Prof. Dr. Martin Schöpflin
Gesetzestext
(1) 1Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. 2Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. 3Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden.
(2) 1Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. 2Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
A. Rechtsfolgen des Insolvenzverfahrens.
Rn 1
Der Verein wird durch Insolvenzeröffnung oder deren Ablehnung mangels Masse aufgelöst (§ 41 Rn 1, 4). Das Insolvenzverfahren ersetzt die bei Auflösung sonst notwendige Liquidation. Insolvenzgründe sind (drohende) Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (§§ 16–19 InsO). Die Eintragung erfolgt nach § 75. Der Verein besteht als rechtsfähiger bis zum Ende des Insolvenzverfahrens mit seinen Organen weiter. Deren Befugnisse sind aber durch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters eingeschränkt (§ 80 InsO). Zur Vereinsinsolvenz ausf Reichert/Dauernheim Kap 3 Rz 636 ff. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, erlischt die Beitragspflicht der Mitglieder mit Insolvenzeröffnung sowohl beim Ideal- als auch beim wirtschaftlichen Verein (BGH NZG 07, 640 [BGH 23.04.2007 - II ZR 190/06]). Mit Abschluss des Insolvenzverfahrens erlischt der Verein.
Rn 2
Der Verein kann seine Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschließen, wenn das Verfahren auf Antrag des Vereins eingestellt wird (§§ 212, 213 InsO) oder ein Insolvenzplan bestätigt wird, der seinen Fortbestand vorsieht (§§ 248, 258 InsO), die Mitgliederentscheidung muss daher nicht vor Bestätigung des Insolvenzplans eingeholt werden (LG Potsdam ZIP 14, 651). Die Satzung kann bestimmen (Fortsetzungsklausel), dass der eV im Insolvenzfall als VoRp fortgesetzt wird, der mit dem aufgelösten Verein identisch ist; das Vermögen gehört aber zur Insolvenzmasse.
B. Insolvenzantrags- und Schadensersatzpflicht.
Rn 3
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung trifft den Vorstand als Organ, die einzelnen Vorstandsmitglieder (einzeln antragsberechtigt auch bei Gesamtvertretung, AG Göttingen ZIP 11, 394, LS) und außerdem die Liquidatoren (§ 53) nach § 42 II 1 eine Insolvenzantragspflicht, deren schuldhafte Verletzung ggü den geschädigten Vereinsgläubigern schadensersatzpflichtig macht (§ 42 II 2). Die Pflicht besteht nicht, wenn der Verein weder Vermögen noch Verbindlichkeiten hat (Brandbg ZStV 23, 229). Gläubiger, die zzt als der Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen, bereits Gläubiger waren (Altgläubiger), können den Quotenschaden verlangen (Betrag, um den ihre Quote niedriger ausfällt als bei rechtzeitiger Antragstellung). Die Neugläubiger können beanspruchen, so gestellt zu werden, als hätten sie nicht mit dem Verein kontrahiert (BeckOK/Schöpflin Rz 10; NK-BGB/Eckardt Rz 46 mwN). § 64 GmbHG ist nicht analog anwendbar (BGH NZG 10, 625 und 711; Müller ZIP 10, 153, 158f). Wer in Kenntnis der schwierigen wirtschaftlichen Situation des Vereins leistet, kann aus dem Schutzzweck des § 42 II herausfallen (Köln WM 06, 2006; LG Duisburg NJW-Spezial 08, 471). Zur Covid-Sonderregelung s Vorauflage.