Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Gesetzestext
(1) 1Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach § 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt werden. 2Die für den Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1003 finden Anwendung.
(2) Zu den Verwendungen gehören auch die Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung von Lasten der Erbschaft oder zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten macht.
(3) Soweit der Erbe für Aufwendungen, die nicht auf einzelne Sachen gemacht worden sind, insbesondere für die im Absatz 2 bezeichneten Aufwendungen, nach den allgemeinen Vorschriften in weiterem Umfang Ersatz zu leisten hat, bleibt der Anspruch des Erbschaftsbesitzers unberührt.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift enthält für den gutgläubigen Erbschaftsbesitzer (bei Rechtshängigkeit vgl § 2033) hinsichtlich seiner Verwendungen eine Besserstellung im Vergleich zu den §§ 985 ff, da er nach §§ 1000–1003 Ersatz aller Verwendungen verlangen kann, gleichgültig, ob sie nützlich oder überflüssig waren oder auf einen anderen als den konkret herausverlangten Nachlassgegenstand gemacht wurden (BGH FamRZ 04, 537).
Rn 2
Durch III bleiben dem Erbschaftsbesitzer weitere Ansprüche, wie insb Bereicherungsansprüche, erhalten.
Rn 3
Darüber hinaus findet die Vorschrift auch auf die schuldrechtlichen Herausgabeansprüche bzgl der Früchte, an denen der Besitzer nach § 2020 Eigentum erworben hat, Anwendung.
B. Verwendungen.
Rn 4
Verwendungen sind freiwillige Ausgaben des Erbschaftsbesitzers, die dieser aus eigenen, nicht aus Nachlassmitteln, im Interesse des herauszugebenden Nachlasses, gemacht hat (Ddorf FamRZ 92, 600), sowie die Kosten für die Gewinnung der Früchte, die der Besitzer nach § 2022 herauszugeben hat. Hinzukommen nach II auch die Aufwendungen, die zur Bestreitung von Kosten der Erbschaft oder zur Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten aus Eigenmitteln dienen, wie zB die für den Erben gezahlte Erbschaftsteuer (Staud/Raff § 2022 Rz 5). Die eigene Arbeitsleistung des Erbschaftsbesitzer kann nur dann beansprucht werden, wenn er dadurch einen Verdienstausfall erlitten hat (KG OLGZ 74, 17).
Rn 5
Von § 2022 nicht erfasst werden die Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer im Vertrauen auf die Beständigkeit des Erbanfalls vorgenommen hat oder Leistungen aus Eigenmitteln auf nur vermeintliche Nachlassverbindlichkeiten.
C. Geltendmachung.
Rn 6
Auf den Verwendungsersatzanspruch finden gem I 2 die §§ 1000–1003 Anwendung. Danach ist der Erbschaftsbesitzer für folgende Rechte darlegungs- und beweispflichtig:
I. Zurückbehaltungsrecht, §§ 1000, 273, 274.
Rn 7
Dem Erbschaftsbesitzer steht an allen herauszugebenden Sachen wegen seiner Aufwendungen ein Zurückbehaltungsrecht zu. Soweit die Anrechnung nach I 1 erfolgt, ist das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
Rn 8
Ist der Erbschaftsbesitzer zugleich Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter, kann er sein Zurückbehaltungsrecht nicht auf diese Befugnisse stützen, sondern lediglich auf Verwendungen die er für den Nachlass getätigt hat.
Rn 9
Hat der Erbschaftsbesitzer eine zu seinen Gunsten lautende unrichtige Eintragung im Grundbuch erlangt, findet § 2022 auf den Grundbuchberichtigungsanspruch des Erben entgegen einer verbreiteten Meinung keine entsprechende Anwendung, der Erbschaftsbesitzer kann also die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nicht verweigern, bis ihm die Verwendungen auf das Grundstück ersetzt wurden (so aber etwa Staud/Raff § 2022 Rz 3; Grüneberg/Weidlich § 2022 Rz 4). Der Erbe ist auf die Bewilligung des Erbschaftsbesitzers nicht angewiesen, wenn er den Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO erbringt, iÜ ist die Richtigkeit des Grundbuchs dem Zurückbehaltungsrecht des Erbschaftsbesitzers vorrangig, da er der Sicherheit des Rechtsverkehrs dient und die bloße Buchposition für den Erbschaftsbesitzer keinen Wert hat.
II. Klage auf Verwendungsersatz, § 1001.
Rn 10
Der Besitzer kann innerhalb der Ausschlussfrist des § 1002 (§ 1002 Rz 2), beginnend mit der Herausgabe der Sache oder dem letzten Nachlassgegenstand, wenn die Verwendung auf den Nachlass als Ganzen erfolgte) den Verwendungsersatzanspruch nach § 1001 1 gerichtlich geltend machen. Allerdings muss der Erbe die Verwendungen genehmigt oder die Sache vom Erbschaftsbesitzer oder in sonstiger Weise wiedererlangt haben (MüKo/Helms § 2022 Rz 11).
Rn 11
Hat der Erbschaftsbesitzer Verwendungen auf die ganze Erbschaft gemacht, muss der Erbe die ganze Erbschaft, ihre Surrogate oder ihre Ersatzwerte erhalten haben (hM Erman/Horn § 2022 Rz 6); vom Ersatzanspruch kann er sich nach § 1000 2 nur durch Rückgabe aller wiedererlangten Erbschaftsgegenstände befreien.
III. Pfandähnliches Befriedigungsrecht, § 1003.
Rn 12
Der Erbschaftsbesitzer hat ein pfandähnliches Befriedigungsrecht an allen in seinem Besitz befindlichen Erbschaftssachen und ein Wegnahmerecht gem §§ 997, 258 analog.
D. Weitere Ansprüche.
Rn 13
Der Erbschaftsbesitzer kann nach § 2022 III nur bereicherungsrechtliche Ansprüche wegen seiner Verwendungen, die nicht einzelne Sachen betreffen, geltend machen. Ansprüche aus GoA scheiden dagegen mangels Fremdgeschäftsführungs...