Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller
Rn 12
Nach § 354a I HGB (BGBl 94 I 1692) ist die Abtretung von Geldforderungen aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft ungeachtet eines vertraglichen Abtretungsverbots wirksam. Der Schuldner kann aber, auch wenn er von der Abtretung weiß, mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten (BGH WM 05, 429, 432), nicht aber mit diesem jenseits von § 407 noch einen Vergleich abschließen (BGHZ 178, 315, 318 ff). Der Schuldner kann nach u in Kenntnis der Abtretung auf sein Wahlrecht verzichten (BGH NJW 18, 2254, 2258 [BGH 21.03.2018 - VIII ZR 17/17]). Zustimmungsvorbehalte u andere Beschränkungen der Abtretbarkeit sind auch iRd § 354a HGB einem vollständigen Abtretungsverbot gleichzustellen (BGH WM 05, 429, 431). Für Darlehensforderungen von Kreditinstituten gilt die Vorschrift nach dem neu eingefügten II (BGBl 08 I 1666) nicht.
Rn 13
Mit § 138 wie auch § 307 (= § 9 I AGBG aF) sind Vinkulierungsklauseln wg des legitimen Interesses des Schuldners an einer vereinfachten Vertragsabwicklung grds vereinbar (BGHZ 51, 113, 116 ff; 108, 172, 175; 232, 265). Bei einer Kollision mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt kann das Abtretungsverbot jedoch zu einem Scheitern des Eigentumserwerbs führen u zu einer Haftung nach §§ 990, 823 (BGHZ 77, 274, 277 ff); seit dem Inkrafttreten des § 354a HGB ist das Problem wesentlich entschärft (K. Schmidt NJW 99, 400f [BGH 09.11.1998 - II ZR 144/97]). Wegen der weiten Verbreitung von Vinkulierungsklauseln sind sie jedenfalls in Einkaufsbedingungen nicht überraschend iSd § 305c I (BGH NJW-RR 91, 763 [BGH 30.10.1990 - IX ZR 239/89] zu § 3 AGBG aF). Durch § 308 Nr 9 sind mWv 1.10.21 Abtretungsverbote in AGB zulasten von Verbrauchern aber weitgehend ausgeschlossen worden.
Rn 14
Unwirksam nach § 307 ist ein Abtretungsausschluss für Gewährleistungsansprüche in Allg Reisebedingungen (BGH NJW 12, 2107 [BGH 17.04.2012 - X ZR 76/11]) sowie in den AGB eines Internetversandhändlers ggü Verbrauchern (Hamm BB 15, 2754 [OLG Hamm 16.06.2015 - 28 U 165/13]). Eine unangemessene Benachteiligung liegt ferner vor, wenn gg einen Frachtführer gerichtete Schadensersatzansprüche wg Verlusts oder Beschädigung der Güter nur mit dessen Zustimmung an den Transportversicherer abgetreten werden dürfen (BGHZ 82, 162, 171f). § 87 VVG schließt Vereinbarungen aus, die dem in § 86 I VVG vorgesehenen Übergang von Ersatzansprüchen auf den Versicherer entgegenstehen (s schon BGHZ 65, 364, 366f). Die Abtretung des Freistellungsanspruchs gg den Haftpflichtversicherer kann formularmäßig gem § 108 II VVG nicht ausgeschlossen werden.
Rn 15
Die Berufung auf ein wirksam vereinbartes Abtretungsverbot kann im Einzelfall treuwidrig sein. Tritt der nur subsidiär leistungspflichtige Reiseversicherer auf Grund einer Verpflichtung zur Vorleistung für Krankheits- u Rücktransportkosten in Vorlage, so kann sich der private Krankenversicherer ihm ggü nicht auf ein in der Krankenversicherungspolice enthaltenes Abtretungsverbot berufen (BGH NJW-RR 04, 1100 [BGH 21.04.2004 - IV ZR 113/03]). Dem Leasinggeber, der die zur Reparatur bestimmte Leistung des Kaskoversicherers bereits erhalten hat, ist es nach § 242 verwehrt, sich ggü der Abtretung des Entschädigungsanspruchs durch den Leasingnehmer an die Werkstatt auf ein Abtretungsverbot zu berufen (BGHZ 93, 391, 399f).