Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Gesetzestext
(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) 1Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. 2Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.
(4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.
(5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Erbfolge dieser Ordnung bewirkt das Aufrücken zu den Großeltern und deren Abkömmlingen. Dies setzt voraus, dass beim Erbfall keine Angehörigen einer niedrigeren Ordnung vorhanden oder diese aber durch Ausschlagung, Enterbung, Erbunwürdigkeit oder Erbverzicht weggefallen sind. Halbbürtige Geschwister des Erblassers oder Halbneffen gehen daher den Großeltern vor (Erman/Lieder § 1926 Rz 1). Für die Erben der 3. Ordnung gelten die gleichen Grundsätze wie für die Erben 2. Ordnung. Bei Wegfall eines Großelternpaares treten ihre Abkömmlinge in die Erbfolge ein. Eine Fiskuserbschaft kommt neben Erben dritter Ordnung nicht in Betracht; ist die ganze Linie eines Großelternpaares weggefallen, tritt gem § 1926 IV die Linie des anderen Großelternpaares an ihre Stelle, nicht der Fiskus (Braunschw Rpfleger 22, 114 [OLG Braunschweig 17.12.2021 - 3 W 48/21]).
Rn 2
Das Erbrecht der Abkömmlinge der 3. Ordnung wird durch das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschaltet. Neben Großeltern erhält der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses und von der anderen Hälfte darüber hinaus die Erbteile, die auf die Abkömmlinge weggefallener Großeltern entfallen würden, wenn der Ehegatte nicht vorhanden wäre, § 1931 I. Sind Großeltern nicht mehr vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte als Alleinerbe den gesamten Nachlass.
B. Erbrecht der Großeltern.
Rn 3
Die Großeltern mütterlicher- und väterlicherseits erben jeweils zur Hälfte, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls leben. Sie werden auch zu Erben eines nichtehelichen Kindes, wenn es nach dem 1.7.49 geboren und nach dem 1.7.70 verstorben ist. Bei Erbfällen vor dem 1.7.70 haben die Großeltern väterlicherseits mangels Verwandtschaftsverhältnisses kein Erbrecht (Staud/Kunz § 1926 Rz 4).
Rn 4
Erben 3. Ordnung sind die Großeltern, Onkel, Tanten, Vettern und Cousinen und deren Abkömmlinge.
Rn 5
Auch in der 3. Ordnung gilt das Parentelsystem. Allerdings werden die Großeltern väterlicherseits von den Großeltern mütterlicherseits so getrennt, dass die beiden Stämme jedes Großelternpaares zu einer Einheit zusammengefasst werden.
C. Erbrecht bei Vorversterben der Großeltern.
Rn 6
Die Großelternpaare sind jeweils als Einheit zu sehen. Ist ein Großelternteil vorverstorben, treten an seine Stelle seine Abkömmlinge, wobei die Beerbung nach Stämmen erfolgt. Hinterlässt der verstorbene Großelternteil keine Abkömmlinge, fällt sein Erbteil dem noch lebenden Großelternteil zu. Ist auch er vor dem Erbfall verstorben, erben dessen Abkömmlinge.
Rn 7
Das andere Großelternpaar erbt erst dann den Erbteil des einen Großelternpaares, wenn dieses wegfällt und keine Abkömmlinge hinterlässt, § 1926 IV. Leben weder die Eltern noch die Großeltern zum Zeitpunkt des Erbfalls, erben ein gemeinsamer Abkömmling der Großeltern väterlicherseits und ein Abkömmling der Großmutter mütterlicherseits je zur Hälfte (Ddorf FamRZ 11, 760).
D. Adoption
I. Adoption eines Minderjährigen.
Rn 8
Nach § 1755 I wird das minderjährig adoptierte Kind nur von den Eltern der Annehmenden und deren Abkömmlingen beerbt. Den leiblichen Großeltern und deren Abkömmlingen steht kein gesetzliches Erbrecht zu (Erman/Lieder § 1926 Rz 4).
II. Adoption eines Volljährigen.
Rn 9
Bei der Adoption eines Volljährigen sind die leiblichen Großeltern und deren Abkömmlinge nach § 1770 I Erben 3. Ordnung.
III. Verwandtenadoption.
Rn 10
Die Adoption eines Verwandten berührt die Verwandtschaft zu den bisherigen Großeltern nicht. Vielmehr hat das angenommene Kind nunmehr drei Großelternpaare, die mit ihren Abkömmlingen zu Erben der 3. Ordnung gehören. Die leiblichen Geschwister sind als Abkömmlinge der leiblichen Großeltern ebenfalls Erben 3. Ordnung, falls die Großeltern die Erbschaft nicht annehmen (Dittmann Rpfleger 78, 277). Allerdings werden die Adoptivgroßeltern beim Erbfall nicht doppelt bedacht (MüKo/Leipold § 1926 Rz 8 mwN).
Rn 11
Entspr gilt für die Annahme durch Geschwister sowie nach § 1756 II bei der Stiefkindadoption (Grüneberg/Weidlich § 1926 Rz 6).