Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Rn 2
Jeder Miterbe hat einen Anspruch auf Durchführung der Erbauseinandersetzung, wobei die Art der Auseinandersetzung durch die Miterben vereinbart und abweichend von § 725 V auch zur Unzeit verlangt werden kann. Die maßgebliche Art der Auseinandersetzung lässt sich bei fehlender Vereinbarung aus etwaigen Auseinandersetzungsanordnungen des Erblassers, § 2048, aus Vereinbarungen der Miterben über einzelne Punkte oder aus gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln, § 2042 iVm §§ 752 ff, §§ 2046 ff entnehmen (BGHZ 21, 229). Dabei sind nach § 2046 I zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen und der verbleibende Rest im Verhältnis der Erbteile zu teilen (§ 2047), nachdem er, soweit erforderlich, versilbert wurde.
Rn 3
Ist eine Teilungsanordnung des Erblassers nach § 2048 vorhanden, hat diese, ebenso wie die Vereinbarung der Miterben, nur schuldrechtliche Wirkung, sie ersetzt zwar den Teilungsplan (Frankf NJW 77, 253), nicht aber die dingliche Teilung und hat Vorrang vor den gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln (BGH NJW 02, 2712 [BGH 17.04.2002 - IV ZR 226/00]). Jeder Miterbe hat jedoch Anspruch auf Einhaltung dieser Anordnung (BGH NJW 81, 1837 [BGH 30.04.1981 - IVa ZR 128/80]). Die Teilungsanordnung berechtigt nicht ohne Weiteres, sondern nur bei Vorliegen besonderer Gründe dazu, eine Teilauseinandersetzung zu verlangen und diese unmittelbar gerichtlich durchzusetzen; vielmehr bleibt die Teilauseinandersetzung auch in diesem Fall die Ausnahme (Rostock ErbR 09, 320).
Rn 4
Der Anspruch aus § 2042 I Hs 1 ist zunächst auf Mitwirkung der übrigen Miterben bei der Auseinandersetzung des Nachlasses gerichtet. Nach hM beinhaltet die Vorschrift auch einen einklagbaren Anspruch auf Abschluss bestimmter Erbauseinandersetzungsvereinbarungen gegen die Miterben (Grüneberg/Weidlich § 2042 Rz 20; KG NJW 61, 733 [KG Berlin 20.10.1960 - 12 U 255/60]).
Rn 5
Die Mitwirkungspflicht umfasst alle Maßnahmen, die zur Auseinandersetzung erforderlich sind, wie zB die Mitwirkung bei der Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten durch Zustimmung zur Auszahlung aus dem Nachlass (NK-BGB/Eberl-Borges § 2042 Rz 3).
Rn 6
Bei der Testamentsvollstreckung über den Erbteil eines Miterben richtet sich der Anspruch allein gegen den Testamentsvollstrecker.
Rn 7
Anspruchsberechtigt ist zunächst jeder Miterbe, aber auch der Erbteilserwerber, der Insolvenzverwalter eines Miterben, § 80 InsO mit § 859 II ZPO, § 84 InsO, der verwaltende Testamentsvollstrecker (RGZ 61, 355) und der Teilnachlasspfleger für einzelne unbekannte Erben, wobei der Miterbe bzw Erbteilserwerber und der Nießbraucher nur gemeinschaftlich berechtigt sind, den Anspruch geltend zu machen. Entspr gilt beim Pfandrecht am Erbteil, wobei der Pfandgläubiger nach Pfandreife die Auseinandersetzung alleine verlangen kann (BGH NJW 69, 1347 [BGH 12.05.1969 - VIII ZR 86/67]).
Rn 8
Der Auseinandersetzungsanspruch, der unter Miterben nicht verjährt (Rostock FamRZ 10, 235), ist an die Stellung als Miterbe oder Erbteilserwerber gebunden und kann nicht isoliert abgetreten werden.