Rn 2
Voraussetzung für einen Anspruch nach § 1877 ist zunächst, dass der Betreuer zum Zwecke der Führung der Betreuung Aufwendungen getätigt hat (I). In Betracht kommen hier in erster Linie bare Auslagen und die Eingehung von Verbindlichkeiten, wie etwa für Telefon (soweit notwendig auch Handygebühren), Porto, Rechtsberatungskosten, Abschriften, Fotokopien nach Erforderlichkeit (Bienwald FamRZ 01, 114; Schlesw BtPrax 02, 221 mwN) und alle sonstigen vom Betreuer für den Betreuten in Anspruch genommenen Tätigkeiten und gezahlten Entgelte (etwa Rechtsverfolgungskosten, nicht jedoch für einen Rechtsstreit gegen den Betreuten; vgl Jürgens/Luther § 1877 F Rz 12), soweit diese nicht bereits iRv Stundenpauschalen mitberücksichtigt sind (Jurgeleit/Maier § 1877 Rz 12). Fahrtkosten (I 2) für Besuche beim Betreuten und die Erledigung von betreuungsbezogenen Aufgaben können nach Maßgabe der Regelung für Sachverständige (§ 5 JVEG) in Höhe einer Kilometerpauschale von 0,42 EUR zzgl Parkgebühren erstattet werden. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind die tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten (Jurgeleit/Maier § 1877 Rz 12). Soweit der Betreuer Hilfstätigkeiten zulässigerweise an Dritte delegiert (vgl Bienwald BtPrax 03, 158) können die Kosten, soweit sie notwendig und angemessen sind, als Aufwendungen ersetzt verlangt werden (Bremen BtPrax 00, 88; Celle FamRZ 02, 1221), wobei jedoch zunächst immer zu prüfen sein wird, ob die Einschaltung einer Hilfskraft im konkreten Fall zulässig und auch notwendig gewesen ist (vgl Jurgeleit/Maier § 1877 Rz 13). Werden originär eigene Aufgaben an Dritte delegiert, zB bei Übertragung der eigenen Aufgaben durch eine Betreuerin an ihren Ehemann, kommt Aufwendungsersatz nicht in Betracht (Frankf FGPrax 04, 29).
Rn 3
Erbringt der Betreuer (oder auch ein Ergänzungspfleger; NJW-RR 04, 1664) im Rahmen seines übertragenen Wirkungskreises Dienste, die zu seinem Beruf oder Gewerbe gehören (III), etwa indem ein zum ehrenamtlichen Betreuer bestellter Rechtsanwalt einen Prozess für den Betreuten führt (BayObLG FGPrax 02, 68: Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen; 02, 381 Führung eines Asylverfahrens, Schlesw FamRZ 08, 187 Führung einer Strafverteidigung), so kann er für solche Dienste wahlweise Aufwendungsersatz verlangen oder eine Vergütung nach § 1876 berechnen (vgl Jurgeleit/Maier § 1877 Rz 19 ff; BGH FamRZ 23, 470, 725: Anwaltsbetreuer als Prozessbevollmächtigter). Bei mittellosen Betreuten ist jedoch vorrangig Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen (Frankf FamRZ 10, 64). Entsprechendes gilt für andere Berufe (zB den Arzt, der die dem Betreuten erbrachte Behandlung nach der GOÄ abrechnen kann, Steuerberater usw). Ist der Betreuer aber gerade wegen besonderer Fähigkeiten bestellt worden (zB Beherrschung der Gebärdensprache bei gehörlosem Betreuten; Köln FamRZ 08, 921) oder handelt es sich um Dienste, die von jedermann erbracht werden können, so sind diese auch bei besonderer Eignung des Vormunds idR mit der Vergütung nach § 1876 bzw mit dem allgemeinen Aufwendungsersatz nach I u II bereits abgegolten. Dies gilt auch, wenn es sich zwar um eine berufstypische Aufgabe handelt (zB Rechtanwalt verfasst als Betreuer für den Betroffenen ein Mahnschreiben in einer Angelegenheit ohne tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), zur Erledigung der konkreten Aufgabe aber keine Professionalität erforderlich ist (Köln FamRZ 01, 1643). Grds wird immer dann eine Abrechnung nach der jeweiligen berufsspezifischen Gebührenordnung möglich sein, wenn ein Betreuer ohne die einschlägigen Fachkenntnisse im konkreten Fall einen entspr Fachmann hinzuziehen würde (MüKo/Schwab § 1835 aF Rz 34, Jürgens/Luther § 1877 Rz 15; BayObLG NJW 02, 1660 mwN; OVG Berlin-Brandenburg FamRZ 18, 1779).
Rn 4
Erstattungsfähig sind für den ehrenamtlich tätigen Vormund/Betreuer auch die Kosten für eine angemessene Haftpflichtversicherung für Schädigung des Mündels oder eines Dritten (II 1 Nr 1 u 2). Kostenvorteile von Sammelversicherungen der Länder für alle automatisch dort versicherten ehrenamtlichen Vormünder/Betreuer müssen genutzt werden (Jurgeleit/Maier § 1877 Rz 18; BGH BtPrax 04, 30). Keine ersatzfähigen Aufwendungen iSd Norm sind Kosten für eine Versicherung gegen Eigenschäden des Betreuers, da diese allein in seinem Interesse liegt (MüKo/Schwab § 1835 aF Rz 30). Gleiches gilt für die Kosten einer Kfz-Haftpflichtversicherung (II 2), einschließlich der Kaskoversicherung, da diese über die Fahrtkosten abgerechnet werden.
Rn 5
Nicht als Aufwendungen ersatzfähig ist, abgesehen vom Ersatz für Berufsdienste (III), grds der Wert der für die Führung der Betreuung aufgewendeten Arbeitszeit. Dies ist umstr für Verdienstausfall wegen Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (dagegen: MüKo/Schwab § 1835 aF Rz 15; dafür: Seitz BtPrax 92, 85; mit Einschränkungen: Jürgens/Luther § 1877 Rz 10). Kosten für die Ausbildung des Betreuers (einschl Supervision) und Schäden, die er bei seiner Tätigkeit erleidet, sind keine ersatzfähigen Aufwendungen (Jur...