Prof. Dr. Martin Schöpflin
I. Widerruf der Bestellung.
Rn 3
Der Widerruf ist jederzeit ohne besonderen Grund zulässig. Die Satzung kann den Widerruf auf bestimmte Gründe einschränken, nicht aber den Widerruf aus wichtigem Grund ausschließen (§ 40 1), zB weil die Eigentümerin eines Golfplatzes stets Vorstandsmitglied und nicht abberufbar sein soll (Ddorf Rpfleger 22, 151, 153 [OLG Düsseldorf 14.10.2021 - 3 Wx 67/20]). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Vorstandsmitgliedschaft dem Verein nicht mehr zumutbar ist. Die Vorschrift nennt beispielhaft grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Grobe Pflichtverletzung setzt Verschulden voraus (zB Straftaten, Geheimhaltung mitzuteilender Tatsachen, unrichtige Bilanzerstellung); Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung meint unabhängig vom Verschulden personenbezogene Gründe wie Krankheit oder mangelnde Fachkenntnisse (Bsp bei Reichert/Markworth Kap 4 Rz 1608). Die Widerrufszuständigkeit obliegt dem Bestellungsorgan; aus wichtigem Grund kann in jedem Fall die Mitgliederversammlung die Bestellung widerrufen (Staud/Schwenicke Rz 50, 52; aA Soergel/Hadding Rz 17), sodass der satzungsmäßige Ausschluss der Abberufung unwirksam ist (Ddorf NZG 22, 127). Fordert die Satzung einen wichtigen Grund zum Widerruf und fehlt dieser, ist nach hM die Abberufung unwirksam, da § 84 III 4 AktG nicht gelte, wonach der Widerruf wirksam ist, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt wird (BGH DB 77, 84 [BGH 28.10.1976 - III ZR 136/74]; Soergel/Hadding Rz 19). Unsicherheiten über die Rechtslage sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch einstweiligen Rechtsschutz (§§ 935, 940 ZPO) oder durch Bestellung eines Notvorstandes (§ 29) zu beheben. Das Anstellungsverhältnis wird nach den einschlägigen Regeln (§§ 621, 626, 627) beendet.
II. Sonstige Beendigungsgründe.
Rn 4
Das Vorstandsamt endet mit Tod, Geschäftsunfähigkeit, Amtszeitablauf (KG Rpfleger 12, 550 [KG Berlin 30.01.2012 - 25 W 78/11]; mangels Satzungsregelung ist die Amtszeit unbegrenzt, Hamm NZG 08, 473, 475; bei Amtszeitablauf bleibt das Vorstandsmitglied idR solange im Amt, bis ein neues ordnungsgemäß gewählt ist (Schlesw ZStV 23, 11), zur Covid-Sonderregelung s Voraufl, Wegfall der satzungsgemäß notwendigen Eigenschaften der Vorstandsmitglieder (zB Vereinsmitgliedschaft), Vereinsausschluss (beim Vorstandsmitglied ist die Mitgliederversammlung zuständig, BGH NJW 84, 1884 [BGH 06.02.1984 - II ZR 119/83]) sowie Amtsniederlegung (Rücktritt), und zwar ggü dem Bestellungsorgan oder einem Vorstandsmitglied (München FGPrax 10, 205), die bloße Rücktrittsankündigung verpflichtet nicht zum Rücktritt (AG Ddorf NZG 09, 795, 797 [AG Düsseldorf 27.01.2009 - 52 C 10352/08]). Auch ohne Satzungsregelung ist Abwahl des gesamten Vorstands durch Blockwahl möglich (LG Potsdam NZG 23, 77 [LG Potsdam 15.08.2022 - 8 O 160/21]). Nach einer Meinung kann ein aufgrund Dienstvertrages tätiges Vorstandsmitglied sein Amt nur aus wichtigem Grund niederlegen (Sauter/Schweyer/Waldner Rz 274a), doch ist zwischen Organstellung und Anstellungsvertrag zu trennen, so dass der Rücktritt jederzeit möglich ist und aus Gründen der Rechtssicherheit sofort wirksam (vgl BeckOK/Schöpflin Rz 10), aber nicht bei Rechtsmissbrauch (München FGPrax 10, 205 [OLG München 29.03.2010 - 31 Wx 170/09]). Die Satzung kann die sofortige Wirksamkeit des Rücktritts nicht ausschließen, wenn für ihn ein wichtiger Grund besteht. Eine Schadensersatzpflicht droht, wenn der Rücktritt ohne wichtigen Grund zur Unzeit erfolgt oder gegen den Dienstvertrag verstößt.