Gesetzestext
(1) Schließt der Betreuer einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab. Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam, wenn ihm die wirksam gewordene Genehmigung oder Verweigerung durch den Betreuer mitgeteilt wird.
(2) Fordert der andere Teil den Betreuer zur Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung erteilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Empfang der Aufforderung erfolgen; wird die Genehmigung nicht mitgeteilt, so gilt sie als verweigert.
(3) Soweit die Betreuung aufgehoben oder beendet ist, tritt die Genehmigung des Betreuten an die Stelle der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
A. Normzweck.
Rn 1
In § 1856 werden für den Fall Regelungen getroffen, dass die Genehmigung des BtG für den Betreuter noch nicht vorliegt, wenn das genehmigungsbedürftige Geschäft vorgenommen wird. I ermöglicht es dem BtG, II dem Vertragsgegner und III dem Betreuten, soweit die Betreuung aufgehoben oder beendet ist, den Zustand der schwebenden Unwirksamkeit zu beenden. § 1856 ersetzt § 1829 aF. Für ohne Genehmigung des BtG durch den Betreuer vorgenommene einseitige Rechtsgeschäfte s § 1856, der § 1831 aF in modifizierter Form ersetzt (BTDrs 19/24445, 291).
B. Rechtsfolge.
Rn 2
Fehlt bei Vornahme des Geschäfts durch den Betreuer die gerichtliche Genehmigung, so führt dies bei einseitigen Rechtsgeschäften zur Nichtigkeit (§ 1858 I). Verträge sind bis zur Genehmigung durch das BtG schwebend unwirksam (I 1). Eine bereits erteilte Genehmigung wird erst wirksam, wenn der Vormund von ihr Gebrauch macht. Es handelt sich um zwingendes Recht, das nicht durch Parteivereinbarungen, etwa den Verzicht des Dritten auf Mitteilung der Genehmigung, abgeändert werden kann (Staud/Veit § 1829 aF Rz 29 mwN, BayObLG FamRZ 89, 1113). Die Mitteilung an den Geschäftsgegner, dass die Genehmigung erteilt ist, ist keine bloße Tatsacheninformation, sondern empfangsbedürftige Willenserklärung, wobei der Betreuer zum Ausdruck bringen muss, dass er am Vertrag, so wie er geschlossen und vom BtG genehmigt ist, festhält (Staud/Veit § 1829 aF Rz 15; BayObLG FamRZ 89, 540). Ist die Genehmigung vom BtG verweigert worden, so kann auch die Verweigerung nur vom Betreuer wirksam dem Dritten mitgeteilt werden, eine unmittelbare Mitteilung der Versagung durch das Gericht ist rechtlich wirkungslos (BayObLG FamRZ 96, 242). Der Dritte kann sich während der Schwebezeit, anders als in den Fällen der §§ 108, 177, regelmäßig nicht durch Widerruf vom Vertrag lösen. Nur ausnahmsweise räumt ihm § 1857 diese Option ein, wenn der Betreuer wahrheitswidrig das Vorliegen der Genehmigung behauptet hat. Der Dritte kann jedoch nach § 1856 II den Vormund zur Mitteilung darüber auffordern, ob die Genehmigung erteilt worden ist. Die Aufforderung ist nicht formgebunden, muss aber zumindest erkennen lassen, dass es sich nicht um eine bloße Sachstandsanfrage handelt (Ddorf FGPrax 03, 266 [OLG Düsseldorf 23.07.2003 - 3 Wx 200/03]). Dem Betreuer bleiben dann nach dem Zugang der Aufforderung zwei Monate, die Genehmigung dem Dritten mitzuteilen. Ob bereits eine Genehmigung des BtG vorliegt oder beantragt wurde, ist für die Fristberechnung unerheblich (RGZ 130, 148, 152; Soergel/Zimmermann § 1829 aF Rz 15). Die Berechnung der Frist richtet sich nach §§ 187 I, 188 II, eine vertragliche Verlängerung ist nach hM zulässig (Staud/Veit § 1829 aF Rz 38 ff mwN). Lässt der Betreuer die Frist ungenutzt verstreichen oder teilt er dem Dritten mit, er werde von der Genehmigung keinen Gebrauch machen, gilt die Genehmigung als verweigert und kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr wirksam nachgeholt werden (Staud/Veit § 1829 aF Rz 41).
Rn 3
Die Genehmigung richtet sich nach § 1855. Die Mitteilung der Genehmigung hat rechtsgeschäftlichen Charakter. Sie kann daher wegen Willensmängeln angefochten werden und ist nur so lange widerruflich, bis sie durch Zugang beim Dritten wirksam geworden ist (§ 130 I 2). Die Mitteilung ist nicht formgebunden, sie kann also sowohl schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssige Handlungen erfolgen (Staud/Veit § 1829 aF Rz 18).
Rn 4
Ist die Betreuung hinsichtlich des betroffenen Aufgabenbereichs aufgehoben oder beendet, tritt die Genehmigung des Betreuten an die Stelle der des BtG (III). Der Betreute ist nicht verpflichtet, den Vertrag zu genehmigen. Eine gerichtliche Genehmigung ist wirkungslos, auch wenn sie bereits während bestehender Betreuung beantragt wurde. Beim Tode des Betreuten geht die Entscheidungsbefugnis auf die Erben über (KG OLGE 4, 416).
Rn 5
Verweigert das BtG die Genehmigung und teilt der Betreuer dies dem Dritten mit, so ist das Geschäft endgültig unwirksam. Kein Beschwerderecht des Dritten (München FamRZ 09, 180).