Rn 5
Die Aufeinanderfolge zweier Erben führt zu Regelungsbedarf. Zwischen Vor- und Nacherben besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis.
Rn 6
Den Vorerben trifft eine Verwaltungspflicht, die im G nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, aber allg aus § 2130 I hergeleitet wird. Dem steht ein Verwaltungsrecht ggü, das sich aus §§ 2128, 2129 erschließt. Haftungsmaßstab: grds § 2131 (Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten, § 277).
Rn 7
Den Vorerben treffen Verfügungsbeschränkungen gem §§ 2112 ff. Der Erblasser kann den Vorerben hiervon weitgehend befreien (§§ 2136, 2137; befreite Vorerbschaft). Erfordert die ordnungsgemäße Verwaltung eine Verfügung, die der Vorerbe hiernach nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so hat er gegen diesen einen Anspruch auf Zustimmung (§ 2120). Zum Schutz des gutgläubigen Vorerben besteht dessen Verfügungsbefugnis fort, solange er unverschuldet keine Kenntnis vom Eintritt des Nacherbfalls hat (§ 2140 1).
Rn 8
Vor dem Nacherbfall hat der Nacherbe gegen den Vorerben Anspruch auf ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände (§ 2121 I 1), auf Feststellung ihres Zustandes (§ 2121 I 2) und, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt, auch auf Auskunft über den Bestand der Erbschaft (§ 2127); für Inhaberpapiere vgl §§ 2116, 2117 und für Schuldbuchforderungen § 2118. Begründet das Verhalten des Vorerben oder seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben, so kann dieser Sicherheit (§ 2128 I), notfalls die Einsetzung eines gerichtlich bestellten Verwalters (§§ 2128 II; 2129) verlangen.
Rn 9
Nach dem Nacherbfall hat der Nacherbe gegen den Vorerben va den Anspruch auf Herausgabe der Erbschaft (§ 2130), bei befreiter Vorerbschaft nur der noch vorhandenen Nachlassgegenstände (§ 2138 I). Er hat ferner Anspruch auf Rechenschaft (§ 2130 II), bei Verletzung der Verwaltungspflichten des Vorerben auch auf Schadensersatz (§ 2130 I; Haftungsmaßstab: § 2131).
Rn 10
Die Verteilung der Lasten des Nachlasses im Verhältnis zwischen Vor- und Nacherben regeln §§ 2124–2126, die Verteilung der Nutzungen §§ 2132–2135. Die Vorschriften gehen von dem Gedanken aus, dass dem Vorerben für die Zeit der Vorerbschaft die gewöhnlichen Nutzungen gebühren, er aber im Nacherbfall den Stamm des Vermögens an den Nacherben herauszugeben hat.
Rn 11
Die §§ 2144 und 2145 grenzen die Haftung zwischen Vor- und Nacherben ab. § 2143 ordnet an, dass eine evtl in der Person des Vorerben eingetretene Konfusion oder Konsolidation mit dem Nacherbfall endet, in dem die erloschenen Rechtsverhältnisse wieder aufleben.