Prof. Dr. Martin Schöpflin
Rn 10
Liegt nach den genannten Kriterien an sich ein wirtschaftlicher Verein vor, nimmt die hM gleichwohl einen Idealverein an, wenn die wirtschaftliche Betätigung unter das sog Nebenzweck- oder Nebentätigkeitsprivileg fällt (BGH NJW 17, 1943 Rz 29 ff; BGHZ 85, 84, 93; Reichert/Pusch Kap 3 Rz 97 ff; eingehend und kritisch Beuthien NZG 15, 449). Nichtwirtschaftlich ist ein Verein danach auch, wenn er zwar einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt, dieser aber dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung ist (BGH NJW 17, 1943 Rz 21), also funktionelle Unterordnung. Dabei ist die Größe und der Umfang des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs allein nicht aussagekräftig, da der Verein die Mittel in der erforderlichen Höhe zur Verwirklichung seiner ideellen Zwecke erwirtschaften darf. Darüber hinaus kann er den ideellen Zweck auch unmittelbar mit seinen wirtschaftlichen Aktivitäten erfüllen (BGH NJW 17, 1943 [BGH 16.05.2017 - II ZB 7/16] Rz 29 f – zB Betrieb einer KiTa). Dieses sowie die Indizwirkung der Gemeinnützigkeit (Rn 3) wie der BGH beim Nebenzweckprivileg zu verorten, ist zweifelhaft (Otto NotBZ 17, 286, 291; Schöpflin ZStV 18, 6, 9f). Letztlich kommt es auf den finalen Einsatz des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zur Verwirklichung des Vereinszwecks, auf ein Gewinnausschüttungsverbot und die Beschränkung auf Kostendeckung an (s Schöpflin ZStV 18, 6, 10; Leuschner NJW 17, 1919, 1923; Beuthien WM 17, 645, 646, 649; ders NJW 22, 3182 ff). Die entgeltliche Kinderbetreuung fällt bei KiTa-Vereinen unter das Nebenzweckprivileg (BGH NJW 17, 1943 [BGH 16.05.2017 - II ZB 7/16] Rz 21 ff gegen KG Rpfleger 16, 423 [KG Berlin 16.02.2016 - 22 W 71/15], s.o. Rn 7 und 5). Die Überzeugung vom Eingreifen des Nebenzweckprivilegs muss der Verein dem Registergericht verschaffen (KG Rpfleger 14, 683 [OLG München 03.07.2014 - 31 Wx 263/14]).
Rn 11
Beispiele für vom Nebenzweckprivileg gedeckte Aktivitäten sind Kinderbetreuung durch KiTa-Vereine (BGH NJW 17, 1943 [BGH 16.05.2017 - II ZB 7/16]), Buchverlage oder gastronomische Tätigkeiten von religiösen oder Sportvereinen, aber auch das Angebot einzelner entgeltlicher Sportkurse an Nichtmitglieder (Hamm Rpfleger 08, 141, 142 [OLG Hamm 06.09.2007 - 15 W 129/07]). Ob sich Vereine der Fußball-Bundesliga noch auf das Nebenzweckprivileg berufen können, ist str (dafür Grüneberg/Ellenberger Rz 7; dagegen Segna ZIP 97, 1901). Der Rechtsverkehr dürfte jedenfalls wissen, dass Bundesligavereine oftmals am Rande des finanziellen Abgrunds wirtschaften, so dass Verträge mit ihnen ein Risiko darstellen können.