Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller
Rn 2
Eine Leistung ist teilbar, wenn ohne Wertminderung u Beeinträchtigung des Leistungszwecks Zerlegung in mehrere gleichartige Teile möglich ist. Im natürlichen Sinne teilbar sind va Geld u bestimmte Mengen vertretbarer Sachen. Gleichwohl kann die Leistung im Rechtsinne unteilbar sein, wenn eine gemeinschaftliche Empfangszuständigkeit besteht, so bei Mietzinszahlungen an Miteigentümer eines Grundstücks (BGH WM 83, 604).
Rn 3
Teilschulden sind bspw die Entgeltverpflichtungen aus einem Bauvertrag, wenn künftige Wohnungseigentümer Arbeiten zur Errichtung eines Gebäudes gemeinsam vergeben (BGHZ 75, 26, 28 ff), auch bei Errichtung mehrerer Bauwerke auf einem Grundstück für mehrere Bauherrn (BGHZ 76, 86, 90) – anders bei Auftragserteilung durch Bauherrengemeinschaft, wenn kein Wohnungs- oder Teileigentum gebildet werden soll (BGH NJW-RR 89, 465 [BGH 08.12.1988 - VII ZR 242/87]), aus einer Gruppenreise ggü dem Veranstalter (Frankf NJW 86, 1941f [OLG Frankfurt am Main 23.01.1986 - 1 U 40/85]), bei Sammelbestellung von Heizöl unter Angabe der Namen der Besteller u der Abnahmemenge (LG Augsburg NJW-RR 04, 852), ferner die Verpflichtung zum Ausgleich nach § 906 II 2 bei mehreren Störern (BGHZ 72, 289, 297) sowie die Verlustdeckungshaftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH (BGHZ 134, 333 ff). Besonders angeordnet ist die Teilschuldnerschaft in § 1606 III für die Unterhaltspflicht mehrerer gleich naher Verwandter, abw von § 420 haften sie nicht nach Kopfteilen, sondern nach Maßgabe ihrer Erwerbs- u Vermögensverhältnisse. Für die Kostentragungspflicht mehrerer Streitgenossen gilt § 100 ZPO. Ferner sieht § 9a IV WEG nunmehr eine teilschuldnerische Außenhaftung der Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft vor. Eine gesamtschuldnerische persönliche Haftung kann sich aus einer vertraglichen Abrede mit dem Gläubiger oder besonderer (landes-)gesetzlicher Anordnung ergeben (BGHZ 181, 304, 308; NJW 10, 932; 14, 1093).
Rn 4
Teilforderungen sind etwa gegeben bei dem Bereicherungsanspruch von Ehegatten aus einem sittenwidrigen Ratenkreditvertrag (Hamm NJW-RR 88, 1004), dem in einer Summe ausgedrückten Unterhalt für mehrere Gläubiger (KG OLGZ 71, 386), dem Anspruch mehrerer Streitgenossen gg den Prozessgegner auf Erstattung der auf ihrer Seite insgesamt angefallenen Anwaltskosten (BGH NJW 13, 2826 [BGH 16.05.2013 - IX ZB 152/11]; 17, 3788 [BGH 19.09.2017 - VI ZB 72/16]; NJOZ 18, 395) sowie im Falle der Grundstücksteilung bei teilbaren Leistungen aus einer Reallast (§ 1109 I 1 Hs 1).