Prof. Dr. Michael Stürner
Rn 58
Die für den Anspruch nötige Verletzung einer Schutzpflicht besteht meist in einer unrichtigen Information (zu Verstößen gegen das UWG Köhler FS Medicus [09], 188). Bloßes Verschweigen von Tatsachen genügt aber nur dann, wenn nach der Verkehrssitte oder Treu und Glauben (§ 242) mit einer Information zu rechnen war (BGH NJW 17, 3586 Rz 14; zur wettbewerbsrechtlichen Dimension BGH NJW-RR 17, 1190 [BGH 02.03.2017 - I ZR 41/16]). So besteht beim Verkauf eines Grundstücks in den neuen Bundesländern eine Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, den Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages darauf hinzuweisen, dass die Erteilung der erforderlichen Grundstücksverkehrsgenehmigung und das Wirksamwerden des Vertrages wegen möglichen Restitutionsansprüchen unsicher ist (BGH NJW-RR 10, 818 [BGH 29.01.2010 - V ZR 127/09]).
Rn 58a
Diese Aufklärungspflicht kann durch Bereitstellung von Informationsmaterial erfüllt werden. Dies genügt aber nur dann, wenn die berechtigte Erwartung besteht, der andere Teil werde diese Unterlagen auch gezielt hinsichtlich eines bestimmten Gesichtspunktes durchsehen (BGH NJW 12, 846 [BGH 11.11.2011 - V ZR 245/10] zu Grundstückskauf; s.a. BGH NJW 13, 1807 [BGH 01.02.2013 - V ZR 72/11]). So erfüllt der Verkäufer eines bebauten Grundstücks, der dem Käufer Zugriff auf einen Datenraum mit Unterlagen und Informationen zu der Immobilie gewährt, seine Aufklärungspflicht nur, wenn und soweit er aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer durch Einsichtnahme in den Datenraum Kenntnis von dem offenbarungspflichtigen Umstand erlangen wird (BGH NJW 23, 3423 [BGH 15.09.2023 - V ZR 77/22]). Auch die Zahlung von Schmiergeldern (BGH NJW 01, 1065) oder die Überrumpelung (Bambg NJW-RR 97, 694 [OLG Bamberg 24.09.1996 - 5 U 104/95]) bilden eine Pflichtverletzung, ebenso das ›Unterschieben‹ eines geänderten Vertragsentwurfs (Korch NJW 14, 3553).
Rn 59
Nach BGHZ 170, 226 Rz 20 ff muss eine Bank den Kunden über Rückvergütungen aufklären, die sie wegen der Fondsanteile bezieht (zur Aufklärungspflichtverletzung der finanzierenden Bank BGH WM 10, 1448). BGHZ 201, 310 Rz 38 hat das dahin verallgemeinert, dass die beratende Bank den Kunden aufgrund von Anlageberatungsverträgen ab dem 1.8.14 über den Empfang versteckter Innenprovisionen von Seiten Dritter unabhängig von deren Höhe aufzuklären hat. Entspr muss ein Anwalt seinen Mandanten über Beziehungen zur Gegenpartei (BGH ZIP 08, 369) oder über die gebührenrechtlichen Folgen der Auftragserteilung an die Sozietät (BGH MDR 10, 1159) aufklären. Ein als Pflichtverteidiger bestellter Anwalt muss vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung den Beschuldigten darauf hinweisen, dass er auch ohne Abschluss derselben zur Verteidigung verpflichtet ist (BGH NJW 19, 676 [BGH 13.12.2018 - IX ZR 216/17]). Der als Mittelverwendungskontrolleur eingesetzte Wirtschaftsprüfer kann wegen unterlassener Prüfung der Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Verwendungskontrolle und des Hinweises hierauf haften (BGH NJW 10, 1279 [BGH 19.11.2009 - III ZR 109/08]).
Rn 60
Eine Prospektverantwortlichkeit trifft diejenigen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, weil sie in die Gestaltung des Prospekts oder in das Vertriebssystem einbezogen sind und durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken einen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben (BGH WM 19, 582). Zum Umfang der Aufklärungspflicht bei Swap-Geschäften BGH NJW 15, 2248; bei Anlageprospekten BGH WM 13, 1742 (Bank) sowie BGH BKR 12, 165 (freier Anlageberater); bei Nichterreichen der in den Informationsunterlagen genannten angestrebten Zeichnungssumme BGH ZIP 19, 761. Zur Haftung wegen Emissionsprospektfehlern BGH ZIP 20, 166 Rz 10; WM 16, 1487 (zu sog Weichkosten); WM 14, 118 Rz 13 ff; ZIP 12, 1342; 10, 1030; NJW 10, 2506; WM 09, 400; zur Aufklärungsverpflichtung einer Treuhandkommanditistin ggü den künftigen Treugebern bzgl der zu übernehmenden mittelbaren Beteiligung BGH ZIP 10, 1132; WM 17, 708; ZIP 18, 1130; zur Haftung von Altgesellschaftern einer Fondsgesellschaft bei Unterbleiben der gebotenen Aufklärung BGH ZIP 19, 513. Die finanzierende Bank trifft bei Immobilienkauf uU eine Aufklärungspflicht bzgl Überhöhung des Kaufpreises (BGH WM 19, 308 Rz 14).
Rn 60a
Es gilt jedenfalls bei für die Anlageentscheidung wesentlichen Umständen eine Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens bzgl der Prospektdarstellung (BGH WM 14, 661 Rz 10 mwN, stRspr; anders für Architektenhaftung Hamm NJW-RR 13, 795). Ein Prospektfehler wird regelmäßig auch ohne Kenntnisnahme des Prospekts durch den Anleger für die Anlageentscheidung ursächlich (BGH ZIP 08, 412 Rz 17; ZIP 18, 1686 Rz 16). Zur Haftung der Gründungsgesellschafter gegenüber dem über einen Treuhänder beitretenden Anleger auf Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne BGH ZIP 12, 1231; zur Haftung einer Vertriebsorganisation für das strafbare Verhalten ih...