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Der Alleinerbschein (§ 2353 Alt 1) weist den Alleinerben, der als Universalerbe bezeichnet wird, der Teilerbschein (§ 2353 Alt 2) das (Teil)Erbrecht eines von mehreren Miterben aus. Der gemeinschaftliche Erbschein bezeugt das Erbrecht sämtlicher Miterben unter Angabe der jeweiligen Erbteile (§ 352a II 1 FamFG; zu § 352a II 2 FamFG Celle 23.10.23 – 6 W 116/23). Ist deren Größe noch ungewiss, zB im Fall des § 2043 II oder weil die Geburt einer zur Zeit des Erbfalles empfangenen erbberechtigten Person zu erwarten ist (nasciturus-Erbschein), kann er als vorläufiger gemeinschaftlicher Erbschein erteilt werden. Ist ungewiss, ob einem Erben ein weiterer Erbteil zufällt oder zugefallen ist, kann ihm ein Teilerbschein über einen Mindesterbteil ausgestellt werden. Die Ungewissheit ist jeweils anzugeben (Köln NJW-RR 92, 1417, 1418 [OLG Köln 25.05.1992 - 2 Wx 21/92]). Werden bei mehreren Miterben nur einige Teilrechtserbscheine in einer Urkunde zusammengefasst, handelt es sich um einen Gruppenerbschein oder einen gemeinschaftlichen Teilerbschein. Jener setzt voraus, dass die Miterben jeweils für sich einen Einzelrechtserbschein und deren Zusammenfassung in einer einheitlichen Urkunde beantragen, während dieser schon auf Antrag eines Miterben ausgestellt werden kann (§ 352a I 2 FamFG). Der Sammelerbschein bezeugt äußerlich zusammengefasst das Erbrecht nach mehreren Erblassern. In ihm sind die tatsächlich erfolgten Erbfolgen klar darzustellen. Er ist nur zulässig, wenn durchgehend dasselbe Nachlassgericht örtlich zuständig ist. Der Doppelerbschein ist die äußerliche Zusammenfassung von Erbfolgen, wenn in Folge einer Nachlassspaltung verschiedene Erbrechtsstatute gelten bzw Gesetze anzuwenden sind (MüKo/Grziwotz Rz 13). Erbscheine mit gegenständlich beschränkter Wirkung sind Ausnahmefälle. Willkürliche Beschränkungen sind unzulässig (BGH NJW 51, 151 [BGH 05.12.1950 - IV ZB 108/50]) und unbeachtlich. Gesetzliche Fälle sind der Erbschein iSv § 352c FamFG (s § 2369 aF) und bestimmte Erbscheine auf Grund von Wiedergutmachungsgesetzen (vgl §§ 180f BEG), ferner das Hoffolgezeugnis gem § 18 II HöfeO (dazu Staud/Herzog Einl §§ 2353 ff Rz 194 ff) ua bei Nachlässen, in denen sich ein Hof befindet, der in der ehemaligen britischen Besatzungszone liegt (BGH NJW 53, 943 [BGH 21.04.1953 - V ARZ 5/53]). Sachlich zuständig ist das LwG (§ 18 II HöfeO, § 12 II LwVG), auch für einen Erbschein über den gesamten Nachlass oder nur über das hofesfreie Vermögen (BGH NJW 88, 2739).