Rn 3
Für die ggf bei nach § 26 FamFG ermittelte sicherer Kenntnis vom Tode eines Vertragsteils erfolgende Eröffnung (s § 2263; Kosten: KV Nr 12101 GNotKG: 100 EUR) und Bekanntgabe des Erbvertrags an alle durch die Verfügung des Verstorbenen unmittelbar rechtlich betroffenen Beteiligten (Zweibr FamRZ 11, 236) gelten die §§ 348, 349 FamFG; § 2300 I aF ist in § 349 II und IV FamFG aufgegangen. Demnach ist jeder Erbvertrag (alle vorhandenen Urschriften; sonst ggf beglaubigte Abschrift), auch ein aufgehobener (hM RGZ 150, 315, 320; BayObLG FamRZ 90, 215), zu eröffnen (MüKo/Musielak Rz 3) und alle, auch gegenstandslos gewordene, Verfügungen bekannt zu geben (BGH NJW 84, 2098 [BGH 11.04.1984 - IVa ZB 16/83]). Das Eröffnungsverbot eines Erblassers wäre unwirksam (I iVm § 2263). Zuständig ist das örtlich zuständige Nachlassgericht oder das Gericht, welches den Erbvertrag in amtlicher Verwahrung hatte (§ 344 VI FamFG). Das Recht zur Einsichtnahme in den eröffneten Erbvertrag derer, die ein berechtigtes rechtliches Interesse glaubhaft machen, folgt aus § 357 I FamFG. Verfügungen des überlebenden Vertragspartners sind jedoch, soweit sie sich trennen lassen, weder bekannt zu geben noch sonst zur Kenntnis zu bringen (§ 349 I, IV FamFG); Verfügungen vTw des Längstlebenden sollen nicht vor seinem Tode bekannt werden. Sie sind nicht mit vorzulesen bzw bei Vorlage zur Durchsicht (§ 348 II 3 FamFG) abzudecken. Ist eine solche Trennung nicht möglich, stellt ihre tatsächliche Kenntnisgabe keine Eröffnung dar. Ist nichts anderes bestimmt, hat gem § 51 BeurK jeder Gesamtrechtsnachfolger eines Vertragsteils das Recht auf eine Abschrift, auch wenn der andere noch lebende Vertragsteil dem widerspricht und der Erbvertrag nur von diesem eine letztwillige Verfügung enthält (Karlsr ZEV 07, 591f [OLG Karlsruhe 16.01.2007 - 14 Wx 51/06]). Befand sich der Erbvertrag vor Eröffnung in besonderer amtlicher Verwahrung und enthält er Anordnungen auf den Erbfall nach dem Längstlebenden, ist von den Verfügungen des Verstorbenen eine beglaubigte Ablichtung zu fertigen, die offen zu den Nachlassakten genommen wird. Den Erbvertrag hat das für den ersten Erbfall zuständige Nachlassgericht wieder in die besondere amtliche Verwahrung zurückzunehmen (§§ 349 II 2, IV, 344 II FamFG). War der Erbvertrag in notarieller Verwahrung, bleibt er nach Eröffnung in der gewöhnlichen amtlichen Verwahrung, dh bei den Akten des Nachlassgerichts (MüKo/Musielak Rz 5). Der Längstlebende kann besondere amtliche Verwahrung beantragen.