Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Rn 15
Die der Verfügung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte sind nicht nach I Satz formbedürftig, allerdings werden häufig die hierfür erforderlichen Formvorschriften, insb § 2371 zu beachten sein. Zu der nach hM formfreien Abschichtungsvereinbarung, durch die ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, vgl § 2042 Rn 11. Dagegen bedarf das Verfügungsgeschäft nach § 2033 I 2 stets der notariellen Beurkundung (vgl Celle NJW 13, 2979 [OLG Celle 14.06.2013 - 4 W 65/13] dazu Zimmer NJW 13, 3280). Diese zwingende Form gilt auch für Vollmachten zum Erbteilserwerb oder zur Veräußerung des Erbteils.
Rn 16
Eine Ausn gilt teilweise, wenn die Übertragung im notariellen Erbteilungsverfahren nach § 363 ff FamFG erfolgt.
Rn 17
Ist nicht nur die Verfügung, sondern auch das Grundgeschäft formbedürftig, heilt die nach § 2033 I 2 formwirksame Anteilsübertragung die Formnichtigkeit des zugrunde liegenden Kaufvertrages nicht, wenn dieser entgegen § 2371 nicht notariell beurkundet worden ist (stRspr: RGZ 129, 123).
Rn 18
Die zur Übertragung einzelner Nachlassgegenstände erforderliche Form des § 311b I muss nicht gewahrt werden. Ebenso wenig müssen Genehmigungs- und Zustimmungserfordernisse eingehalten werden, etwa nach § 12 WEG (Hamm DNotZ 80, 53 [OLG Hamm 13.09.1979 - 15 W 209/79]), jedoch kann die Zustimmung nach § 1365 erforderlich sein. Auch die unentgeltliche Übertragung auf einen Minderjährigen ist nicht lediglich vorteilhaft iSd § 107; weil die Haftung des Minderjährigen für Nachlassverbindlichkeiten eintritt; es bedarf daher ggf im Hinblick §§ 181, 1824 der Bestellung eines Pflegers (§ 1809) und der Genehmigung des Familiengerichts (KG ZEV 23, 314 [KG Berlin 17.11.2022 - 1 W 345/22]). Nach § 2 II Nr 2 GrdstVG gilt dies nicht für Nachlässe, die im Wesentlichen aus einem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft bestehen. Hier ist eine Genehmigung ebenso einzuholen, wie bei minderjährigen Erben nach §§ 1643, 1854 (BayObLG 80, 294) oder bei Ehegatten gem § 1365 (BGHZ 35, 135; NK-BGB/Ann § 2033 Rz 17).
Rn 19
Die Nichtbeachtung der notariellen Form hat nicht zwingend die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge, vielmehr kann eine wirksame schuldrechtliche Verpflichtung (RGRK/Kregel § 2033 Rz 13) oder eine nach hM formfreie Abschichtung (§ 2042 Rn 11) gesehen werden. Obgleich die schuldrechtliche Verpflichtung, wie Verpfändung, Veräußerung und Nießbrauchsbestellung formfrei erfolgen kann, sollte dennoch die notarielle Form beachtet werden.