Gesetzestext
(1) 1Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. 2Sie bleibt auch nach dieser Zeit wirksam,
1. |
wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt, |
2. |
wenn dem Vorerben oder einem Nacherben für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester als Nacherbe bestimmt ist. |
(2) Ist der Vorerbe oder der Nacherbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
A. Begrenzung der Vor- und Nacherbschaft.
Rn 1
Die Vorschrift beschränkt die Wirksamkeit der Nacherbeneinsetzung grds auf 30 Jahre nach dem Erbfall.
Rn 2
Sie dient der Vermeidung von fideikommissähnlichen Strukturen. Sie gilt auch bei gestaffelter Nacherbschaft; insoweit ist die Einsetzung der späteren Nacherben in ihrer Wirksamkeit beschränkt.
Rn 3
Bei Ablauf der 30 Jahre ohne Nacherbfall verbleibt der Nachlass dem Vorerben als Vollerben, bei gestaffelter Nacherbfolge demjenigen, der gerade bei Fristablauf Vorerbe ist. Die Auslegung kann indessen ergeben, dass bei Ablauf der 30 Jahre die letzte angeordnete Nacherbschaft eintreten soll, so wenn der Erblasser den Nachlass jedenfalls dem letzten Nacherben zuwenden und dessen Erwerb nur so weit wie möglich hinausschieben wollte.
Rn 4
Die 30 Jahre können jedoch beliebig lange überschritten werden, wenn eine der beiden folgenden Ausnahmen greift. Es kann dann also während der ganzen restlichen Lebensdauer des Vor- bzw des Nacherben der Nacherbfall eintreten. Die Beweislast für eine der Ausnahmen trägt, wer sich auf die Wirksamkeit der Nacherbeneinsetzung beruft.
B. Erste Ausnahme.
Rn 5
Sie hängt von zwei Voraussetzungen ab (die bei gestaffelter Nacherbfolge für jeden Nacherbfall gesondert geprüft werden müssen, Hamm ZEV 11, 320 [OLG Hamm 14.12.2010 - I-15 W 190/10]):
I. Art des Ereignisses.
Rn 6
Zum einen muss der Nacherbfall in einem Ereignis bestehen, das in der Person des jeweils in Betracht kommenden Vor- oder Nacherben eintritt. Das Ereignis wird herkömmlich als Tun, Unterlassen oder Dulden definiert. Insb gehören dazu aber auch familiäre Ereignisse wie Geburt, Tod oder Heirat. Am häufigsten handelt es sich um den Tod des Vorerben. Auch reine Potestativbedingungen, deren Eintritt nur vom Willen des Vor- oder des Nacherben abhängt, reichen aus (BGH NJW 69, 1112). Umstr ist, welche Nähe zum Vor- oder Nacherben Ereignisse haben müssen, die außerhalb der Familie eintreten.
II. Existenz des Nacherben.
Rn 7
Zum anderen muss der betreffende Vor- oder Nacherbe zur Zeit des Erbfalls schon leben oder jedenfalls (§ 1923 II) schon gezeugt sein. Ist Nacherbe ein Kind des Vorerben, so wird dieses auch dann Nacherbe, wenn es erst später als 30 Jahre nach dem Erbfall gezeugt wird, denn seine Zeugung ist ein Ereignis in der Person des Vorerben.
C. Zweite Ausnahme.
Rn 8
Sie tritt ein, wenn Nacherbe ein Geschwister des Vor- oder des Nacherben sein soll. In Betracht kommen auch Halbgeschwister, ebenso Adoptivgeschwister, außer sie wären erst als Volljährige adoptiert worden (arg § 1770 I 1).
D. Rückausnahme.
Rn 9
Eine solche besteht nach § 2109 II für juristische Personen. Sind sie zu Nacherben eingesetzt, so kann sich die Frist von 30 Jahren nicht verlängern.