Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Rn 7
Die Nachlassverwaltung ist eine Nachlasspflegschaft (sonstige Pflegschaft §§ 1882 ff) zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Auf die Nachlassverwaltung finden daher, soweit der besondere Zweck der Nachlassverwaltung dem nicht entgegensteht (RGZ 135, 305), die Vorschriften der Pflegschaft Anwendung und somit auch die Vorschriften der Betreuung, § 1888; insb auch die Genehmigungserfordernisse der §§ 1850 ff, jedoch nur soweit es mit dem Zweck der Nachlassverwaltung vereinbar ist (BGH NJW 23, 1444 [BGH 09.12.2022 - V ZR 68/22]). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine Treuhandschaft handelt. Mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens endet nach § 1988 I die Nachlassverwaltung. Auch der Aufhebungsbeschluss des Nachlassgerichts führt zu deren Beendigung. Der Erbe verliert mit der Anordnung der Nachlassverwaltung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass, § 1984 I.
Rn 8
Die Nachlassverwaltung über einen Erbteil ist unzulässig; sie ist auch nach der Nachlassteilung nicht mehr möglich (§ 2062 Rn 5). Das Vorhandensein eines Nachlasspflegers steht der Anordnung der Nachlassverwaltung nicht entgegen (BayObLGZ 76, 167). Stellt sich während der Nachlassverwaltung heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, geht das Verfahren regelmäßig in das Nachlassinsolvenzverfahren über. Im Einverständnis aller Nachlassgläubiger kann der Nachlassverwalter zur Abwendung der wertvernichtenden Nachlassinsolvenz bestellt werden.
Rn 9
Der Nachlassverwalter hat die Nachlassgläubiger zu befriedigen. Er ist aber nicht gesetzlicher Vertreter, sondern amtlich bestelltes Organ mit einer gesetzlichen Verfügungs-, Erwerbs- Verpflichtungs- und Prozessführungsermächtigung. Er verfügt im eigenen Namen über die Nachlassgegenstände als Partei kraft Amtes mit Wirkung für und gegen den Erben, der stets als Träger des Sondervermögens Nachlass berechtigt und verpflichtet wird (RGZ 151, 57). Daher wird auch nur der Erbe als Eigentümer eines Nachlassgrundstücks ins Grundbuch eingetragen (BGH DNotZ 61, 485 [BGH 10.04.1961 - VII ZR 68/60]).
Rn 10
Für die Anordnung der Nachlassverwaltung ist das Nachlassgericht zuständig, § 1962. Antragsberechtigt ist neben dem Erben, dem Testamentsvollstrecker (NK-BGB/Krug § 1975 Rz 13) und dem Erbschaftskäufer (§ 2383 Rn 1) auch der Nachlassgläubiger unter den Voraussetzungen des § 1981 II. Das Antragsrecht und die Anordnung der Nachlassverwaltung ist in § 1981 geregelt, die Rechtsstellung des Nachlassverwalters in den §§ 1984–1987. Die Nachlassverwaltung endet entweder durch die Aufhebung des Nachlassgerichts oder durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
Rn 11
Die Kosten der Nachlassverwaltung stellen Nachlassverbindlichkeiten dar (NK-BGB/Krug § 1967 Rz 54, § 1967 Rn 9).