Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Gesetzestext
1Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. 2Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.
A. Allgemeines.
Rn 1
Der Auskunftsanspruch dient der Sicherung der Ausgleichungspflicht (nicht der Auseinandersetzung: Stuttg ZEV 19, 25 [OLG Stuttgart 02.07.2018 - 19 W 27/18]). Eine weitergehend allgemeine Auskunftspflicht unter den Miterben über den Nachlass existiert nicht, vor allem ist der Vorschrift kein allgemeiner erbrechtlicher Auskunftsanspruch zu entnehmen (vgl München NJW 13, 2690; Zimmer NJW 15, 1). Der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, dass das vorgelegte Verzeichnis wegen mangelnder Sorgfalt unvollständig ist (München FamRZ 16, 1877; Karlsr FamRZ 19, 564).
B. Auskunftsrecht.
Rn 2
Den Auskunftsanspruch kann jeder Miterbe gegen jeden anderen Miterben geltend machen (Stuttg BWNotZ 76, 89). Er ist ein Individualrecht aus der Miterbengemeinschaft. Wegen der Ausgleichungspflicht des § 2316 I hat auch der pflichtteilsberechtigte Nichterbe ein Auskunftsrecht (Zweibr FamRZ 87, 1197). Das gleiche Recht steht dem mit der Auseinandersetzung beauftragten Testamentsvollstrecker nach § 2204, dem Nachlassverwalter und dem Nachlassinsolvenzverwalter bei Nachweis eines besonderen Interesses (RGRK/Kregel § 2057 Rz 3) zu.
C. Auskunftspflicht.
Rn 3
Auskunftspflichtig ist jeder Miterbe nicht jedoch der pflichtteilsberechtigte Nichterbe (München NJW 13, 2690; Köln ZEV 14, 660; aA Kobl Urt v 25.11.2015 – 5 U 779/15), soweit sich aus § 2316 oder aus § 242 im Einzelfall nichts anderes ergibt. Weder enthält § 2057 eine allgemeine Auskunftspflicht, auch besteht ein Bedürfnis für eine derartige Auskunft nur ausnahmsweise.
Rn 4
Die Auskunft erstreckt sich, neben den ausgleichspflichtigen Zuwendungen der §§ 2050 ff, auch auf die möglicherweise nach § 2050 ausgleichspflichtigen, soweit der Miterbe sie persönlich erhalten hat (München FamRZ 16, 1877) einschl des Zeitpunkts der Zuwendung, eventueller Auflagen des Zuwendenden, den Wert des Erhaltenen und die zu seiner Berechnung vorhandenen Anhaltspunkte, soweit dies bekannt ist (BayObLG OLG 40, 149). Bei einem Unternehmen kann der Auskunftsberechtigte nicht nur Auskunft über den Wert des Unternehmens verlangen, sondern darüber hinaus auch die Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Geschäftsunterlagen fordern (Frankf ErbR 10, 236).
Rn 5
Die Entscheidung über die Zugehörigkeit einer Zuwendung zum Kreis der ausgleichspflichtigen steht nicht im Belieben des Auskunftspflichtigen; das Vorhandensein von Zuwendungen muss nicht zuvor festgestellt sein (Grüneberg/Weidlich § 2057 Rz 2).
D. Verfahren der Auskunftserteilung.
Rn 6
Der Auskunftspflichtige hat sich bei der Abgabe der Auskunft auf alle Erkenntnisquellen zu stützen (etwa Grundbuch: Braunschw ZEV 19, 581) und ggf Hilfspersonen hinzuziehen (Einzelh München FamRZ 16, 1877). Bei Bereitschaft des Pflichtigen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt sich nach §§ 410, 412, 413 FamFG. Die Kosten (KV Nr 15212 GNotKG) hat der Antragsteller zu tragen.
Rn 7
Die Auskunftserteilung ist formfrei. Ist allerdings der Vorempfang ein ›Inbegriff von Gegenständen‹, ist § 2060 I zu beachten. Daher ist eine mündliche Auskunftserteilung ausreichend. Die eV ist nur dann zu leisten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt ist (MüKo/Fest§ 2057 Rz 7).
Rn 8
Der Auskunftsanspruch ist einklagbar, wenn der Miterbe die Auskunft verweigert. Der Kläger hat nur nachzuweisen, dass beide Parteien Mitglieder einer Erbengemeinschaft mit evtl vorzunehmenden Ausgleichungen nach § 2050 sind (iE zur Darlegungslast Kobl ZEV 16, 206 [OLG Koblenz 25.11.2015 - 5 U 779/15]; Zimmer NJW 15, 1). Die Verjährung richtet sich nach §§ 195, 199 (Stuttg ZEV 19, 25 [OLG Stuttgart 02.07.2018 - 19 W 27/18]).