Prof. Dr. Michael Stürner
Rn 34
Zuwendungen zwischen den Ehegatten werden idR auf der Annahme des Fortbestehens der Ehe beruhen. Daher kommt eine Grundlagenstörung in Betracht, wenn sich diese Erwartung nicht erfüllt. Im gesetzlichen Güterstand (und analog nach § 6 I 1 LPartG) wird § 313 jedoch idR durch den Zugewinnausgleich verdrängt (BGHZ 65, 320, 324; 115, 132 ff). Doch kommen Ausnahmen in Betracht, wenn das Ergebnis des Zugewinnausgleichs ›schlechthin unangemessen und (für den Zuwendenden) unannehmbar ist‹ (BGHZ 115, 132; zu den Zuwendungen der Eltern an ein Schwiegerkind u. Rn 37). Daran ist zu denken, wenn der Zuwendende gerade an der Rückgewähr des gegebenen Gegenstandes und nicht an bloßem Geldausgleich besonders interessiert ist (BGHZ 115, 138f). Auch ist ein den Zugewinnausgleich ergänzender Anspruch wegen Zuwendungen schon während der Verlöbniszeit möglich (BGHZ 115, 261, 265f).
Rn 35
Außerhalb des gesetzlichen Güterstandes und des damit verbundenen Zugewinnausgleichs soll ein Ausgleich nach den Regeln der Geschäftsgrundlage stattfinden, wenn ›bei Scheitern der Ehe die Früchte der geleisteten Arbeit in Gestalt einer messbaren Vermögensmehrung beim anderen Partner noch vorhanden sind‹ (BGHZ 84, 361, 368; ähnl BGHZ 127, 48, 50 f; zur Entwicklung der Rspr zur Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts s Wever FamRZ 12, 416). Hat ein Ehegatte Arbeitsleistungen erheblichen Umfangs erbracht, die insbesondere über erwiesene Gefälligkeiten hinausgehen, so kann in dem Verhalten der Parteien der schlüssige Abschluss eines besonderen familienrechtlichen Vertrages (sog Kooperationsvertrag) gesehen werden, dessen Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen ist (BGHZ 184, 190 Rz 53; für Reform angesichts der Vorgaben der EuGüVO Wever FamRZ 19, 1289). Doch sind hier auch andere Konstruktionen angewendet worden, wie etwa die Annahme einer BGB-Innengesellschaft (BGH NJW 82, 170 ff [BGH 20.05.1981 - V ZB 25/79]; dazu krit K. Schmidt AcP 182, 481 ff) oder die analoge Anwendung der §§ 730 ff [heute geregelt in §§ 735, 736b] (BGHZ 84, 384 ff; NJW 86, 51 ff). Unerheblich ist, dass die maßgeblichen Vereinbarungen nicht während der Ehe, sondern bereits unmittelbar davor getroffen wurden (BGH NJW 12, 3374 [BGH 19.09.2012 - XII ZR 136/10]). BGH NJW 12, 2728 [BGH 27.06.2012 - XII ZR 47/09] erkennt (für den Fall der Gütertrennung) die leibliche Abstammung eines Kindes vom Ehemann als Geschäftsgrundlage (und nicht bloß einseitiges Motiv) einer im Zuge der Trennung erfolgten Zuwendung an, wenn die Zuwendung auch dazu bestimmt war, den Unterhaltsbedarf des Kindes zu befriedigen; hierzu bedarf es aber eines beiderseitigen Geschäftswillens der Eheleute (BGH FamRZ 12, 1623).
Rn 36
Großzügig bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft BGHZ 177, 193; NJW 11, 2880; NJW 13, 2187; NJW 14, 2638 (s zu Ausgleichansprüchen bei Beendigung der nichtehel Lebensgemeinschaft Kindler JURA 10, 131; Leitmeier NJW 10, 2006; Löhnig DNotZ 09, 59; Dethloff JZ 09, 418 [BGH 09.07.2008 - XII ZR 179/05]; Wellenhofer NZFam 21, 381; für Vorrang einer Rückabwicklung nach § 812 I 2 Alt 2 Scherpe JZ 14, 659). Die Geschäftsgrundlage für gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entfällt aber nicht dadurch, dass die Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwendenden ein natürliches Ende gefunden hat (BGHZ 183, 242; zum Vermögensausgleich nach dem Tod des nichtehelichen Partners auch von Proff NJW 10, 980; Grziwotz FamRZ 10, 282). Für Zurückhaltung bei der Annahme eines Kooperationsvertrags zwischen einem Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und den Eltern des anderen Partners BGH NJW 15, 1482 Rz 14.
Rn 37
Zuwendungen durch die Schwiegereltern können gleichfalls auf der Erwartung der Fortdauer der Ehe beruhen (was der Anspruchsteller beweisen muss, BGH NJW 03, 510). Zur umgekehrten Situation der Zuwendungen des Schwiegersohns an die Schwiegereltern Kobl FamRZ 21, 1274. Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nach neuer Rspr des BGH nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren. Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden (BGH NJW 19, 3511; FamRZ 12, 273; 10, 1626; BGHZ 184, 190). Hielt der BGH früher den güterrechtlichen Ausgleich zwischen den Ehegatten für vorrangig (BGHZ 129, 259, 263), so kann nunmehr eine Rückforderung nach Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht mehr mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert hat (BGHZ 184, 190; NJW 15, 690). Ein Anspruch auf Anpassung setzt allerdings die gesondert festzustellende Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung voraus (BGH NJW 15, 1014). Die bloße Erwartung der Schwiegereltern, die Ehe werde Bestand haben, soll mit B...