Gesetzestext
(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind, durch Verpfändung beweglicher Sachen, durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind, durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken, durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die §§ 232 ff greifen, wenn nach gesetzlicher Regelung eine Sicherheitsleistung verlangt oder erbracht werden kann. Sie bezwecken, die Durchsetzung des Rechts ggü Unvermögen des Verpflichteten oder sonstigen tatsächlichen Leistungshindernissen zusätzlich (BGH 14.6.17 – VIII ZR 76/16 Rz 19) abzusichern. Sie regeln nur das ›Wie‹ der Sicherheitsleistung, wenn insoweit keine vorrangigen gesetzlichen (zB §§ 273 III 2, 648a II, 1218 I, 1382 IV, 1585a II, 1667 III 2) oder vertraglichen Regeln bestehen. Ob eine Berechtigung bzw Verpflichtung zur Sicherheitsleistung besteht, ergibt sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften, richterlicher Anordnung (§ 1382 III, IV; §§ 709, 711 ZPO) oder Vereinbarung (BGH NJW 86, 1038f [BGH 14.02.1985 - IX ZR 76/84]). Dabei kennt das Gesetz die Stellung von Sicherheiten zum einen im alleinigen Interesse des Gläubigers zur Sicherung seiner Rechtsposition (zB §§ 321, 632a, 648a, 843 II 2, 867 S 3, 1039 I 2, 1389, 1585a, 2128; § 283a ZPO), zum anderen als Recht des Schuldners zur Abwendung von Rechtsnachteilen bzw der Gewährung von Rechtsvorteilen (zB §§ 52 II, § 257 2, 258 2, 273 III 1, 562c, 738 I 3, 775 II, 1218 I, 2217 II). Die Höhe der zu stellenden Sicherheiten (beachte § 237) richtet sich dabei grds nach dem Wert des zu sichernden Rechts und der Interessen der Parteien; daher sind ggf Zinsen zu berücksichtigen. Die §§ 232 ff sind dispositiv; häufig wird, ggf in AGB, Abweichendes vereinbart (zB Hinterlegung beim Notar; Treuhand- oder Sperrkonto, Sicherungseinbehalt oder Bürgschaft eines Kreditversicherers). Auf die prozessualen Sicherheitsleistungsbestimmungen der §§ 108 ff ZPO sind die §§ 232 ff nur anzuwenden, wenn darauf ausdrücklich verwiesen wird. Zur Hinterlegung zum Zwecke der Erfüllung s § 372 Rn 4.
B. Wahlrecht.
Rn 2
§ 232 lässt demjenigen, der eine Sicherheit zu leisten hat, unter verschiedenen insolvenzfesten Realsicherheiten die Wahl; Nutzung verschiedener (Teil)Sicherheiten ist möglich. Daher muss ein Klageantrag auf Sicherheitsleistung nach Wahl des Schuldners gerichtet sein und entspr tenoriert werden. Wird die Stellung einer Sicherheit im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt, geht das Wahlrecht nach § 264 analog auf den Gläubiger über (KG JW 36, 677; Ddorf FamRZ 84, 704 [OLG Düsseldorf 12.03.1984 - 3 WF 40/84]). Eine Besonderheit stellt die in II vorgesehene Möglichkeit der Stellung eines tauglichen Bürgen dar, soweit das Gesetz nicht entgegensteht (zB §§ 273 III, 1218 I). Diese steht dem Verpflichteten grds nur zur Verfügung, wenn ihm die in I genannten Möglichkeiten nicht zu Gebote stehen, wofür er die Beweislast trägt. Der Stellung eines Bürgen in Form der Bankbürgschaft (s § 239) aufgrund Parteivereinbarung (Rn 1) kommt in der Praxis die größte Bedeutung zu.
Rn 3
§ 232 bestimmt die allg Zulässigkeit bestimmter Sicherheits mittel. Die folgenden Normen enthalten Regelungen zu einzelnen Sicherheits formen. Die Hinterlegung von Geld und Wertpapieren (§ 372 Rn 9) erfolgt nach den Hinterlegungsgesetzen der Länder, wobei unter Geld das inländische gesetzliche Zahlungsmittel (Euro, Cent) zu verstehen ist. Ausländisches Geld ist Wertpapieren (§ 234f) gleichzustellen, sodass dafür § 234 III entspr gilt, jedoch Geld iSv I, soweit sie der Sicherungswährung angehören (MüKo/Grothe Rz 3). Der Sicherungswert von Geld iSv I ist sein Nennwert, bei anderen Zahlungsmitteln (Sorten) ist ein Abschlag iHv 1/4 des aktuellen Kurses vorzunehmen (vgl § 234 III). An den übrigen im § 232 genannten Gegenständen muss ein Pfandrecht (§§ 1205 ff) bzw eine Hypothek (§§ 1113 ff, §§ 8, 77 SchiffRG; 98 II LuftRG) bestellt werden, wobei die Bestellung einer Sicherungshypothek (§ 1184 I) ausreicht. Wegen Art 63 ff AEUV genügen Pfandrechte an Grundstücken im EU-Ausland, wenn vergleichbar einer Hypothek nach deutschem Recht (§ 1147) Sicherheit besteht und der Sache nach § 238 gilt (Erman/Schmidt-Räntsch Rz 6).