Prof. Dr. Thomas Pfeiffer
Rn 6
§ 363 setzt im Zusammenwirken mit § 362 voraus, dass bis zur Annahme einer Leistung als Erfüllung grds der Schuldner beweisen muss, dass er durch seine Leistungshandlung eine mangelfreie Leistung angeboten oder erbracht hat (BGH NJW 86, 2570 [BGH 22.01.1986 - IVa ZR 105/84]). Anders liegt es, wenn die Gegenseite vorleistungspflichtig ist. Verweigert sie die Vorleistung, so muss sie die Mangelhaftigkeit der angebotenen Gegenleistung beweisen (BGH NJW 65, 1275 [BGH 10.02.1965 - IV ZR 39/64]).
Rn 7
Die Rechtsfolge des § 363 besteht in der Umkehr der Beweislast für das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Erfüllung. Sie steht im engen Zusammenhang zu der sonst bestehenden Beweislast des Schuldners für die ordnungsgemäße Leistung. Bei der Anwendung des § 363 sind daher die möglichen Wirkungen auf die Beweislast nach § 362 wertungssystematisch zu berücksichtigen (vgl BGH NJW 86, 2570). Grds aber ist festzuhalten: Wer nach der Annahme einer Leistung als Erfüllung Rechte geltend macht, muss die unzureichende Erfüllung beweisen (Naumb NJW 16, 1102 [OLG Naumburg 24.08.2015 - 1 U 37/15]: Zahlung mit Falschgeld). Das gilt über den Wortlaut hinaus auch für eine Schlechterfüllung (BGH JZ 64, 425; NJW 09, 3099). Behauptet der Gläubiger nachträglich die Unvollständigkeit der Leistung, so muss er das Fehlen bestimmter Leistungsteile beweisen. Ein allgemeiner Satz, dass negative Tatsachen nicht bewiesen werden müssen, wird jedenfalls so lange nicht anerkannt, wie noch Aufklärungsmöglichkeiten bestehen (BGH NJW 89, 3222 [BGH 05.07.1989 - VIII ZR 334/88]: fehlendes Computerhandbuch). Zudem können den Schuldner sekundäre Substantiierungslasten treffen (allg Kobl NJW-RR 06, 419): Um die anfängliche Beweisbelastung des Schuldners für die ordnungsgemäße Beratung nicht auszuhöhlen, muss der Inhalt des als Erfüllung gebilligten Beratungsgesprächs durch den Schuldner substantiiert dargelegt werden (BGH NJW 86, 2570 [BGH 22.01.1986 - IVa ZR 105/84]).
Rn 8
Eine weitere Wirkung, insb ein materiell-rechtlicher Verzicht auf Einwendungen gegen die Ordnungsgemäßheit, ist mit der Annahme nicht verbunden (BGH NJW 88, 204 [BGH 01.07.1987 - VIII ZR 117/86]; vgl auch RGZ 57, 337); schon gar nicht bewirkt die bloße Billigung ein Erlöschen iSd § 362 (BGH NJW 96, 1207 [BGH 23.01.1996 - XI ZR 75/95]). Dem Gläubiger steht es frei, nachträglich die fehlende Erfüllungseignung einer Leistung zu behaupten, die er aber im Streitfall beweisen muss. Umgekehrt liegt in der Leistung und ihrer Annahme ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine konstitutive Bestätigung der Forderung, so dass es den Parteien freisteht, sich trotz Leistung und Annahme auf das Nichtbestehen der Forderung zu berufen.
Rn 9
§ 363 gilt nur im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. In Dreipersonenverhältnissen bleiben Dritte unberührt. Der Lieferant kann sich ggü dem Leasinggeber nicht auf die Übernahmebestätigung des Leasingnehmers berufen (BGH NJW 88, 204 [BGH 01.07.1987 - VIII ZR 117/86]).