bedarf zu der von ihm bewirkten Auseinandersetzung unter den Miterben grds keiner Genehmigung durch das FamG (Staud/Veit § 1822 aF Rz 31).
Rn 6
Nr 2 regelt die Verpflichtungen zur Verfügung über eine bereits angefallene Erbschaft, wie etwa den Erbschaftskauf (§§ 2371 ff), die Verpflichtung zur Nießbrauchbestellung (§ 1089) und die in Erbauseinandersetzungsverträgen oder Auslegungsverträgen (BGH NJW 88, 2726 [BGH 11.05.1988 - IVa ZR 325/86]) ggf enthaltenen Verpflichtungen zur Verfügung über den Erbteil (§ 1922).
Rn 7
Gleiches gilt für Verpflichtungsverträge über künftige Erbschaften und Pflichtteile in sog Erbschaftsverträgen (zur Zulässigkeit vgl § 311b V). Hierzu zählen Erb- und Pflichtteilsverzicht durch Vertrag mit dem Erblasser (§§ 2346, 2352), die unter dem Genehmigungsvorbehalt des § 2347 stehen.
Rn 8
Nr 3. Auch die Verfügung über den Anteil an einer Erbengemeinschaft und eine Vereinbarung, mit der der Betreute aus der Erbengemeinschaft ausscheidet (sog. Abschichtungsvertrag), ist genehmigungspflichtig.
Rn 9
Nr 4–9 nehmen weitere zuvor im Erbrecht geregelte Genehmigungstatbestände auf: Nr 4 zur Anfechtung des Erbvertrags durch den Betreuer (§ 2282 II 2 HS 2); Nr 5 zur vertraglichen Aufhebung eines Erbvertrags durch den Betreuer (§ 2290); Nr 6 Zustimmung zu einer testamentarischen Aufhebung einer in einem Erbvertrag mit dem Erblasser geregelten vertragsmäßigen Anordnung eines Vermächtnisses, einer Auflage sowie einer Rechtswahl (§ 2291); Nr 7 zur Aufhebung eines zwischen Ehegatten oder Lebenspartner geschlossenen Erbvertrags durch gemeinschaftliches Testament der Ehegatten durch einen Betreuer (§ 2292); Nr 8 zur Rücknahme eines mit dem Erblasser geschlossenen Erbvertrages aus der amtlichen Verwahrung (§ 2300); Nr 9 zum Abschluss oder zur Aufhebung eines Erb- oder Pflichtteilsverzichtvertrages (§§ 2346, 2351) sowie zum Abschluss eines Zuwendungsverzichtsvertrags (§ 2352).