Rn 9
Nach § 217 verjähren Ansprüche auf abhängige Nebenleistungen mit dem Anspruch auf die Hauptleistung. IdR unterliegen jene Ansprüche ohnehin der Regelverjährung nach § 195. Gilt für den Hauptanspruch nicht die Regelverjährung, ist zu prüfen, ob sich für die Sekundäransprüche Anhaltspunkte bieten, diese einer anderen, insb der Regelverjährung, zu unterwerfen. Richtet sich insoweit ein Ersatzanspruch auf die gleiche geschuldete Leistung, wird eine Anwendung spezialgesetzlicher Verjährungsfristen in Betracht kommen. Richtet er sich dagegen auf Schadensersatz, verjährt er innerhalb der Regelverjährung. Entspr gilt für Nebenansprüche, dass, wenn ihr alleiniger Normzweck darin besteht, die Durchsetzung eines Leistungsanspruchs zu ermöglichen, sie nicht später als dieser verjähren. Hilfsansprüche, insb solche auf Rechnungslegung oder Auskunft (s BGHZ 33, 373, 379; NJW 85, 384; aA Ddorf MDR 05, 981), unterliegen einer eigenständigen Verjährung (BGH NJW 17, 2755 Rz 8), grds also der Regelverjährung. Der Auskunftsanspruch aus § 242 verjährt grds nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient (BGH NJW 17, 2755 [BGH 25.07.2017 - VI ZR 222/16] Rz 8; zu § 280 BGH NJW 21, 765 [BGH 03.09.2020 - III ZR 136/18] Rz 55; zu § 1379 BGH NJW 18, 950 [BGH 31.01.2018 - XII ZB 175/17] Rz 23). Der Auskunftsanspruch des Mieters gem § 556g III verjährt nach § 195, doch beginnt die Frist abweichend von § 199 I erst mit dem Auskunftsverlangen des Mieters (BGH NZM 23, 673 [BGH 12.07.2023 - VIII ZR 375/21] Rz 18). Die Verjährung des Auskunftsanspruchs nach § 666 Alt 2 beginnt nicht vor Beendigung des Auftragsverhältnisses (BGH NJW 12, 917 [BGH 01.12.2011 - III ZR 71/11] Rz 15). Jedoch liegt keine Informationspflicht aus § 666 mehr vor, wenn feststeht, dass der Gläubiger des Informationsanspruchs trotz Erfüllung wegen Verjährung keinesfalls etwas fordern könnte (Frankf 8.7.13 – 23 U 246/12 Rz 75–77).