Prof. Dr. Michael Stürner
Rn 3
Mit der Regelung der II–IV sollen die sog Kostenfallen im Internet bekämpft werden. Dabei handelt es sich um das Angebot von kostenpflichtigen Dienstleistungen, bei denen die Entgeltlichkeit jedoch gezielt verschleiert wird (Beispiele bei Alexander NJW 12, 1985). Im Kern geht es um Verstöße gegen das Lauterkeitsrecht (s dazu § 312i Rn 15). Die sog ›Buttonlösung‹ zielt aber zusätzlich auf die vertragsrechtliche Ebene. Die bereits bisher regelmäßig zur Verfügung stehende Anfechtungsmöglichkeit wurde als nicht ausreichend angesehen. Die Regelung gilt für alle Verträge, bei denen der Verbraucher zur Zahlung verpflichtet wird (Begriff wie § 312 Rn 5 ff; dort auch zum Entfall des Begriffs der Entgeltlichkeit); es besteht aber im Unterschied zu § 312i eine Beschränkung auf B2C-Geschäfte. Nicht erfasst sind damit Verträge über digitale Inhalte gegen Preisgabe von Daten (Metzger AcP 216, 817, 846). Nach II 1 bestehen für solche Verträge erhöhte Transparenzpflichten hinsichtlich der wesentlichen Merkmale der Ware oder der Dienstleistung, ggf der Mindestlaufzeit des Vertrags, des Gesamtpreises sowie sämtlicher Nebenkosten (Art 246 § 1 I Nr 4 HS 1 sowie Nr 5, 7 und 8 EGBGB). Diese Informationen müssen besonders hervorgehoben werden (Fettdruck, abweichendes Format etc; s Köln WRP 17, 225 [OLG Köln 07.10.2016 - 6 U 48/16]; zur sog ›Warenkorbansicht‹ Hamm MDR 17, 809 Rz 19). Nicht ausreichend ist ein Link in räumlicher Nähe zum Bestellbutton, der zu einer Seite mit den wesentlichen Eigenschaften der Ware führt (München WRP 19, 502 [OLG München 31.01.2019 - 29 U 1582/18]).
Rn 3a
Zusätzlich verlangt III für einen wirksamen Vertragsschluss eine gesonderte Bestätigung durch den Kunden auf einer mit dem Hinweis ›zahlungspflichtig bestellen‹ oä versehenen Schaltfläche; der Hinweis ›Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig‹ genügt nicht (Köln WRP 17, 225 [OLG Köln 07.10.2016 - 6 U 48/16]; zu Abgrenzungsfragen Alexander NJW 12, 1985, 1988; es kommt dabei allein auf die Worte auf der Schaltfläche ohne Berücksichtigung von Begleitumständen an, s EuGH 7.4.22, C-249/21 – Fuhrmann, NJW 22, 1439; ausf Stiegler NJW 22, 1421; der Hinweis auf einen Gratismonat auf der Beschriftung eines Bestellbuttons verstößt ebenso gegen § 312j III 2, s KG MMR 20, 480). Mehrere Verträge in einem Bestellvorgang erfordern gesonderte Schaltflächen (LG Berlin VuR 23, 350 [LG Düsseldorf 24.03.2023 - 38 O 92/22]). Der sog Amazon Dash Button ist mit diesen Vorgaben nicht vereinbar (München WRP 19, 1067 [OLG München 10.01.2019 - 29 U 1091/18]; rkr, s BGH WRP 21, 60 [BGH 13.10.2020 - VIII ZR 161/19]; zu den mögl Auswirkungen dieser Entscheidung auf Internet-of-Things-Geräte s Duden ZRP 20, 102; Stiegler MDR 20, 1100). Nach seinem Schutzzweck kommt III allerdings dann nicht zur Anwendung, wenn ein Mieter einen Inkassodienstleister im elektronischen Rechtsverkehr mit der Beitreibung einer Forderung gegen seinen Vermieter betraut und das vereinbarte Entgelt nur im Erfolgsfall in Form einer prozentualen Beteiligung an der Forderungsrealisierung geschuldet wird (BGH ZIP 22, 378 Rz 49 ›weniger-miete.de‹). Anders ist es dann, wenn neben dem Erfolgshonorar weitere Kosten anfallen (BGH NJW-RR 22, 663 Rz 52; Vorlagebeschluss LG Berlin ZMR 22, 726, anhängig C-400/22). III gilt auch beim Vertragsschluss über ein Abonnement, wenn der Zeitraum einer Testphase gratis ist (Nürnbg GRUR-RS 20, 18222).