Gesetzestext
(1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen die Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgabenbereiche des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.
(2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag wieder aufzuheben, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Betreuung ist auch unter Berücksichtigung von § 1814 Absatz 2 erforderlich. Dies gilt für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers entsprechend.
(3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.
(4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
Rn 1
Normzweck. Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 1908d aF (BTDrs 19/24445, 307f). Im Gegensatz zur Vormundschaft (vgl § 1806) enden Betreuung und Einwilligungsvorbehalt aus Gründen der Rechtssicherheit grds nicht automatisch, sondern ihre Aufhebung oder Änderung muss durch gerichtliche Anordnung erfolgen. Lediglich der Tod des Betreuten führt in Durchbrechung dieses Grundsatzes ohne Weiteres zum Ende von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt (§ 1870), wobei jedoch in diesem Fall bestimmte Notgeschäftsführungsrechte (vgl § 1874) weiter bestehen können. § 1871 gibt zudem dem BtG die Möglichkeit, die Anordnung einer Betreuung bzw eines Einwilligungsvorbehalts unter Beachtung des Erforderlichkeitsgrundsatzes an geänderte Verhältnisse anzupassen. Es kann dabei die Betreuung und den Einwilligungsvorbehalt bei Wegfall der Voraussetzungen vollständig aufheben oder auch nur auf bestimmte Aufgabenkreise und Geschäfte beschränken (I). Soweit notwendig, können Betreuung und Einwilligungsvorbehalt aber auch nach den allgemeinen Regeln der §§ 1814, 1815, 1825 entspr erweitert werden (III). Soll nur der Betreuer entlassen werden, so ist § 1868 einschlägig.
Rn 2
Entspr dem Erforderlichkeitsgrundsatz ist die Betreuung bzw der Einwilligungsvorbehalt aufzuheben, wenn die Voraussetzungen endgültig wegfallen (BGH FamRZ 16, 2090, 17, 473) die zu ihrer Anordnung geführt hatten (I 1). Dies kommt bei einem Einwilligungsvorbehalt zB dann in Betracht, wenn der Betroffene seit Jahren nicht mehr selbstständig am Rechtsverkehr teilgenommen hat und dessen Krankheitsbild dies auch für die Zukunft nicht erwarten lässt (Zweibr FGPrax 99, 107 [OLG Zweibrücken 05.02.1999 - 3 W 12/99]). Dies gilt auch, wenn sich herausstellt, dass die Anordnungsvoraussetzungen nie vorlagen (Jurgeleit/Kieß § 1871 Rz 8). Fällt nur ein Teil der Aufgaben weg, ist der Aufgabenkreis des Betreuers entspr zu beschränken (I 2).
Rn 3
Ist die Betreuung auf Antrag des Betroffenen eingerichtet worden, ist sie grds aufzuheben, wenn der Betroffene es beantragt. Dies hat nach II 1 zwingend zu geschehen, wenn der Betroffene allein unter einer körperlichen Behinderung leidet, da sein Antrag in diesem Fall gem § 1814 IV 2 Anordnungsvoraussetzung ist, sodass bei seiner Rücknahme die Aufhebung erfolgen muss (Jurgeleit/Kieß § 1871 Rz 18f). Ist eine psychische Erkrankung oder eine geistige oder seelische Behinderung des Betroffenen Grund für die Einrichtung der Betreuung, kommt bei fortbestehender Betreuungsbedürftigkeit auch eine Anordnung vAw in Betracht, sodass das Gericht die Betreuung nach II 1 nur aufheben darf, wenn die Weiterführung nicht erforderlich ist (Hamm NJWE-FER 01, 326). Den Antrag auf Aufhebung der Betreuung kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen (§ 275 I FamFG). Für das Verfahren gilt der Grundsatz der Amtsermittlung (BGH FamRZ 15, 2160; 18, 1604). Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist zumindest dann geboten, wenn tatsächliche Ermittlungen anzustellen sind (BGH FamRZ 11, 1577; 18, 1776; 20, 191).
Rn 4
Eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers bzw des Einwilligungsvorbehalts (II 2) setzt voraus, dass zwar weiterhin Betreuungsbedürftigkeit besteht, aber nicht mehr in dem bisherigen Umfang (Köln FamRZ 00, 908). I u III finden entspr Anwendung (IV). II kommt nicht in Betracht, da der Einwilligungsvorbehalt nur vAw angeordnet werden kann.
Rn 5
Eine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers bzw des Einwilligungsvorbehalts hat zu erfolgen, wenn dies erforderlich ist (III 1) und richtet sich nach den für die Erstanordnung geltenden Vorschriften (III 2). Ggf ist die Vorlage eines weiteren Gutachtens erforderlich (LG Aachen FamRZ 10, 836).
Rn 6
Gegen die Aufhebung der Betreuung steht dem Betreuer kein Beschwerderecht zu (München FamRZ 06, 577). Bei Entlassung gegen seinen Willen bei fortbestehender Betreuung ist die sofortige Beschwerde gegeben (KG BtPrax 06, 3).