Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Rn 17
Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, erfolgt erbrechtlich ein pauschalierter Zugewinnausgleich, und zwar unabhängig davon, ob der überlebende Ehegatte tatsächlich in der Ehe einen Zugewinn erwirtschaftet hat. Ist der Erblasser Ausländer, kommt § 1931 nur dann zur Anwendung, wenn neben dem deutschen Erbrecht (Rückverweisung oder Rechtswahl) auch deutsches Ehegüterrecht (Art 14 EGBGB) zur Anwendung kommt (§ 1371 Rn 1; Hamm FamRZ 10, 975; Köln NJW 14, 2290; Ddorf ErbR 18, 590). Zur Bedeutung des § 1371 als güterrechtliche Norm deren Anwendungsbereich auch dann gegeben ist, wenn § 1933 nicht anwendbar ist, vgl BGH NJW 15, 2157. Allerdings ist § 1371 I im Anwendungsbereich der EuErbVO rein erbrechtlich zu qualifizieren (EuGH FamRZ 18, 632 – Mahnkopf; Dörner ZEV 18, 305) mit der Folge, dass es bei der Anwendbarkeit deutschen Erbstatuts zu einer Erbteilserhöhung kommt. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge wird der Erbteil des Ehegatten um ein Viertel erhöht; er erhält daher neben Kindern ½ und neben Eltern und Großeltern ¾. Da es sich hierbei um einen einheitlichen Erbteil handelt, kann er das zusätzliche Viertel nach § 1950 nicht ausschlagen. Die Testierfreiheit des Erblassers ist durch § 1931 III iVm § 1371 I nicht eingeschränkt, da der Erblasser die Erhöhung des Erbteils durch eine Verfügung von Todes wegen verhindern kann. Dann wird der überlebende Ehegatte gewillkürter Erbe, der, wenn er die Erbschaft ausschlägt, neben dem Zugewinnausgleich nach § 1371 II auch den kleinen Pflichtteil, § 1371 III, verlangen kann.
Rn 18
Str ist, wie die Berechnung des Ehegattenerbteils vorzunehmen ist, wenn Abkömmlinge neben den Großeltern vorhanden sind, deren Erbteil der überlebende Ehegatte verdrängt: Entweder ist bei der Berechnung des Ehegattenerbteils von der um ein Viertel erhöhten Hälfte des § 1931 I 1 auszugehen oder der Ehegatte bekäme ohne Berücksichtigung des § 1371 nach § 1931 I 2 bereits ¾ der Erbschaft, die ihn nach der Erhöhung durch den pauschalierten Zugewinnausgleich zum Alleinerben macht. Da der Gesetzgeber keinen vollständigen Ausschluss der Verwandten wollte, sollen ihnen stets Restanteile von mindestens 1/16 verbleiben (MüKo/Leipold § 1931 Rz 29). Daher wird den Großeltern und deren Abkömmlingen zunächst ¼ zugemessen und sodann die auf die Abkömmlinge entfallenden Anteile dem Ehegatten zugeschlagen (Soergel/Stein § 1931 Rz 23 mwN). So bekommt der Ehegatte neben einem Großelternpaar und einem Abkömmling des Paares, ¾ + 1/8 = 7/8 des Nachlasses und die Großeltern je 1/16 (v Olshausen FamRZ 81, 633).
Rn 19
Der Normenwiderspruch zwischen deutschem Güterrecht und ausländischem Erbrecht bei einem ausländischen Erblasser ist so zu lösen, dass für den Zugewinnausgleich stets das Güterrechtsstatut maßgebend ist, wohingegen die Erbquote nach dem Erbstatut zu bestimmen ist (Rn 17). Wird der Erblasser nach ausländischem Erbstatut beerbt und ist diesem der erbrechtliche Ausgleich fremd, ist str, ob in diesem Fall nur ein Ausgleich nach § 1371 II möglich ist (so Stuttg FGPrax 05, 168 [OLG Stuttgart 08.03.2005 - 8 W 96/04]) oder die Erbquote durch Anpassung auszugleichen ist (LG Mosbach ZEV 98, 489 [OLG Düsseldorf 05.06.1998 - 7 U 149/97]).