Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Gesetzestext
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift regelt allein die Kostentragungspflicht, nicht jedoch die Bestattungspflicht selbst, diese findet sich in öffentlich-rechtlichen Bestattungsgesetzen und der gewohnheitsrechtlich anerkannten Totenfürsorgepflicht (Kobl ErbR 21, 1057 [OLG Koblenz 25.03.2021 - 12 U 1546/20]) für nahe Angehörige (BGH NJW 12, 1651 [BGH 14.12.2011 - IV ZR 132/11]; Zimmer NJW 12, 1653 [BGH 08.03.2012 - VII ZR 116/10]; Gutzeit/Vrban NJW 12, 1630), diese enthalten ebenso wie etwa § 1615 II auch Kostentragungspflichten. Diese sind von der Erbenstellung zunächst unabhängig, auch kann der wegen der Beerdigungskosten in Anspruch Genommene nicht auf die Haftung des Erben verweisen, er kann vielmehr nach § 1968 den Erben auf Erstattung in Anspruch nehmen, allein der Staat als Erbe (§§ 1964 ff) ist nicht zur Übernahme der Beerdigung nach § 1968 verpflichtet (zweifelnd BSG FamRZ 10, 292). Beerdigungskosten sind Nachlasserbenschulden iSd § 1967. Nach § 324 I Nr 4 InsO handelt es sich um Masseschulden in einem Insolvenzverfahren (Staud/Kunz § 1968 Rz 18).
B. Anspruchsberechtigte.
Rn 2
Anspruchsberechtigt ist derjenige, der die Beerdigung vorgenommen (etwa als Familienangehöriger oder aus GoA, §§ 677, 679 – BGH NJW 12, 1648 mit Anm Zimmer; LG Heilbronn ZErb 23, 194) und deren Kosten getragen hat. Wurden die Kosten von einem Bestattungsberechtigten, der aber nicht Erbe geworden ist, getragen, so steht ihm gegen den/die Erben ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten zu (zur Höhe bei GoA vgl BGH NJW 12, 1648 [BGH 17.11.2011 - III ZR 53/11]). IÜ kann eine andere Person, der das Recht zur Totenfürsorge nicht zusteht, den Anspruch nach § 1968 nicht geltend machen (BSG FamRZ 10, 292; Zimmer NotBZ 10, 185). Ggf bestehen Ansprüche aus GoA (BGH NJW 12, 1651; Widmann FamRZ 88, 351), § 812, § 844 I oder § 2022 II (BGHZ 61, 238). UU kann es eine Kostenerstattungspflicht nach öffentlichem Recht geben, die an die Bestattungsberechtigung anschließt, dh der Ehegatte, volljährige Kinder des Erblassers, Eltern, Großeltern, Geschwister und Einzelkinder (BSG FamRZ 10, 292; OVG Lüneburg FamRZ 04, 458). Auf die Erberstellung kommt es dabei nicht an (VG Karlsruhe NJW 02, 3481), weshalb auch der Ausschlagende bestattungspflichtig ist. Sind die Kosten vom Erben nicht zu erlangen, haften, wenn der Unterhaltsberechtigte verstorben ist, nach § 1615 II die Unterhaltspflichtigen (LG Dortmund NJW-RR 96, 775). Nicht anspruchsberechtigt ist, wer, wie zB das Beerdigungsinstitut, sich aufgrund eines Vertrages verpflichtet, die Bestattung vorzunehmen (Soergel/Firschin § 1968 Rz 7; aA Staud/Kunz § 1968 Rz 13). Ihm haftet der Vertragspartner. Hat die Stadt die Beerdigungskosten übernommen, so wird die Bank, die diese Kosten von einem Nachlasskonto erstattet, nicht von ihrer Verpflichtung ggü den Erben frei, da die Zahlung weder dem mutmaßlichen Willen der Erben entspricht, noch im öffentlichen Interesse liegt (LG Bonn ErbR 10, 22).
Rn 3
Da der Nacherbe nicht Erbe des Vorerben ist, kann der Nacherbe nicht für die Kosten der Beerdigung eines Vorerben in Anspruch genommen werden. Vor- und Nacherbe sind einem berechtigten Dritten ggü aber nacheinander zur Erstattung der von diesem verauslagten Beerdigungskosten verpflichtet, § 1968 (Woitkewitsch, MDR 10, 1031).
C. Weitere Zahlungsverpflichtete.
Rn 4
Neben dem Erben kommen uU auch vertraglich haftende Dritte oder infolge Ersatzpflicht bei Tötung Verpflichtete in Betracht (Zimmermann ZEV 97, 440). Auch hat der Sozialhilfeträger (§ 74 SGB XII) die erforderlichen Bestattungskosten zu tragen, soweit dem verpflichteten Erbe (BVerwG NJW 98, 1329; BayLSG ZEV 19, 160) nach seinen Verhältnissen die Tragung der Beerdigungskosten nicht zugemutet werden kann (BSG FamRZ 10, 292). Eine Unterrichtungspflicht des Sozialhilfeträgers vor der Bestattung besteht nicht (BVerwG FamRZ 97, 1472).
Rn 5
Wer nur aus sittlichem Anstand, ohne eine Rechtspflicht, die Bestattung übernimmt, ist nicht bestattungspflichtig; er muss vielmehr öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichtet sein und ihn muss die Kostenlast ›rechtlich notwendig‹ treffen (BVerwG NJW 03, 3146).
D. Beerdigungskosten.
Rn 6
Die notwendigen und angemessenen Kosten der Beerdigung oder Feuerbestattung (RGZ 154, 270) haben grds die Erben zu tragen (Saarbr OLGR 02, 228). Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Beerdigungskosten bestimmen sich nach der Lebensstellung des Erblassers, nicht der Hinterbliebenen und schließen, unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Nachlasses und des Erben, alles ein, was herkömmlicherweise zu einer würdigen Bestattung gehört. Allerdings beschränkt sich die Kostentragungspflicht des Erben auf die Kosten der Beerdigung des Erblassers selbst; daher sind nicht alle Kosten, die dem Totenfürsorgeberechtigten entstehen, zu ersetzen, sondern nur die Kosten, die der Beerdigung des Verstorbenen selbst zuzurechnen sind, dh nicht die Mehrkosten für die Anschaffung eines Doppelgrabes oder eines entsprechend dimensionierten Grabsteines für die künftige Bestattung der noch lebenden Lebe...