Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Rn 13
Den Miterben steht der Anteil, den sie am Sondervermögen Nachlass haben, auch an den einzelnen Nachlassgegenständen zu; er ist aber kein beschränktes Teilrecht an einem Nachlassgegenstand, über den der einzelne frei verfügen kann. Verfügt er über einen Nachlassgegenstand, handelt er als Nichtberechtigter iSv § 185. Eine Verfügung über seinen Anteil an einem Nachlassgegenstand ist daher unwirksam (RGZ 88, 21).
Rn 14
Sachenrechtlich gehören die Nachlassgegenstände jedem einzelnen Miterben in vollem Umfang, aber beschränkt durch die Rechte der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft (zu den Besonderheiten im Höferecht vgl § 1922 Rn 17).
I. Personengesellschaftsanteile.
1. GbR.
Rn 15
Der Tod führt zum Ausscheiden des GbR-Gesellschafters (§ 723 I Nr 1), die Gesellschaft wird mit dem oden den Erben fortgesetzt, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht die Auflösung bestimmt (§ 730). Bei Auflösung der Gesellschaft rückt die Erbengemeinschaft als Mitglied in die Abwicklungsgesellschaft ein und verwaltet diesen auch gemeinschaftlich. IÜ richten sich die Rechte und Pflichten der Erben nach § 724. Auch hier tritt für den oder die Erben einer Sondererbfolge ein, jeder Erbe erhält einen Gesellschaftanteil oder eine Abfindung, die seiner Erbquote entspricht (§ 711 II 2).
2. OHG und KG.
Rn 16
Nach § 130 Abs 1 HGB wird eine OHG durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Der bis zum Erbfall einheitlich bestehende Gesellschaftsanteil zerfällt (§ 1922 Rn 25 ff). Entspr gilt auch bei der Vererbung eines Kommanditanteils: Jeder Miterbe wird mit dem Anteil, der seinem Erbteil entspricht, Kommanditist (§ 1922 Rn 30).
Rn 17
Lebt nur noch ein Gesellschafter und wird die Gesellschaft auch nicht mit einem/mehreren Erben fortgesetzt, ist die OHG beendet und es entsteht ein einzelkaufmännisches Unternehmen. Für die KG gilt dies entspr (§ 161 II HGB), wenn der Komplementär verstirbt.
Rn 18
Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Nachfolgeklausel, geht bei einer einfachen Nachfolgeklausel der OHG-Anteil im Erbfall durch Singularsukzession direkt auf alle Erben über (BGHZ 101, 123). Durch eine qualifizierte Nachfolgeklausel kann ein ungeteilter Gesellschaftsanteil auf einen zuvor bestimmten Miterben übergeleitet werden (NK-BGB/Ann § 2032 Rz 24).
Rn 19
Der Erbe eines Komplementärs kann nach § 131 HGB verlangen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird. Nach § 177 HGB tritt der Erbe eines Kommanditisten in dessen Rechtsstellung ein. Eine Änderung der Kommanditistenstellung ist (sofern nicht etwas anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde) nur durch Vereinbarung möglich.
II. Einzelkaufmännisches Unternehmen.
Rn 20
Befindet sich ein einzelkaufmännisches Unternehmen im Nachlass, geht das vererbliche Handelsgeschäft nach § 1922, die Firma nach § 22 I HGB auf die Miterben als Rechtsträger in gesamthänderischer Verbundenheit über. Die Miterben können das Handelsgeschäft als Kaufleute fortführen, obwohl es ihnen an der eigenen Rechtspersönlichkeit fehlt (RGZ 132, 138). Es kann nach hM in ungeteilter Erbengemeinschaft als werbendes Unternehmen zeitlich unbegrenzt fortgeführt werden (BGH 85, 136; KG FamPrax 99, 27). Solange noch zwei Miterben verbleiben, steht der Fortführung auch das Ausscheiden einzelner Miterben nicht entgegen (KG JW 39, 565). Wird das Unternehmen nur durch einen oder einzelne Miterben fortgeführt, haften die Übrigen nach § 27 I HGB nur, wenn sie zumindest konkludent der Geschäftsführung zugestimmt haben (BGH NJW 60, 959 [BGH 10.02.1960 - V ZR 39/58]). Dagegen ist in der Übernahme des Geschäfts durch einen Miterben mit Zustimmung der übrigen eine Teilauseinandersetzung mit Zuweisung des Geschäfts an den Miterben zu sehen (Staud/Löhnig § 2032 Rz 20).
Rn 21
Die Erbengemeinschaft kann in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Kaufmann im Handelsregister eingetragen werden (KG KGJ 15, 6). Sie muss nach § 31 I Alt 2 HGB die Unternehmensträgerschaft im Handelsregister eintragen lassen und, wenn sie eine neue Firma wählt, diese durch einen Zusatz anpassen, aus dem sich die Unternehmensträgerschaft ergibt, § 19 II HGB (NK-BGB/Ann § 2032 Rz 18). Die Miterben können das Geschäft auch unter der alten Firma mit oder ohne Nachfolgezusatz fortführen, nicht aber mit einem bereits bestehenden Inhabervermerk (Hamm RPfleger 86, 18).
Rn 22
Im Innenverhältnis können die Rechtssätze der OHG auf ihre Rechtsbeziehungen untereinander angewendet werden (BGHZ 17, 299). Da die Unternehmensfortführung der Gemeinschaftsverwaltung nach § 2038 unterliegt, muss die Entscheidung einstimmig von allen Miterben getroffen werden. Hat allerdings der Erblasser die Firmenfortführung unter Lebenden oder letztwillig untersagt, ist sie nicht zulässig.
Rn 23
Wird der Prokurist ein Miterbe, erlischt seine Prokura (BGH NJW 59, 2114 [BGH 24.09.1959 - II ZR 46/59]); iÜ kann ein Miterbe nicht zum Prokuristen bestellt werden (KG JW 39, 565), die Erteilung einer Vollmacht ist aber möglich.
Rn 24
Die Beteiligung einer Erbengemeinschaft als solcher an einer OHG oder KG ist nicht möglich...