Gesetzestext
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
A. Allgemeines.
Rn 1
IdR greifen bei Vereinbarungen über ein Leistungsverweigerungsrecht andere Hemmungstatbestände. Bei anfänglicher Stundung beginnt mangels Fälligkeit die Verjährung erst gar nicht (§ 199 I Nr 1), bei nachträglicher greift idR § 212 I Nr 1. Ein Stillhalteabkommen wird idR die Verjährungshemmung nach § 203 eintreten lassen. Die Wirkung (§ 209) tritt unabhängig vom Parteiwillen kraft Gesetzes ein.
B. Vereinbarungen.
Rn 2
§ 205 gilt nur (BGH NJW-RR 12, 579 [BGH 25.01.2012 - XII ZB 461/11] Rz 23) bei vorrübergehenden (ggf konkludent) vereinbarten (BGH 7.11.14 – V ZR 309/12 Rz 22) Rechten des Schuldners, aufgrund derer er berechtigt ist, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begibt, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen. Ziel eines solchen Abkommens ist es, eine gerichtliche Auseinandersetzung über die streitige Forderung einstweilen zu vermeiden (BGH 23.6.09 – EnZR 49/08 Rz 8). Einseitige Maßnahmen reichen ebenso nicht wie die bloße Wiederholung eines gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechts. Da § 205 nur dann entspr anwendbar ist, wenn ein Hindernis in Wirkung und in Entstehung und Entstehungsvoraussetzung zumindest einem Stillhalteabkommen gleichsteht, mithin der Parteiwille die Grundlage des Verweigerungsrechts bildet, scheidet eine analoge Anwendung für gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte aus (BGH MDR 20, 42 [BGH 13.11.2019 - IV ZR 317/17] Rz 29; 14.12.17 – IX ZR 118/17 Rz 15). Stundungsvereinbarung iSd § 205 ist nur die nach Verjährungsbeginn hinausgeschobene Fälligkeit, die kein Anerkenntnis ist (Rn 1). Bei ausdrücklichen Vereinbarungen wird idR § 202 greifen, so dass für § 205 va konkludente Vereinbarungen (zum Leasingvertrag vgl BGH 16.9.15 – VIII ZR 119/14 Rz 19) von Bedeutung sind. Ein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen setzt aber ein äußeres Verhalten voraus, welches als Ausdruck einer solchen einvernehmlichen Entschließung ausgelegt werden kann (BGH NJW-RR 11, 208 [BGH 15.07.2010 - IX ZR 180/09] Rz 15, auch 14.12.17 – IX ZR 118/17 Rz 25). Bsp sind die Vereinbarung, dass zunächst die Durchsetzung einer erfüllungshalber abgetretenen Forderung versucht werden soll (RGZ 70, 35, 37), die Vereinbarung, zunächst mögliche Ansprüche Dritter gemeinsam zu bekämpfen (BGH NJW 99, 1103 [BGH 27.01.1999 - XII ZR 113/97]), oder die Vereinbarung, einen Musterprozess abzuwarten (BGH NJW 83, 2496, 2497 [BGH 21.02.1983 - VIII ZR 4/82]). Bloße Vertragsverhandlungen stellen grds keine Stillhaltevereinbarung dar (BGH LM Nr 2 zu § 222 BGB aF), ebenso wenig die Verteidigung im Beweissicherungsverfahren (Saarbr BauR 04, 1198 [OLG Saarbrücken 09.03.2004 - 7 U 342/03]); zur Hemmung der Verjährung von Grundschuldzinsen BGH NJW 17, 2469 [BGH 30.03.2017 - V ZB 84/16] Rz 24.
C. Dauer.
Rn 3
Der Beginn der Hemmung und ebenso wie ihr Ende ergeben sich aus der getroffenen Vereinbarung.