Gesetzestext
(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.
(2) 1Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. 2Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen.
A. Allgemeines.
Rn 1
§ 216 I und III regelt abschließend, ob ein Gläubiger sich wegen eines verjährten Anspruchs noch aus der Sicherheit befriedigen kann (BGH NJW 16, 3231 [BGH 20.07.2016 - VIII ZR 263/14] Rz 22). Jedenfalls I stellt dabei eine Durchbrechung des Akzessorietätsprinzips dar: Die Durchsetzung einer hingegebenen Sicherheit ist noch möglich, obgleich die gesicherte Verbindlichkeit wegen der Einrede der Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden kann. Insofern sieht sich der dinglich gesicherte Gläubiger einer verjährungs-einredebehafteten Forderung privilegiert, vgl §§ 1137, 1169, 1211, 1254. Im Einzelfall kommt analoge Anwendung in Betracht (Rn 3).
B. Akzessorische Sicherheiten, Abs 1.
Rn 2
Akzessorische Sicherheiten iSd I sind die Hypotheken (§§ 1113 ff) einschl der Schiffshypotheken (§ 8 SchiffRG) und dem Registerpfandrecht an Luftfahrzeugen (§ 98 II LuftRG) sowie die Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten (§§ 1205, 1273). I findet Anwendung sowohl auf die vertraglichen wie auch die gesetzlichen Sicherheiten und der im Wege der Zwangsvollstreckung entstehenden einschl der des vorläufigen Rechtsschutzes wie die Arresthypothek (§ 932 ZPO) und das Arrestpfandrecht (§§ 930f ZPO). Nicht unter § 216 fallen die streng akzessorische Vormerkung, so dass ihre Löschung nach Verjährung der gesicherten Forderung verlangt werden kann (§ 886), und persönliche Sicherheiten wie die Bürgschaft (vgl § 768 II).
C. Abstrakte Sicherheiten und Eigentumsvorbehalt, Abs 2.
Rn 3
Konsequent stellt II 1 die abstrakten Sicherungsrechte wie insb Sicherungszession und Sicherungsübereignung den akzessorischen gleich. Nicht akzessorische Sicherheit idS ist auch die Sicherungsgrundschuld (§ 1192 Ia). Vertraglich können entspr Sicherheitsgestaltungen begründet werden (BGH NJW 00, 1331 f [BGH 17.02.2000 - VII ZR 51/98]; 17.9.13 – XI ZR 507/12: zu § 233). Auf im Rahmen von Grundschuldbestellungen abgegebene abstrakte Schuldversprechen ist II analog anzuwenden (BGH NJW 10, 1144 [BGH 17.11.2009 - XI ZR 36/09] Rz 19; zum zur Sicherung abgegebenen Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen und zur Haftung des GbR-Gesellschafters BGH 12.1.10 – XI ZR 37/09 Rz 30 ff, 40f). Der wirtschaftlich der Sicherungsübereignung entspr Eigentumsvorbehalt des Verkäufers wird durch II 2 dergestalt geschützt, dass der grds wegen Verjährung ausgeschlossene Rücktritt vom Vertrag trotz Verjährung möglich ist, um eine Befriedigung aus dem bedingt übereigneten Gegenstand zu ermöglichen. Ohne Rücktrittsmöglichkeit sähe sich der Vorbehaltseigentümer ansonsten dem weiter bestehenden Besitzrecht aus dem Kaufvertrag ausgesetzt.
D. Zinsen und wiederkehrende Leistungen, Abs 3.
Rn 4
In Parallele zum § 197 II (BGH NJW 16, 3231 [BGH 20.07.2016 - VIII ZR 263/14] Rz 16: zu Betriebskostennachforderungen) schließt § 216 III aus, dass sich der Gläubiger nach Verjährung etwaiger Forderungen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen (dazu § 197 Rn 7) bzw den an ihre Stelle tretenden Ersatzansprüchen aus einer dafür gestellten Sicherheit befriedigt. Hat eine Verwertung bereits stattgefunden, kann er Erlösauskehrung verlangen (BGH NJW 93, 3319 [BGH 05.10.1993 - XI ZR 180/92]). Tilgungs- und Amortisationsbeträge erfasst III nicht (MüKo/Grothe Rz 5); insoweit gelten I und II.