Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Rn 12
Der Erbanteil des Ehegatten beträgt bei bestehender Ehe mindestens ein Viertel. Die genaue Höhe ist nicht nur abhängig von der Nähe konkurrierender Verwandter des Erblassers, sondern auch vom Güterstand der Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes (Celle FamRZ 03, 560; für Erbfälle in der früheren DDR Naumbg NotBZ 23, 119).
I. Verhältnis zu den Verwandten.
Rn 13
Neben Verwandten der ersten Ordnung erbt der Ehegatte ¼, I 1. Dieses Viertel erhöht sich im gesetzlichen Güterstand auf ½.
Rn 14
Neben Verwandten der zweiten Ordnung erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. Bei bestehender Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil um ¼ auf ¾. Dies gilt auch dann, wenn beide Eltern des Erblassers bereits verstorben sind und nur ein Elternteil Abkömmlinge als Erben 2. Ordnung hinterlässt (BGH NJW 03, 1796 [BGH 05.02.2003 - XII ZR 29/00]), da ein Eintrittsrecht des Ehegatten in den Erbteil des weggefallenen Elternteils nicht möglich ist. Vor dem 1.4.98 war der nichteheliche Vater neben dem Ehegatten seines verstorbenen Kindes beschränkt auf den Erbersatzanspruch nach § 1934a III aF.
Rn 15
Neben Verwandten der dritten Ordnung erhält der Ehegatte ebenfalls die Hälfte, erhöht um ein Viertel bei Zugewinngemeinschaft. Die Großeltern erben, wenn noch beide Paare leben, jeweils 1/8, bei Zugewinngemeinschaft jeweils 1/16. Ist ein Großelternteil vorverstorben, leben aber dessen Abkömmlinge noch, erhielten diese nach § 1926 III 1 das freigewordene Achtel. Nach I 2 fällt es aber dem Ehegatten zu. Verstirbt ein Großelternpaar ohne Abkömmlinge zu hinterlassen, erben nach § 1926 IV die anderen Großeltern alleine (MüKo/Leipold § 1931 Rz 24). Leben keine Großeltern mehr, erbt der Ehegatte nach II alleine, da andere Verwandte der dritten Ordnung nicht mehr zum Zuge kommen. Der Ehegatte geht nur dem Abkömmling der Großeltern, nicht aber den Großeltern selbst vor. In Erbfällen vor dem 1.4.98 waren die väterlichen Großeltern eines nichtehelichen Kindes ebenfalls auf einen Erbersatzanspruch beschränkt. Beim Wegfall einzelner Großeltern kommt es darauf an, wem ihr Anteil zufallen würde. Wären dagegen nach § 1926 III, IV an ihrer Stelle ihre Abkömmlinge berufen, werden diese vom Ehegatten verdrängt, II.
II. Verhältnis zum Güterstand.
Rn 16
Der Güterstand hat maßgeblich Einfluss auf die quotenmäßige Beteiligung des Ehegatten am Nachlass. Im gesetzlichen Güterstand erhöht sich der Zugewinn nach III erbrechtlich pauschal um ¼; bei der Gütertrennung wird durch IV gewährleistet, dass der überlebende Elternteil keinen geringeren Erbteil erhält als ein Kind des Erblassers. Die Gütergemeinschaft und der deutsch-französische Wahlgüterstand nach § 1519 (WZGA, dazu Jäger DNotZ 10, 804, 824; Jünnemann ZEV 13, 353) sind die einzigen Güterstände, bei dem sich der Erbteil des Ehegatten ausschl nach I u II bestimmt. Der WZGA erlaubt es jedoch, das der überlebende Ehepartner zunächst von den Erben den Ausgleich des Zugewinns verlangen kann. Nach Abzug des Zugewinnausgleichsanspruchs (und sonstigen Nachlassverbindlichkeiten steht dem überlebenden Ehegatten eine Erbquote von ¼ neben Abkömmlingen bzw ½ neben den Eltern des verstorbenen Ehegatten zu (vgl Süß ZErb 10, 281 ff).
1. Zugewinngemeinschaft.
Rn 17
Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, erfolgt erbrechtlich ein pauschalierter Zugewinnausgleich, und zwar unabhängig davon, ob der überlebende Ehegatte tatsächlich in der Ehe einen Zugewinn erwirtschaftet hat. Ist der Erblasser Ausländer, kommt § 1931 nur dann zur Anwendung, wenn neben dem deutschen Erbrecht (Rückverweisung oder Rechtswahl) auch deutsches Ehegüterrecht (Art 14 EGBGB) zur Anwendung kommt (§ 1371 Rn 1; Hamm FamRZ 10, 975; Köln NJW 14, 2290; Ddorf ErbR 18, 590). Zur Bedeutung des § 1371 als güterrechtliche Norm deren Anwendungsbereich auch dann gegeben ist, wenn § 1933 nicht anwendbar ist, vgl BGH NJW 15, 2157. Allerdings ist § 1371 I im Anwendungsbereich der EuErbVO rein erbrechtlich zu qualifizieren (EuGH FamRZ 18, 632 – Mahnkopf; Dörner ZEV 18, 305) mit der Folge, dass es bei der Anwendbarkeit deutschen Erbstatuts zu einer Erbteilserhöhung kommt. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge wird der Erbteil des Ehegatten um ein Viertel erhöht; er erhält daher neben Kindern ½ und neben Eltern und Großeltern ¾. Da es sich hierbei um einen einheitlichen Erbteil handelt, kann er das zusätzliche Viertel nach § 1950 nicht ausschlagen. Die Testierfreiheit des Erblassers ist durch § 1931 III iVm § 1371 I nicht eingeschränkt, da der Erblasser die Erhöhung des Erbteils durch eine Verfügung von Todes wegen verhindern kann. Dann wird der überlebende Ehegatte gewillkürter Erbe, der, wenn er die Erbschaft ausschlägt, neben dem Zugewinnausgleich nach § 1371 II auch den kleinen Pflichtteil, § 1371 III, verlangen kann.
Rn 18
Str ist, wie die Berechnung des Ehegattenerbteils vorzunehmen ist, wenn Abkömmlinge neben den Großeltern vorhanden sind, deren Erbteil der überlebende Ehegatte verdrängt: Entweder ist bei der Berechnung des Ehegattenerbteils von der um ein Vierte...