Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Rn 25
Bei Tod eines Gesellschafters einer Personengesellschaft tritt – sofern der Gesellschaftsanteil vererblich ist – eine Sondererbfolge ein (Rn 29), bei der insb die Vorschriften über die Erbengemeinschaft keine Anwendung finden (§ 2032 Rn 15). Durch die Reform des Personengesellschaftsrechts entsprechen die Rechtsfolgen insoweit bei der rechtsfähigen GbR der des Übergangs eines Anteils an einer oHG, während für die nicht rechtsfähige GbR weitgehend das frühere Recht der GbR Anwendung findet.
Rn 25a
Bei der nicht rechtsfähigen GbR führt der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft (§ 740a I Nr 3), sofern nicht die Fortsetzung der Gesellschaft vereinbart ist (§ 740c), der oder die Erben scheiden aus der GbR aus und können eine Abfindung verlangen (§ 728), der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen wächst den anderen Gesellschaftern an. Der Abfindungsanpruch (§ 728) fällt in den Nachlass.
Rn 25b
Für die rechtsfähige GbR gilt: Der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, die Gesellschaft wird mit dem oder den Erben fortgesetzt; im Gesellschaftsvertrag kann jedoch die Auflösung vereinbart werden (§ 730); jeder Erbe kann die Einräumung einer Stellung als Kommanditist (§ 171 HGB) beantragen, sofern die Voraussetzungen einer Handelsgesellschaft vorliegen (§ 724 I). Wird der Antrag nicht angenommen, steht ihm ein Kündigungsrecht zu (§ 724 II), ihm steht eine Abfindung zu (§ 728). Entsprechendes gilt bei Tod eines Gesellschafters einer OHG (§§ 130 f HGB) und des unbeschränkt haftenden Gesellschafters einer KG, bei Tod eines Kommanditisten gilt § 177 HGB (Rn 30).
Rn 26
Im Gesellschaftsvertrag kann neben der Fortsetung der Gesellschaft mit dem oder den Erben (§ 711 II) auch die Auflösung der Gesellschaft bei Tod eines Gesellschafters vereinbart werden (§ 730); ebenso kann vereinbart werden, dass der Erbe ohne Kündigung aus der Gesellschaft ausscheidet.
Rn 27
Bei der Partnerschaftsgesellschaft sind die berufsrechtlichen Voraussetzungen zu beachten. Durch eine qualifizierte Nachfolgeklausel (Reimann ZEV 02, 487) kann bestimmt werden, dass von mehreren Erben nur einer den Anteil des Erblassers erhält, der dann auf ihn im Ganzen übergeht (BGH NJW 99, 571 [BGH 09.11.1998 - II ZR 213/97]).
Rn 28
Der Übergang des vererblich gestellten Gesellschaftsanteils erfolgt im Wege der Singularsukzession, dh er vollzieht sich unmittelbar und bedarf weder der Aufnahme durch die Gesellschaft noch der Erklärung der Erben (Frankf NJW 83, 1806 [OLG Frankfurt am Main 11.02.1983 - 20 W 561/82]), so dass auch ein minderjähriger Erbe keine familiengerichtliche Genehmigung nach § 1852 benötigt (BGHZ 55, 267). Jeder Miterbe erhält dabei einen seinem Erbteil entspr Gesellschaftsanteil (§ 711 II 2).
Rn 29
Diese gesonderte erbrechtliche Behandlung ist endgültig und wird auch nachträglich nicht wieder aufgehoben (BGH NJW 84, 2104 [BGH 30.04.1984 - II ZR 293/83]). Nachlassverwaltung und -insolvenz sowie die Testamentsvollstreckung erfassen nur den Anspruch auf Gewinn und Auseinandersetzungsguthaben, die zum übrigen Nachlass gehören, nicht aber den Gesellschaftsanteil als solchen, der trotz seiner Abspaltung von den übrigen Vermögenswerten zum Nachlass gehört (BGH NJW 85, 2104 [BVerwG 24.01.1985 - BVerwG 2 C 98/81]).
Rn 30
Auch der Kommanditanteil ist nach § 177 HGB vererblich, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Die Miterben werden jeweils mit ihrem Anteil am Nachlass, nicht aber gesamthänderisch, Kommanditist (BGH NJW 83, 2376).