Rn 36
Jeder Darlehensnehmer ist nach I 2 auch bei unentgeltlichen Darlehen zur Rückzahlung des Gesamtbetrags (Art 247 § 3 I 1 Nr 8 EGBGB), also des Darlehensnennbetrags, bar o unbar (Mülbert WM 02, 465, 468) bei Fälligkeit verpflichtet. Bei einem Nullprozent-Finanzierungsdarlehen schuldet der Darlehensnehmer nicht nur den von der Bank an den Unternehmer gezahlten Betrag, sondern den mit dem Kaufpreis identischen Darlehensbetrag (Riehm NJW 14, 3692, 3695; Schürnbrand ZIP 2015, 249, 255; ders WM 16, 1105, 1110; aA BGHZ 202, 302 Rz 18, 20). Leistungsort ist der Sitz des Darlehensnehmers (§§ 270 IV, 269 I; BGH NJW-RR 05, 581, 582; aA Soergel/Seifert Rz 109). Die Rückzahlungspflicht, eine Hauptpflicht, die aber nicht zu den gegenseitigen Pflichten gehört (MüKo/Berger Rz 42), ist eine Wertverschaffungspflicht (BGH WM 08, 121) u nur erfüllt, wenn der Darlehensgeber den gezahlten Betrag in derselben Währung ohne Rücksicht auf den jeweiligen Devisenkurs behalten darf (Nürnbg WM 09, 1191, 1192). Inflationsbedingte Wertverluste gehen zu Lasten des Darlehensgebers; die Zulässigkeit von Wertsicherungsklauseln beurteilt sich nach § 2 I PrKlG. Bei Nichtigkeit des Darlehensvertrages hat der Darlehensnehmer die empfangene Valuta nach §§ 812 ff zu erstatten u tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Die Ablösung eines Darlehens enthält grds kein kausales Anerkenntnis (BGH NJW 08, 3425 [BGH 03.06.2008 - XI ZR 239/07]).
Rn 37
Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit nach III davon ab, dass Darlehensnehmer o -geber den Vertrag ganz o teilweise (BGH NJW 99, 2269) kündigen. Für Verbraucherdarlehen sind die Besonderheiten der §§ 499, 500 zu beachten. Daneben können Kündigungsrechte nach den §§ 489, 490, für Verbraucherdarlehen aus § 498 in Betracht kommen. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt. Gleiches gilt bei ungenehmigten Kontoüberziehungen.
Rn 38
Abgesehen von zinslosen Darlehen (III 3) sowie einem vereinbarten Sondertilgungsrecht (dazu BGH NJW 12, 445 Rz 11 ff; Oldbg ZIP 14, 2383, 2385; Dresd WM 15. 1191, 1192) hat der Darlehensnehmer mangels Erfüllbarkeit (s aber § 490 II u § 500 II) kein Recht zur vorzeitigen Rückzahlung der Valuta ohne vorherige wirksame Kündigung (Karlsr WM 13, 641; Hamm MDR 12, 451). Stimmt der Darlehensgeber der vorzeitigen Rückzahlung zu, kann er eine Vorfälligkeitsentschädigung (§ 490 Rn 18 ff) verlangen.