Rn 58c
Wie auch iRd subjektiven Anforderungen werden in III 2 in nicht abschließender Weise Bsp aufgezählt, die unter die übliche Beschaffenheit iSd III 1 Nr 2 fallen. Die genannten Qualitätsmerkmale stimmen überwiegend mit denen des II 2 überein, sodass für die neuen Begrifflichkeiten der ›Funktionalität‹ u ›Kompatibilität‹ auf Rn 27b verwiesen werden kann. Der Begriff der Sicherheit umfasst neben der Sicherheit der verarbeiteten Daten auch den sicheren Ablauf der Funktionen der Sache sowie die Anforderungen an die Sicherheit der Sache selbst, die bei Hardware durch Konformitätskennzeichen dargelegt werden kann (Auer-Reinsdorff MMR 23, 6, 7). Dass einzelne Aspekte (wie die Art o Interoperabilität iGgs zu II 2) nicht ausdr genannt werden, lässt aufgrund des nur beispielhaften Charakters der Aufzählung nicht den Schluss zu, dass sie nicht zur üblichen Beschaffenheit gehören. Ausdr umfasst sind jedoch die berechtigten Käufererwartungen an die ›Haltbarkeit‹ (Lorenz NJW 21, 2065, 2066). Diese wird in Art 2 Nr 13 WKRL legaldefiniert u ist als Fähigkeit der Sachen zu verstehen, ihre erforderlichen Funktionen und Leistungen bei normaler Verwendung zu behalten. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ist hierdurch keine große Änderung zu erwarten, schließlich war die Haltbarkeit bereits bislang ein Kriterium des Fehlerbegriffs (Lorenz NJW 21, 2065, 2066; Hoven NJW 19, 3113, 3114). Tw wurden Bedenken geäußert, dass damit eine faktische Haltbarkeitsgarantie statuiert werde (so Kupfer/Weiß VuR 20, 95, 96; vgl Bach/Wöbbeking NJW 20, 2672, 2675; Lommatsch/Albrecht/Prüfer GWR 20, 331, 332). Diese Befürchtung dürfte durch die ausdrückliche Feststellung in der Gesetzesbegründung, dass hierduch keine gesetzliche Haltbarkeitsgarantie begründet wird (BTDrs 19/27424, 24), gegenstandslos sein. Maßgeblich ist nicht etwa, dass die Kaufsache ihre Funktion/Leistung tatsächlich behalten muss (mit dem Ergebnis, dass jeder Funktionsverlust einen Sachmangel darstellt u somit einer Haltbarkeitsgarantie), sondern dass sie lediglich die abstrakte Fähigkeit hierzu besitzt und ein Funktionsverlust nur dann einen Sachmangel begründen kann, wenn dieser auf der Minderwertigkeit der Kaufsache (und nicht etwa äußeren Umständen) beruht (BTDrs 19/27424, 24: Wilke VuR 21, 283, 284; Bach/Wöbbeking NJW 20, 2672, 2675). Diese Fähigkeit ist für die konkrete Kaufsache im Einzelfall zu bestimmen und hängt von verschiedenen, die Sache charakterisierenden, Faktoren ab (Schrader NVZ 21, 67, 68: zB Hochwertigkeit). Dadurch soll der wachsenden Bedeutung des Aspekts der Nachhaltigkeit Rechnung getragen werden (Meller-Hannich DAR 21, 493; Erw 32 der RL). Im unternehmerischen Verkehr kann dies durch die Möglichkeit der Gewährleistungsverkürzung freilich konterkariert werden (Roth-Neuschild ITRB 21, 210, 211). Zweifel an der Förderung der Nachhaltigkeit ergeben sich auch im Verbrauchsgüterkaufrecht unter dem Gesichtspunkt der Beweislast, schließlich obliegt es dem Verbraucher nach Ende der Beweislastumkehr (s § 477) für den restlichen Zeitraum der Gewährleistung zu beweisen, dass eine aufgetretene Störung auf die fehlende Haltbarkeit zurückzuführen ist (Roth-Neuschild ebd), was ihm wohl kaum gelingen wird. Zuletzt begrenzt die unveränderte Verjährung von idR zwei Jahren die Einstandspflicht des Verkäufers, auch wenn der Kaufsache ein längerer Lebenszyklus zugedacht war (Wilke VuR 21, 283, 284). Ob der Absicht der gesteigerten Nachhaltigkeit somit auch in der Praxis entsprochen werden kann, ist zweifelhaft.
Rn 59–61
[nicht besetzt]