Gesetzestext
(1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Betreuer für die Führung jeder Betreuung, für die er keine Vergütung erhält, vom Betreuten einen pauschalen Geldbetrag verlangen (Aufwandspauschale). Dieser entspricht für ein Jahr dem 17 fachen dessen, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) gewährt werden kann. Hat der Betreuer für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandspauschale entsprechend.
(2) Sind mehrere Betreuer bestellt, kann jeder Betreuer den Anspruch auf Aufwandspauschale geltend machen. In den Fällen der Bestellung eines Verhinderungsbetreuers nach § 1817 Absatz 4 kann jeder Betreuer den Anspruch auf Aufwandspauschale nur für den Zeitraum geltend machen, in dem er tatsächlich tätig geworden ist.
(3) Die Aufwandspauschale ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Betreuers. Endet das Amt des Betreuers, ist die Aufwandspauschale anteilig nach den Monaten des bis zur Beendigung des Amtes laufenden Betreuungsjahres zu zahlen; ein angefangener Monat gilt als voller Monat.
(4) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, gerichtlich geltend gemacht wird. § 1877 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Inst der Anspruch einmalig ausdrücklich gerichtlich geltend gemacht worden, so gilt in den Folgejahren die Einreichung des Jahresberichts jeweils als Antrag, es sei denn, der Betreuer verzichtet ausdrücklich auf eine weitere Geltendmachung.
A. Normzweck
Rn 1
Die Norm entspricht § 1835a aF und soll die Stellung des ehrenamtlichen Betreuers stärken, indem sie ihm ein Wahlrecht einräumt, sich entweder die ihm entstehenden einzelnen Aufwendungen erstatten zu lassen oder deren Ersatz über eine pauschale Aufwandsentschädigung abzurechnen und sich so die Verzeichnung und die Sammlung von Belegen zu ersparen (I 1). Eine Kumulierung von Aufwandsepauschale und Einzelabrechnung ist ausgeschlossen (Jürgens/Luther § 1878 Rz 4). Werden mehrere Betreuungen geführt, so kann der Betreuer für jede Betreuung, für die ihm keine Vergütung zusteht, die pauschale Aufwandsentschädigung verlangen (Staud/Bienwald § 1835a aF Rz 15; Soergel/Zimmermann § 1835a aF Rz 5). Für die Geltendmachung seines Anspruchs ist es unschädlich, wenn er neben den ehrenamtlichen Betreuungen noch eine oder mehrere weitere führt, für die er eine Vergütung erhält (Staud/Bienwald § 1835a aF Rz 12). Sind mehrere Betreuer für einen Betroffenen bestellt, so steht jedem von ihnen die ungekürzte Pauschale zu (II 1). Dies gilt nicht für die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers gem § 1817 IV. In diesem Fall ist die Pauschale zwischen dem Hauptbetreuer und dem Verhinderungsbetreuer anteilig im Verhältnis der Tätigkeitszeit zu teilen (II 2). Verwandtschaft mit dem Betreuten steht der Geltendmachung der Aufwandsentschädigung nicht entgegen (BGH FamRZ 96, 1545). Vormundschaftsverein, Betreuungsverein, Jugendamt und Betreuungsbehörde können wie nach früherem Recht (§ 1835a V aF) auch weiterhin keine Aufwandspauschale verlangen (vgl Umkehrschluss aus §§ 5 I, 13 II VBVG).
B. Höhe.
Rn 2
I 2 bestimmt die pauschale Aufwandsentschädigung für ein Jahr als das 17-Fache des Höchstbetrages der Zeugenentschädigung nach § 22 JVEG, also (17 × 25,– EUR =) 425 EUR pro Jahr. Da es sich um einen Festbetrag handelt, kommt es auf den Umfang und den Grad der Schwierigkeit der Tätigkeit des Betreuers im Einzelfall nicht an. Ein Nachweis konkret entstandener Kosten ist nicht erforderlich (Jürgens/Luther § 1878 Rz 2). Dauert die Betreuung weniger als ein Jahr, so ist der Betrag zu quoteln (III 2). Führt der Betreuer mehrere ehrenamtliche Betreuungen, so steht ihm die pauschale Aufwandsentschädigung mehrfach zu (Staud/Bienwald § 1835 aF Rz 15).
C. Fälligkeit.
Rn 3
Die Entschädigungspauschale wird jährlich nachträglich gezahlt (III 1), also erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds/Betreuers. Der Berechnungszeitraum bemisst sich also nicht nach dem Kalender- oder Rechnungsjahr, sondern bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der förmlichen Bestellung (Staud/Bienwald § 1835a aF Rz 27, Celle FamRZ 02, 1591, BGH FamRZ 18, 40). Vorschuss ist nur für einzelne Aufwendungen möglich. Endet die Betreuung (§§ 1868, 1870) vor Ablauf des Betreuungsjahres, ist die Pauschale anteilig für die Monate bis zur Beendigung des Amtes zu zahlen, wobei ein angefangener als voller Monat gilt (III 2). Hat der Betreuer bereits für Bagatellaufwendungen nach § 1835 Vorschuss oder Ersatz erhalten, werden diese auf die Pauschalaufwandentschädigung angerechnet (I 3).
D. Schuldner.
Rn 4
Der Anspruch richtet sich grds gegen den Mündel, bei dessen Mittellosigkeit gegen die Staatskasse (III Hs 1). Die Mittellosigkeit bestimmt sich nach § 1880.
E. Fristen.
Rn 5
Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt nach IV 1 u 2, wenn der Betreuer ihn nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem er entsteht, also jeweils b...