Gesetzestext
(1) Der Betreuer darf die Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten fortführen, bis er von der Beendigung der Betreuung Kenntnis erlangt oder diese kennen muss. Ein Dritter kann sich auf diese Befugnisse nicht berufen, wenn er bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muss.
(2) Endet die Betreuung durch den Tod des Betreuten, so hat der Betreuer im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises die Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, zu besorgen, bis der Erbe diese besorgen kann.
A. Normzweck.
Rn 1
Um den Betreuten und Dritte vor den Folgen einer Beendigung der Betreuung zur Unzeit zu bewahren, ordnet die Norm in I an, dass der Betreuer für bestimmte Fälle auch nach Beendigung seines Amtes (§§ 1868 u 1870) noch die Befugnis bzw sogar die Pflicht zur Fortführung der Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten hat (I). Werden die Geschäfte fortgeführt, so kann der Betreuer nach den allgemeinen Vorschriften auch Ersatz seiner Aufwendungen und Vergütung (mit Ausnahme der Pauschalvergütung) verlangen (BGH FamRZ 16, 1152). Er haftet nach § 1826. Die Vorschrift gilt entspr für den Vormund (§ 1807) und den Pfleger (§§ 1813 I, 1807, 1888 I). Die Norm entspricht § 1893 I aF iVm §§ 1698a, 1698b. Die in § 1893 II geregelte Pflicht des Betreuers, die Bestallungsurkunde zurückzugeben, ist jetzt in § 290 III FamFG geregelt (BTDrs 19/24445, 311).
B. Amtsfortführung.
Rn 2
Solange der Betreuer die Beendigung der Vormundschaft weder kennt noch kennen muss, bleibt er auch nach Beendigung der Betreuung berechtigt, die Geschäfte des Betreuten fortzuführen (I 1). Auch Genehmigungen durch das BtG können uU noch wirksam erteilt werden (Staud/Veit § 1893 aF Rz 11–13 mwN, aA Grüneberg/Götz § 1874 Rz 3). Der gute Glaube eines Dritten an die Wirksamkeit der fortdauernden Vertretungsbefugnis des redlichen Betreuers wird dann nicht geschützt, wenn ihm bei Geschäftsvornahme das Ende der Betreuung bekannt oder fahrlässig nicht bekannt war (BayObLGZ 64, 350). Die Vertretungsmacht des Betreuers endet stets mit Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis. Nimmt er danach noch Rechtsgeschäfte vor, so handelt er als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Ab diesem Zeitpunkt wird auch der redliche Dritte nicht mehr geschützt. Ihm stehen dann nur Ansprüche gegen den Betreuer zu (§ 179). Die Beweislast für Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis trägt derjenige, der sich darauf beruft.
Rn 3
Stirbt der Betreute, hat der Betreuer nach II die Pflicht zur Fortführung der Angelegenheiten des Betreuten iRd ihm übertragenen Aufgabenkreises, bis der Erbe diese besorgen kann, soweit mit deren Aufschub Gefahr verbunden ist.