Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Rn 1
Der Ausschluss der Auseinandersetzung kann unterschiedlich gestaltet werden (vgl. Karlsr FamRZ 22, 1143). Neben dem Auseinandersetzungsverbot kommt auch die Teilungsanordnung mit negativem Inhalt (§ 2048), ein Vorausvermächtnis (§ 2150) oder eine Auflage (§ 2194) oder ein gegenständlich beschränkter Auseinandersetzungsausschluss (Karlsr FamRZ 22, 1143) als Veräußerungsverbot in Betracht. Das Auseinandersetzungsverbot des § 2044 ist eine Ausn zu § 2042. Das Teilungsverbot muss sich nicht auf den gesamten Nachlass erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Gegenstände beschränken. Auch kann die Auseinandersetzung durch Bestimmung von Kündigungs- und anderen Fristen hinausgezögert werden. Auch anderweitige Erschwernisse für eine Auseinandersetzung sind möglich, sofern sie ein weniger als den völligen Ausschluss darstellen (Karlsr FamRZ 22, 1143). Die Teilung kann auch nur einzelnen Erbstämmen oder für einzelne Miterben untersagt werden. Der Ausschluss der Auseinandersetzung bis zur Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten, der bis zu diesem Zeitpunkt zum Testamentsvollstrecker bestellt ist, wird nur im Interesse des Überlebenden angeordnet, der die Auseinandersetzung bereits vorher vornehmen darf.
Rn 2
Derartige Anordnungen sind auch bei gesetzlicher Erbfolge möglich (BayObLGZ 67, 1936).
Rn 3
Nach II 1 wird die Anordnung des Erblassers 30 Jahre nach dem Erbfall unwirksam. Hat der Erblasser das Verbot an ein bestimmtes Ereignis in der Person eines Mit- oder Nacherben bzw eines Vermächtnisnehmers geknüpft, das nach dem Tod des Erblassers liegt, gilt es bis zum Eintritt dieses Ereignisses (NK-BGB/Eberl-Borges § 2044 Rz 11). Die Anordnung des Auseinandersetzungsausschlusses eröffnet die Rechte aus § 2306; sie ist unwirksam ggü der Insolvenzmasse eines Miterben gem § 84 II 2 InsO oder einem Pfandgläubiger mit einem endgültig vollstreckbaren Titel, §§ 751 2, 2044 I 2. Dies entspricht §§ 2109, 2162, 2163, 2210 (Grüneberg/Weidlich § 2044 Rz 1). IÜ gewährt auch das Pfändungspfandrecht am Erbanteil eines Miterben dessen Gläubigern keinen Anspruch auf Nachlassauseinandersetzung durch Versteigerung des Grundstücks (BGH NJW 09, 2458).
Rn 4
Die Anordnung der Ausschließung der Auseinandersetzung kann der Erblasser in Form eines Vermächtnisses oder einer Auflage anordnen (BayObLG NJW 66, 1136 [OLG Bremen 02.03.1966 - Ss 101/65]). Liegt ein wichtiger Grund zur Auseinandersetzung vor, kann sie nicht ausgeschlossen werden, weil in § 2042 II auf § 749 II u III verwiesen wird (Adam FamRZ 07, 68). Die Wirkung eines Veräußerungsverbots (vgl Karlsr FamRZ 22, 11543) selbst ist nur schuldrechtlicher Art, insb stellt sie bei Grundstücken kein die Teilungsversteigerung hinderndes Vollstreckungshindernis dar (LG Cottbus ZEV 23, 330; MüKo/Fest § 2044 Rz 7).