Rn 5
Für die individualvertragliche Vereinbarung einer Verjährungserleichterung besteht nach I (nur) die Einschränkung, dass die Haftung wegen Vorsatzes (§ 276 Rn 6) nicht im Voraus erleichtert werden kann (BGH NZM 20, 60 [BGH 19.07.2019 - V ZR 75/18] Rz 42; München NJW 07, 227, 229 [OLG München 08.11.2006 - 34 Wx 45/06]). Damit wird der Grds des § 276 III ergänzt, wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden kann (BAG NJW 13, 3741 [BAG 20.06.2013 - 8 AZR 280/12] Rz 20). Auf die Rechtsnatur des Anspruchs, deliktisch, vertraglich oder auf sonstiger Grundlage, kommt es nicht an. Das Verbot gilt nicht für nachträgliche Vereinbarungen.
Rn 6
Eine ausdrückliche Grenze der Verjährungserleichterung in AGB (§ 305 I) enthält § 309 Nr 8 ff, wonach die Verjährungsfrist für Mängel an Bauwerken nicht, für sonstige Mängelrechte nicht unter ein Jahr abgekürzt werden kann (s.a. § 475 II; vgl zB zu mittelbaren Verkürzungen BGH 25.2.16 – VII ZR 49/15 Rz 37). Eine ausnahmslose Verkürzung der Verjährungsfrist verstößt als Begrenzung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit gegen § 309 Nr 7a bzw b (BGH NJW-RR 12, 937 [BGH 23.04.2012 - II ZR 211/09] Rz 40, 42; 1312 Rz 30; NJW 13, 2584 [BGH 29.05.2013 - VIII ZR 174/12] Rz 15); die bloße Einschränkung ›soweit nicht anderweitig zwingend vorgeschrieben‹ hilft nicht, sondern verstößt ihrerseits gegen § 307 I 2 (BGH 22.9.15 – II ZR 340/14 Rz 19). Entspr gilt für eine Ausschlussfrist (BGH NJW-RR 13, 1255 [BGH 09.07.2013 - II ZR 9/12] Rz 45). Der gesetzlichen Verjährungsregelung des § 195 kommt eine Leitbildfunktion iSd § 307 II Nr 1 zu (s § 307 Rn 20). Insofern müssen sich Regelungen in allg Geschäftsbedingungen an diesem Maßstab messen lassen (vgl BGH NJW 13, 525 Rz 12). Andererseits ist iÜ zu beachten, dass der Gesetzgeber abw Vereinbarungen nur ausnahmsweise Grenzen setzt und ansonsten erlaubt (Rn 1). Daher sind grds abw Vereinbarungen zulässig, solange sie das Zusammenspiel von kenntnisabhängiger kurzer Frist und absoluter Höchstfrist (§ 194 Rn 1, 3) nicht unangemessen aushebeln, insb nicht ohne ausreichenden sachlichen Grund einseitig die Belange des Verwenders zu Lasten der berechtigten Interessen der anderen Vertragspartei bevorzugen (vgl BGH NJW-RR 12, 937 [BGH 23.04.2012 - II ZR 211/09] Rz 45; NJW 03, 1670 [BGH 12.02.2003 - VIII ZR 284/01]). Akzeptabel dürfte auch im nichtunternehmerischen Bereich die Verkürzung von Verjährungsfristen sein, wenn an den subjektiven Verjährungserfordernissen (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis) im Bereich der Regelverjährung festgehalten wird. Unzulässig ist daher, dass Ansprüche ggü WEG-Verwaltern kenntnisunabhängig in verkürzter Frist verjähren (BGH NZM 20, 60 [BGH 19.07.2019 - V ZR 75/18] Rz 32), dass bzgl eines Auskunftsanspruchs aus Handelsvertretervertrag die Frist bereits mit der Fälligkeit des Anspruchs und ohne Rücksicht auf die Kenntnis von der Anspruchsentstehung beginnt (BGH NJW 96, 2097, 2099), beim Beitritt zu einem Fond die Prospekthaftungsansprüche sechs Monate nach Kenntnis bzw drei Jahre nach dem Beitritt verjähren (aA Frankf NJW 12, 2975, 2976 [BGH 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 12/11]), oder dass beim Werkvertrag die Verjährungsfrist des Lohnanspruchs auf zwei Jahre verkürzt wird (BGH NJW 13, 525 Rz 12) oder die der Gewährleistungsansprüche statt mit der Abnahme mit der Übergabe beginnt (BGH NJW-RR 04, 949, 951 [BGH 15.04.2004 - VII ZR 130/03]) oder von fünf auf zwei Jahre verkürzt wird (BGH 10.10.13 – VII ZR 19/12 Rz 22f). Sind AGB unwirksam, gilt § 306 II (BGH NJW-RR 09, 1416 [BGH 18.12.2008 - III ZR 56/08] Rz 21). Überraschend iSv § 305c werden Verjährungsregelungen in AGB als oft übliche, in zahlreichen Formularen enthaltene Standardklausel selten sein.