Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Rn 6
Die notwendigen und angemessenen Kosten der Beerdigung oder Feuerbestattung (RGZ 154, 270) haben grds die Erben zu tragen (Saarbr OLGR 02, 228). Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Beerdigungskosten bestimmen sich nach der Lebensstellung des Erblassers, nicht der Hinterbliebenen und schließen, unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Nachlasses und des Erben, alles ein, was herkömmlicherweise zu einer würdigen Bestattung gehört. Allerdings beschränkt sich die Kostentragungspflicht des Erben auf die Kosten der Beerdigung des Erblassers selbst; daher sind nicht alle Kosten, die dem Totenfürsorgeberechtigten entstehen, zu ersetzen, sondern nur die Kosten, die der Beerdigung des Verstorbenen selbst zuzurechnen sind, dh nicht die Mehrkosten für die Anschaffung eines Doppelgrabes oder eines entsprechend dimensionierten Grabsteines für die künftige Bestattung der noch lebenden Lebensgefährtin (Saarbr FamRZ 10, 1192).
Rn 7
Zu den Beerdigungskosten gehören: die Bestattung als solche (RGZ 139, 394), dh das Grab (Ddorf NJW-RR 95, 1151 [OLG Hamm 27.04.1994 - 12 U 127/93]), die Kosten des Bestatters, der Todesanzeigen (Hamm DAR 56, 217 [OLG Hamm 25.11.1955 - 9 U 214/55]), Danksagungen in Presse u per Post (NK-BGB/Krug § 1968 Rz 5) und der Verdienstausfall (RGZ 139, 394; aA Soergel/Firsching § 1968 Rz 6); der Grabstein (RGZ 139, 393) und die Erstanlage der Grabstätte mit Erstbepflanzung (Oldbg FamRZ 92, 987); die Kosten für die Trauerkleidung (BGH NJW 60, 910; aA MüKo/Küpper § 1968 Rz 4); die Kosten einer üblichen kirchlichen oder bürgerlichen Feier (Kobl NJW-RR 22, 374) und die Kosten für eine Sterbeurkunde (LG Hambg VersR 79, 64). IÜ sollen die Erben auch die Kosten für eine Umbettung tragen, wenn entspr Gründe vorliegen (BGH FamRZ 78, 15). Schuldner der Friedhofsgebühren ist derjenige, der die Bestattung, auch mündlich, in Auftrag gegeben hat; die Ausschlagung der Erbschaft lässt die Gebührenpflicht nicht entfallen (VG Münster FamRZ 11, 927). Die Bestattungskosten darf nicht das Nachlassgericht aus dem Nachlass ausgleichen lassen, wenn die Erben nicht ermittelt sind (Dresd ZEV 10, 582 [OLG Dresden 08.06.2010 - 17 W 510/10]). Hat ein Bestatter den Auftrag von einem Miterben erhalten, kann er sich nur an seinen Auftraggeber oder die Erbengemeinschaft insgesamt halten, nicht aber an die übrigen Miterben (AG Bottrop ZEV 10, 583 [AG Bottrop 24.06.2010 - 11 C 87/10]), uU kann er die Miterben jedoch aus GoA in Anspruch nehmen (Rn 2).
Rn 8
Die Kosten für die laufende Grabpflege nach erstmaliger Herrichtung der Grabstätte sind keine Beerdigungskosten iSd § 1968 (Ruby/Schindler ZEV 11, 525; Schlesw FamRZ 10, 1194; Köln ZEV 15, 355), da die spätere Grabpflege nur eine sittliche, nicht aber eine rechtliche Pflicht darstellt (BGHZ 61, 238). Hat der Erblasser bereits einen Grabpflegevertrag geschlossen, kann es sich jedoch um Nachlassverbindlichkeiten (Erblasserschulden; vgl § 1967 Rn 2) handeln. IÜ kann in einem Pflegevertrag für die gesamte Ruhezeit der Grabstätte ein Ausschluss des Kündigungsrechts mit bindender Wirkung für die Erben liegen (Karlsr Justiz 90, 356). Der Vertrag kann aber sittenwidrig sein, wenn die einmalig zu leistende Vorauszahlung unangemessen hoch ist (LG München I NJW-RR 89, 197). Die Grabpflegekosten sind daher bei der Ermittlung des Nachlasses für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs grds nicht als Nachlassverbindlichkeiten vom Aktivnachlass abzusetzen (BGH ZEV 21, 521; Schlesw FamRZ 10, 1194).
Rn 9
Auch die Kosten für die Anreise der Angehörigen zur Beerdigung sind nicht erstattungsfähig (BGHZ 32, 72). Finanzielle Verluste, welche die nächsten Angehörigen dadurch erleiden, dass sie psychisch nicht in der Lage sind, eine gebuchte Urlaubsreise anzutreten und deshalb ihr hierfür entrichtetes Entgelt zumindest teilweise entfällt, sind keine Beerdigungskosten (BGH NJW 89, 2317 [BGH 04.04.1989 - VI ZR 97/88]).
Rn 10
Durch Nachlassverwaltung, -insolvenz und die Einreden nach §§ 1990 ff kann der Erbe sein Eigenvermögen von dieser Nachlassverbindlichkeit freihalten (Ahrens ErbR 07, 146).