Zusammenfassung
Gesetzestext
(1) 1Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages unbeschadet des § 492b nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt (Kopplungsgeschäft). 2Ist der Darlehensgeber zum Abschluss des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags bereit, ohne dass der Verbraucher weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt, liegt ein Kopplungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn die Bedingungen für den Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er zusammen mit den weiteren Finanzprodukten oder -dienstleistungen angeboten wird.
(2) Soweit ein Kopplungsgeschäft unzulässig ist, sind die mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag gekoppelten Geschäfte nichtig; die Wirksamkeit des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags bleibt davon unberührt.
Kopplungsgeschäfte. (zum 1.1.25)
(1) 1Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucher-darlehensvertrages unbeschadet des § 492b nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt (Kopplungsgeschäft). 2Ist der Darlehensgeber zum Abschluss des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags bereit, ohne dass der Verbraucher weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt, liegt ein Kopplungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn die Bedingungen für den Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er zusammen mit den weiteren Finanzprodukten oder -dienstleistungen angeboten wird.
(1a) Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter eine Restschuldversicherung abschließt. Ist der Darlehensgeber zum Abschluss des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags bereit, ohne dass der Verbraucher eine Restschuldversicherung abschließt, liegt ein Kopplungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn die Bedingungen für den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er zusammen mit der Restschuldversicherung angeboten wird.
(2) Soweit ein Kopplungsgeschäft nach Absatz 1 oder Absatz 1a unzulässig ist, sind die mit dem Verbraucherdarlehensvertrag gekoppelten Geschäfte nichtig; die Wirksamkeit des Verbraucherdarlehensvertrags bleibt davon unberührt.
A. Grundlagen.
Rn 1
§ 492a, halbzwingend (§ 512 1), eingefügt zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7), enthält in Umsetzung von Art 12 I WoImmoKrRL beschränkt auf Immobiliar-Verbraucherdarlehen ein grds Verbot von in I 1 u Art 4 Nr 26 WoImmoKrRL definierten Kopplungsgeschäften mit weiteren Finanzprodukten o -dienstleistungen, soweit die Kopplung nicht nach § 492b ausnahmsweise zulässig ist. Eine verbotene Kopplung führt zur Nichtigkeit des Kopplungsgeschäfts (II). Zum 1.1.25 wird mit dem ZuFinG in Ia ein Kopplungsverbot für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge mit Blick auf Restschuldversicherungen eingeführt (vgl dazu BTDrs 20/9363, 123).
B. Kopplungs- u Bündelungsgeschäfte (Abs 1).
Rn 2
Verboten ist grds nur eine zwingende, rechtliche (Bülow/Artz Rz 10) – dem Verbraucher oft aufgedrängte – Kopplung des Immobiliardarlehens mit Finanzprodukten- o -dienstleistungen im weitesten Sinne (BTDrs 18/5922, 82) in einem einheitlichen Vertrag o an den Abschluss eines o mehrerer anderer Verträge darüber mit dem Darlehensgeber, einem Dritten o durch einen Dritten (Bülow/Artz Rz 8).
Rn 3
Das Verbot erfasst nicht eine für den Darlehensnehmer nur optionale Bündelung (Art 4 Nr 27 WoImmoKrRL; MüKo/Weber Rz 5) mit solchen Verträgen, auch nicht bei schlechteren Konditionen (I 2) u auch nicht eine Kopplung mit anderen Verträgen, etwa einem Grundstückskauf- o Bauvertrag, o mit dem Erwerb von Anteilen an der kreditgebenden Genossenschaftsbank. Finanzprodukte meint Möglichkeiten zur Geldanlage (BTDrs 18/5922, 82). Finanzdienstleistungen sind von Kreditinstituten angebotene Bankgeschäfte (§ 1 Ia KWG) u von Versicherungen angebotene Verträge, etwa über fondsgebundene o kapitalbildende Lebensversicherungen. Bündelungs- sowie insb zulässige Kopplungsgeschäfte können verbundene (§§ 358f) o zusammenhängende (§ 360) Verträge sein (Rosenkranz NJW 16, 1473, 1474f).
C. Rechtsfolgen verbotener Kopplung (Abs 2).
Rn 4
Als Sanktion (Art 38 I WoImmoKrRL) eines Verstoßes gg das gesetzliche Verbot (§ 134) des I 1 ordnet II nicht die Nichtigkeit des Immobiliardarlehens, sondern abweichend von der Auslegungsregel des § 139 nur des Kopplungsteils sowie bei mehreren Verträgen nur der Kopplungsgeschäfte an (MüKo/Weber Rz 6). Ist ein Teil der mehreren Kopplungsgeschäfte nach § 492b zulässig, so bleiben diese wirksam. Daneben kommt ein Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers etwa aus § 280 I o § 823 II iVm II in Betracht. Die Rechtsfolgen des II sollen auch für Verstöße gegen den zum 1.1.25 eingefügten Ia gelten (BTDrs 20/9363, 123).