Prof. Dr. Gottfried Schiemann
Gesetzestext
(1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen.
(2) Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.
Rn 1
So wie der Erblasser einen Dritten (§ 2198) und den Testamentsvollstrecker (§ 2199) zur Benennung von (weiteren) Testamentsvollstreckern ermächtigen kann, steht ihm nach § 2200 auch die Möglichkeit offen, das Nachlassgericht (dh den Richter nach § 16 I Nr 2 RPflG) um die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers zu ersuchen. Das Gesetz verlangt für das Ersuchen die Erklärung im Testament (oder Erbvertrag, der einem Testament gleich steht, vgl § 2278 II). Dies wird von der Rspr jedoch weit verstanden, so dass sich das Ersuchen auch durch eine (ergänzende) Auslegung begründen lässt, ohne dafür eine Andeutung im Testamentswortlaut zu haben (vgl nur Zweibr FamRZ 06, 891; aA HP/Lange Rz 2). Deshalb genügt zB die Anordnung von Testamentsvollstreckung ohne Nennung eines Vollstreckers (NK/Kroiß Rz 2 mwN). Ist der vom Erblasser oder einem Dritten benannte Vollstrecker weg gefallen, hängt es von dem Zweck der Testamentsvollstreckung, den der Erblasser erkennbar erreichen wollte, ab, ob das Nachlassgericht als ersucht gelten soll, einen neuen Testamentsvollstrecker zu ernennen (vgl insbes BGH NJW-RR 13, 905 [BGH 24.04.2013 - IV ZB 42/12], ferner BayObLG NJW-RR 03, 224 [BayObLG 01.10.2002 - 1Z BR 83/02]).
Rn 2
Da das Nachlassgericht bei Vorliegen eines Ersuchens einen Testamentsvollstrecker ernennen kann, geht die hM von einem Ermessen des Nachlassgerichts aus (BGHZ 41, 23; Grüneberg/Weidlich Rz 4; Staud/Dutta Rz 10 mwN). Allerdings hat das Nachlassgericht die Auswahl pflichtgemäß zu treffen. Dazu gehört, vom Erblasser vorgenommene Einschränkungen des Personenkreises zu beachten (BayObLG ZEV 95, 22). Auch ungeeignete Personen darf das Gericht nicht ernennen (Staud/Dutta Rz 11 mwN). Eine ermessensfehlerhafte Ernennung ist freilich wirksam. Entsteht den Erben daraus Schaden, haftet der Staat nach § 839, Art 34 GG.
Rn 3
Vor der Entscheidung muss das Nachlassgericht die Beteiligten anhören. Die bloße Sollvorschrift des II ist durch Art 103 I GG überholt. Der Kreis der Beteiligten entspricht dem des § 2198. Die Entscheidung selbst ist an keine Form gebunden, kann daher auch konkludent, zB durch Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses an den ›Ernannten‹ erfolgen (NK/Kroiß Rz 9). Ist die Ernennung erfolgt, kann sie mit Rechtsmitteln angefochten werden. Daher ist sie den Beteiligten als möglichen Beschwerdeberechtigten bekannt zu geben. Das Rechtsmittel ist die Beschwerde nach §§ 58 ff FamFG. Die Rechtshandlungen des Testamentsvollstreckers bleiben aber auch bei erfolgreichem Rechtsmittel wirksam (§ 47 FamFG).