Rn 45
Die eben dargestellte Berechnung des Nutzungswertes von Kfz ist von der Kommerzialisierung immer stärker in die Nähe eines Frustrationsschadens (vgl § 251 Rn 19) gerückt: Die Entschädigung nähert sich dann dem Betrag der Aufwendungen des Geschädigten, die wegen des Schadensereignisses ihren Zweck verfehlen. Andererseits hat BGHZ 55, 146, 151 f eine solche Schadensberechnung wegen der Gefahr einer unübersehbaren Ausdehnung der Ersatzpflicht zutr abgelehnt (dort für eine Körperverletzung, derentwegen ein teuer erkauftes Jagdrecht nicht ausgeübt werden konnte). Nicht zuletzt wegen dieser dogmatischen Unsicherheit ist auch die Frage nach der Erstreckung der abstrakten Nutzungsentschädigung auf andere Sachen oder Nutzungsrechte sehr zweifelhaft geworden. Die Praxis der Gerichte war uneinheitlich.
Rn 46
Der V. ZS des BGH hat einen solchen Fall (Unbenutzbarkeit eines eigengenutzten Wohnhauses) mit einem vorzüglich begründeten Beschl dem GSZ vorgelegt (NJW 86, 2037, Anm Zeuner JZ 86, 395). Dieser hat entgegen dem V. ZS für eine Erweiterung votiert (BGHZ 98, 212 ff): Dass die Nutzung zeitweilig verhindert werde, dürfe ›nicht bloß monetär‹ gesehen werden. Denn sonst sei im Nachteil, wer sein Gut nicht erwerbswirtschaftlich einsetze und daher nicht über § 252 entgangenen Gewinn liquidieren könne. Doch müsse dieser Nutzungsersatz auf Wirtschaftgüter von allg, zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung beschränkt werden. Danach war der Anspruch wegen des Wohnhauses zu bejahen. Entsprechend hat BGH NJW 14, 1374 [BGH 20.02.2014 - VII ZR 172/13]; NJW-RR 14, 979 [BGH 08.05.2014 - VII ZR 199/13] eine Nutzungsausfallentschädigung auch bei einer verspäteten Fertigstellung einer Eigentumswohnung bejaht. Bereits an einer Anspruchsgrundlage fehlt es hingegen, wenn Umsatzeinbußen einer Autobahnraststätte verlangt werden, nachdem die Autobahn wegen eines von Beklagtenseite verursachten Unfalls gesperrt werden muss – da durch die schlichte Zugangsvereitelung kein Rechtsgut des Betreibers verletzt wurde, handelt es sich schon nicht um eine ›Sachbeschädigung‹ iSd § 7 StVG, BGH NJW 15, 1174 [BGH 09.12.2014 - VI ZR 155/14].
Rn 47
Diese wohl nur als Richterrecht begreifbare Umschreibung schließt va einen Nutzungsersatz für Luxusgüter aus: etwa für eine privates Schwimmbad, BGH NJW 80, 1386 [BGH 28.02.1980 - VII ZR 183/79]; für einen Pelzmantel, BGH NJW 75, 733 [BGH 12.02.1975 - VIII ZR 131/73]; für eine Privatflugzeug, Oldbg NJW-RR 93, 1437; für ein Reitpferd, LG Augsburg ZfS 88, 42; für ein Motorboot, BGH NJW 84, 72. Bejaht worden ist die Entschädigung dagegen etwa für einen Elektrorollstuhl, LG Hildesheim NJW-RR 91, 798 [LG Hildesheim 29.06.1990 - 5 O 57/90], Blindenhund, AG Marburg, NJW-RR 98, 931 [LG Berlin 23.10.1997 - 84 T 342/97], eine Kücheneinrichtung, LG Osnabrück NJW RR 99, 349 [LG Osnabrück 24.07.1998 - 7 O 161/98]. Auch die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist und bei dem sich eine Funktionsstörung als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt, so dass eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht kommt, wenn der Internetzugang ausfällt (BGH NJW 13, 1072 [BGH 24.01.2013 - III ZR 98/12]). Ausgeschlossen sein soll der Anspruch aber bei Beeinträchtigungen, die sich kurzfristig durch Umdispositionen auffangen lassen (BGH NJW 93, 1794). Für eine Garage hat der BGH die Entschädigung einmal bejaht (NJW 86, 427 [BGH 10.10.1985 - VII ZR 292/84]) und einmal verneint (NJW 93, 1794 [BGH 05.03.1993 - V ZR 87/91]). Hier bleiben also viele Unsicherheiten.