Prof. Dr. Michael Stürner
Rn 4
Eine Konkretisierung der Hauptpflichten des Unternehmers in Bezug auf Aktualisierungen erfolgt in I in Bezug auf deren inhaltlichen und zeitlichen Umfang sowie die Erfüllung der Pflicht zur Bereitstellung von Aktualisierungen und die Information darüber. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art 8 II DIRL.
I. Inhaltlicher Umfang der Aktualisierungspflicht.
Rn 5
Nur solche Aktualisierungen sind geschuldet, die zum Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich sind; maßgeblich sind dabei die geschuldeten subjektiven und objektiven Anforderungen aus §§ 327d, 327e II, III. Der Bereitstellungspflicht geht daher notwendig eine Pflicht zur Erstellung entspr Updates voraus (Kühner/Piltz CR 21, 1, 4; Schippel K&R 21, 151, 152). Aktualisierungen, die über den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts hinausgehen, müssen die zusätzlichen Voraussetzungen erfüllen, die § 327r hinsichtlich von Änderungen an digitalen Produkten aufstellt.
Rn 6
Besondere Bedeutung kommt Sicherheitsaktualisierungen zu, welche in I 2 im Einklang mit ErwGr 47 DIRL ausdr erwähnt werden (s Braun CR 22, 727). Da die Sicherheit des Produkts bereits als Teil der objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit aus § 327e III 1 Nr 2 anzusehen ist, hat I 2 mithin lediglich klarstellenden Charakter und führt nicht zu einer inhaltlichen Erweiterung der Aktualisierungspflicht des Unternehmers.
II. Zeitlicher Umfang der Aktualisierungspflicht.
Rn 7
I 3 legt den für die Aktualisierungspflicht maßgeblichen Zeitraum fest. Bei dauerhaften Bereitstellungen betrifft dies nach Nr 1 den gesamten Bereitstellungszeitraum. Bei einmaligen Bereitstellungen oder einer Reihe einzelner Bereitstellungen erstreckt sich die Aktualisierungspflicht nach Nr 2 über jenen Zeitraum, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks der digitalen Produkte und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann (ErwGr 46 DIRL, s.a. BTDrs 19/27653, 59; näher Felsch/Kremer/Wagner MMR 22, 18). Der jew maßgebliche Zeitraum ist insb bei Sicherheitsaktualisierungen nach ErwGr 47 DIRL nicht auf die Dauer der Gewährleistungsfrist aus § 327j beschränkt (näher MüKo/Metzger Rz 14); umgekehrt kann er diese insb bei nur kurzfristig genutzten Anwendungen aber auch unterschreiten. So ist etwa zwischen einem Betriebssystem einerseits und Anwendungssoftware andererseits zu unterscheiden: Erstere ist aufgrund ihres Zwecks länger mit Aktualisierungen zu versorgen als Letztere (BTDrs 19/27653, 59).
Rn 8
Wenn das digitale Produkt in einer Sache enthalten oder mit dieser verbunden ist, hat die übliche Nutzungs- und Verwendungsdauer der Sache einen maßgeblichen Einfluss auf die Dauer des Zeitraums, für den der Verbraucher berechtigterweise Aktualisierungen erwarten kann (BTDrs 19/27653, 59).
III. Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflicht.
Rn 9
Um eine praktische Wirksamkeit der Aktualisierungspflicht zu gewährleisten, muss der Unternehmer in einem angemessenen Zeitrahmen nach Auftreten der Vertragswidrigkeit die Aktualisierung bereitstellen und diese auch für einen Zeitraum, der sich an der Dauer der angemessenen Frist nach II orientiert, bereitgestellt lassen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung zur Information des Verbrauchers über die Bereitstellung der Aktualisierung (BTDrs 19/27653, 60).
Rn 10
Bei den Datenverarbeitungen, die zur Erfüllung der Informationspflicht erforderlich sind, sind die Vorgaben der DSGVO zu beachten. Die Zulässigkeit könnte sich dabei insb aufgrund der Notwendigkeit der Datenverarbeitung zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht gem I 1 aus Art 6 I lit c DSGVO oder auf Grundlage einer Interessenabwägung aus Art 6 I lit f DSGVO ergeben (Kühner/Piltz CR 21, 1, 5). Wünschenswert wäre hier eine konkretisierende Regelung zur datenschutzgerechten Ausführung der Aktualisierungspflicht (Spindler MMR 21, 451, 456).
IV. Anforderungen an die Erfüllung der Bereitstellungspflicht.
Rn 11
Der Unternehmer kann sich zur Erfüllung seiner Pflicht zur Bereitstellung von Aktualisierungen eines Dritten (bspw dem Entwickler des digitalen Produkts) als Erfüllungsgehilfen iSd § 278 S 1 bedienen (BTDrs 19/27653, 58f). Die Anforderungen an die Erfüllung des Bereitstellens sind § 327b III, IV zu entnehmen. Die Bereitstellung sollte dabei unter Berücksichtigung des II Nr 2 auch eine vollständige und richtige Installationsanweisung beinhalten (Kühner/Piltz CR 21, 1, 5; Schippel K&R 21, 151, 152).