Gesetzestext
(1) 1Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch die Anordnung beschränken, dass nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil als Nacherben oder als Nachvermächtnisnehmer nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten sollen. 2Der Erblasser kann auch für die Lebenszeit des Abkömmlings die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen; der Abkömmling hat in einem solchen Falle Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.
(2) 1Auf Anordnungen dieser Art findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. 2Die Anordnungen sind unwirksam, wenn zur Zeit des Erbfalls der Abkömmling sich dauernd von dem verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die den Grund der Anordnung bildende Überschuldung nicht mehr besteht.
A. Zweck.
Rn 1
Im wohlverstandenen Interesse des Pflichtteilsberechtigten (und seiner Abkömmlinge) soll dessen erbrechtlicher Erwerb und darüber hinaus das Familienvermögen vor Verschwendung und Überschuldung geschützt werden. Der Grund der Anordnung muss wie nach § 2336 II 1 angegeben werden (II 1; dazu Ddorf ZEV 11, 310, 312 [OLG Düsseldorf 02.03.2011 - I-3 Wx 214/08]; str). Besteht zw Berechtigtem und Erblasser Einvernehmen, ist ein Pflichtteilsverzicht mit der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie Testamentsvollstreckung nebst unpfändbaren Zuwendungen zu erwägen (Bisle DStR 11, 526).
B. Voraussetzungen.
Rn 2
Die Beschränkung kann nur Abkömmlingen auferlegt werden. Eltern oder Ehegatten müssen sich Beschränkungen jeder Art, auch gem § 2338, gefallen lassen, wenn ihr Pflichtteil entzogen werden kann (MüKo/Lange Rz 3). Der Abkömmling muss der Verschwendung erlegen sein, dh eine Lebensweise mit einem Hang zu zweck- und nutzlosen Vermögensverwendungen pflegen (Baumann ZEV 96, 121, 122), oder überschuldet sein, dh seine Verbindlichkeiten sein Aktivvermögen überschreiten (§§ 11, 19, 320, 322 InsO). Da insoweit bloße Zahlungsunfähigkeit nicht genügt, reicht bei natürlichen Personen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens allein nicht (vgl § 17 InsO; Ddorf ZEV 11, 310, 311 [OLG Düsseldorf 02.03.2011 - I-3 Wx 214/08]). Diese Gründe sind abschließend (MüKo/Lange Rz 2). Durch die Verschwendung oder Überschuldung muss der spätere Erwerb, und zwar der des Erb- oder Pflichtteils (Ddorf aaO; BeckOKBGB/Müller Rz 2; MüKo/Lange Rz 5; aA Staud/Olshausen Rz 9; Baumann ZEV 96, 121, 122f), erheblich gefährdet sein. Der Beschränkungsgrund muss bei Errichtung der Verfügung vTw (II 1 iVm § 2336 II 1) und beim Erbfall vorliegen (II 2). Sein späteres Entfallen ist bedeutungslos (Gottwald Rz 8).
C. Mögliche Maßnahmen (Abs 1 S 1, 2).
Rn 3
Die Beschränkungsmöglichkeiten sind abschließend aufgezählt. Sie können kombiniert werden. Es können die gesetzlichen Erben (§§ 1924 ff) des Abkömmlings als Nacherben (§§ 2100 ff) oder Nachvermächtnisnehmer (§ 2191) eingesetzt werden. Ihre individuelle Bezeichnung führt zur Unwirksamkeit der Beschränkung, wenn die Genannten sich zum Todeszeitpunkt des Abkömmlings von dessen gesetzlichen Erben unterscheiden (KG OLGE 6, 332; DErbK/Stöckel Rz 12). Die gesetzlichen Erben, deren Pflichtteil der Erblasser entziehen kann, kann er ausschließen. Er kann auch nur bestimmte Ordnungen der Erben einsetzen. Gesetzliche Erben iSd § 2338 sind auch adoptierte und nichteheliche Kinder sowie der Ehegatte des Pflichtteilsberechtigten, nicht der Fiskus. Die Nacherbfolge oder der Vermächtnisanfall muss an den Tod des Abkömmlings geknüpft sein. Nacherbenanordnung ist nur möglich, wenn der pflichtteilsberechtigte Abkömmling Vorerbe, nicht nur auf ein Vermächtnis oder den Pflichtteil verwiesen ist. Die Höhe der Erbeinsetzung ist egal.
Rn 4
Nach Neufassung des § 2306 I (§ 2306 Rn 1) ist der Abkömmling unabhängig von der Größe des hinterlassenen Erbteils an auferlegte Beschränkungen gebunden, schlägt er nicht aus (vgl RGZ 85, 347, 350). § 2338 ist insoweit bedeutungslos (KG RJA 15, 194, 197). Schlägt er nach § 2306 I aus und bestehen nicht nur Beschränkungen nach § 2338 (s § 2306 Rn 4), erwirbt er einen Pflichtteilsanspruch (§ 2306 I; Staud/Olshausen Rz 33; MüKo/Lange Rz 10). Die nach § 2338 zulässigen Beschränkungen gehen als Nachvermächtnis auf diesen Anspruch über, wenn der Erblasser nichts anderes gewollt hat (RG Recht 1907 Nr 903; BeckOKBGB/Müller Rz 15). Bestehen nur die nach § 2338 zulässigen Beschränkungen, verliert der Abkömmling nach der Ausschlagung im Zweifel aber nicht auch seinen Pflichtteilsanspruch (Soergel/Dieckmann Rz 9). Bei lebzeitigen Verfügungen des Abkömmlings als Vorerbe gelten die §§ 2112 ff, bei befreiter Vorerbschaft § 2136. Ggü Eigengläubigern schützt § 2115 (§ 773 ZPO, § 83 II InsO) bzw vor Pfändung der Nutzungen für standesgemäßen Unterhalt durch persönliche Gläubiger § 863 I ZPO (NK/Herzog Rz 10).
Rn 5
Nimmt der Abkömmling ein Vermächtnis an (§ 2191), gilt unabhängig von § 2338 § 23...