Rn 1
Die Bedeutung des Verjährungsrechts ergibt sich aus § 214 I: Die Verjährung als Ablauf einer bestimmten Frist wirkt sich nicht darauf aus, dass der anspruchsbegründende Tatbestand erfüllt ist. Auch bewirkt sie außer im Fall des § 901 keinen Untergang des entstandenen Anspruchs (vgl § 214 II als Ausnahme von § 813). Selbst seine Durchsetzbarkeit bleibt durch den Eintritt der Verjährung für sich unberührt. Im Rechtsstreit hat deshalb, selbst wenn die verjährungsbegründenden Umstände als solche vom Kläger vorgetragen werden (§ 331 I ZPO), auf Antrag Versäumnisurteil gegen den ausgebliebenen Beklagten zu ergehen (BGH 27.1.10 – VIII ZR 58/09 Rz 27). Die Verjährung wird nicht vAw berücksichtigt, sondern es kann sie der Schuldner inner- oder außerhalb eines Prozesses als Einrede im materiellen Sinne geltend machen und damit dauerhaft die Leistung verweigern, dh dem Anspruch die Durchsetzbarkeit nehmen (§ 214 Rn 2; s.a. hier Rn 3); Vortrag auch der Einrede durch den Kläger macht also seine Klage unschlüssig und es ergeht sog unechtes Versäumnisurteil (vgl § 331 II ZPO). Ob der Schuldner von der Einrede der Verjährung Gebrauch macht, steht in seinem freien Belieben. Er kann auf sie durch einseitige Erklärung noch in der Revisionsinstanz verzichten (vgl § 202; BGH NJW 13, 525 Rz 13). Erhebt er sie, ändert sich die materielle Rechtslage. Erhebt er sie erstmals während des Prozesses, so liegt darin eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 214 Rn 2), obgleich die Verjährungseinrede materiell-rechtlich – etwa hinsichtlich des Verzuges – auch auf den Zeitpunkt des Verjährungseintritts zurückwirkt (BGH aaO Rz 28f). Voraussetzung des Leistungsverweigerungsrechts ist neben der Erhebung der Einrede, dass der Anspruch (Rn 4 f) verjährt ist, dh die begonnene (§§ 199–201) Verjährungsfrist abgelaufen ist (§§ 195–197, 202–213).
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195). Sie beginnt nach § 199 I mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig ist und der Gläubiger sowohl von den den Anspruch begründenden Umständen wie auch von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann vom Gläubiger erwartet werden, innerhalb der kurzen Frist des § 195 den Schwebezustand des drohenden Anspruchs für den Schuldner zu beseitigen. Eine alleinige Anknüpfung an subjektive Elemente wird aber den Interessen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nicht gerecht. Deshalb wird die kurze ›subjektive Frist‹ mit langen objektiven absoluten Ausschlussfristen von 10 bzw 30 Jahren (§ 199 II–IV) kenntnisunabhängig ›gedeckelt‹. Daneben sieht das Gesetz für bestimmte Ansprüche besondere Verjährungsfristen vor, die ausschl objektive Anknüpfungspunkte kennen und zT sehr kurz sind (vgl § 195 Rn 6). Fälle möglicher Verjährungsunterbrechung kennt nur noch § 212 I. Die §§ 203–208 enthalten zahlreiche Hemmungsgründe (Wirkung: § 209). Verjährungsverlängernde Vereinbarungen sind bis zu einer Höchstfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, die Verkürzung der Fristen ist außer im Fall der Haftung wegen Vorsatzes auch im vorhinein (§ 202) möglich.