Rn 3
Für I war ua der Gedanke maßgeblich, die bei Nichtvermögensschäden nahezu unvermeidbare Freiheit der Schätzung sei bedenklich (Mot II 22f). Dieser Gedanke trifft aber nicht zu, wenn ein Nichtvermögensgut (zB der Genuss einer Opernaufführung) einen festen Preis hat, also kommerzialisiert ist. Größte praktische Bedeutung hat dieser Gesichtspunkt bei der Nutzungsentschädigung für Kfz und anderer Sachgüter erlangt (§ 249 Rn 40 ff).
Rn 4
Es gibt aber eine nicht geringe Zahl von Gütern, die (noch?) nicht kommerzialisiert sind. Dazu gehört va der Liebhaberwert (das Affektionsinteresse): Das ist das Interesse, das allein der Berechtigte an einer Sache hat und das daher deren Marktpreis nicht steigert. Doch sind schon hier die Grenzen fließend: Wenn es eine Mehrzahl von Liebhabern gibt, kann das zu einem Markt mit höheren Preisen führen (zB bei Oldtimern): Das genügt für einen Vermögensschaden. Dieser liegt auch vor, wenn aus einer vollständigen Sammlung ein Stück verloren geht und dadurch der Wert sinkt (zB bei einem Satz Briefmarken).
Rn 5
IdR nur einen Nichtvermögensschaden begründen Unlustgefühle, etwa der Ärger über verdorbene Freizeit (BGHZ 69, 34, 36; 106, 28, 32; anders BGHZ 86, 212, 216 für eine vertraglich geschuldete Freizeitgestaltung). Daran ändert nichts, dass die Unlust durch Geld oder die mit ihm zu beschaffenden Annehmlichkeiten gemindert werden könnte. Das ist insb auch keine Herstellung durch Ersatzbeschaffung iSv § 249 I.
Rn 6
Zweifelhafter ist die Beeinträchtigung eines mit Geld erkauften Genusses: In BGH NJW 56, 1234 [BGH 07.05.1956 - III ZR 243/54] war durch ein Verschulden der Zollverwaltung das Gepäck von Eheleuten nicht an Bord eines Schiffes für eine 10-tägige Seereise gekommen. Die Eheleute hätten, so sagt der BGH, mit dem Preis für die Passage nicht nur die Beförderung gekauft, sondern auch die mit einem Kleiderwechsel verbundenen Annehmlichkeiten an Bord. Die Beeinträchtigung dieses Genusses betreffe auch das mit der Preiszahlung erstrebte vermögenswerte Äquivalent. Diese Argumentation läuft aber auf die vom BGH später deutlich abgelehnte Frustrationslehre hinaus (§ 249 Rn 45, § 251 Rn 19). Zudem kann man schwerlich sagen, die Möglichkeit zur Mitnahme von Gepäck auf einer Seereise sei kommerzialisiert; sie hat ja keinen eigenen Preis. Übrigens können jetzt bei einem Fehler des Veranstalters die §§ 651d, f II in Betracht kommen.
Rn 7
Eher von Kommerzialisierung kann man bei entgeltlichen Veranstaltungen sprechen: Wird hier in einer zum Schadensersatz verpflichtenden Weise die Teilnahme verhindert (so dass zB die Eintrittskarte verfällt), ist deren Preis zu ersetzen, wenn man den Kommerzialisierungsgedanken nicht vollständig ablehnt (wie Martens AcP 209, 09, 445; ausf MüKo/Oetker § 249 Rz 41 ff). Ein Affektionsinteresse (o. Rn 4) bleibt aber auch dann ohne Ersatz.